Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 391/65
Datum
05.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Diebstahls und Urkundenfälschung ein. Die Revision rügte Verfahrensmängel (u.a. Sitzordnung, nicht erschienene Zeuginnen) und die rechtliche Würdigung der Urkundenfälschung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbegründet, die Urteilsgründe ausreichend, und die Voraussetzungen des § 267 StGB liegen vor. Kostenentscheidung und Anrechnung von Untersuchungshaft wurden getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Verletzung einer formellen Ordnungsvorschrift der StPO (z. B. § 243 Abs. 4 StPO aF) begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht von Amts wegen zur Vernehmung oder Beschaffung nicht erschienener Zeugen in der Hauptverhandlung; solche Maßnahmen sind in der Regel durch Anträge der Verteidigung zu veranlassen.

3

Urteilsgründe müssen nicht auf jede einzelne Zeugenaussage eingehen; es genügt, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen und die Grundlage der Überzeugungsbildung erkennbar sind.

4

Die Revision ist keine Tatsacheninstanz; Widersprüche zwischen früheren und späteren Zeugenaussagen begründen nur dann Revisionsgründe, wenn aus den Akten hervorgeht, dass der Zeuge mit der abweichenden Darstellung konfrontiert worden ist und sich hierzu erklärt hat.

5

Für den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist erforderlich, dass der Täter mit dem Willen handelt, jemanden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen; die Herstellung einer falschen Urkunde ist bereits tatbestandsmäßig, wenn der Täter beabsichtigt, dass jemand von ihr Kenntnis nimmt und dadurch beeinflusst wird, selbst wenn ihre tatsächliche Verwendung unsicher ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. April 1965

Rubrum

in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Gärtner Heinz, geboren ██████ 1918 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. April 1965 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die nach dem 7. April 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. – Von Rechts wegen –

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Die Revision behauptet zunächst, die als Zeugin vernommene Schwester der Verletzten, Frau ████, habe sich vor ihrer Vernehmung im Zuschauerraum befunden. Selbst wenn das zutreffen sollte, vermöchte es der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. § 243 Abs. 4 StPO aF ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann.

2. Eine Verletzung der §§ 244, 245 StPO ist nicht ersichtlich.

a) Die Voraussetzungen des § 245 StPO liegen nicht vor. Die Mutter der Geschädigten, Berta █████, war zwar geladen, aber nicht erschienen. Sie war – wie durch das in der Hauptverhandlung verlesene Attest des Arztes festgestellt worden ist – krank (Bd. II ██████).

b) Auch die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO gebot der Strafkammer nicht, die nicht erschienene Zeugin in der Hauptverhandlung zu hören oder durch einen beauftragten Richter vernehmen zu lassen. Es wäre Sache der Verteidigung gewesen, dahingehende Anträge zu stellen, wenn sie sich wirklich von der Aussage der Frau Berta ████ etwas Entlastendes für den Angeklagten versprach.

c) Auch eine Nachfrage im Kaufhaus „BC“ drängte sich dem Landgericht nicht auf, nachdem die Geschädigte Martha ███ „alle anderen Möglichkeiten“ für den Verlust des Geldes „ausgeschaltet“ (UA S. 26) hatte und „angesichts der Art der Verwahrung des Geldes in dem grünen Beutel“ „nach der Überzeugung der Kammer ein Diebstahl durch einen Unbekannten oder ein Verlieren des Geldes“ ausschied (UA S. 30).

3. In der vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebenen Revisionsbegründung wird noch gerügt, das Landgericht habe sich in den Urteilsgründen nicht mit der eidlichen Bekundung des Zeugen ████████ befaßt. Das ist kein Rechtsfehler. Die Urteilsgründe brauchen nicht auf alle Zeugenaussagen einzugehen.

4. Auf angebliche Widersprüche zwischen früheren Aussagen eines Zeugen im Ermittlungsverfahren und denen in der Hauptverhandlung kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob nicht dem Zeugen seine abweichende frühere Darstellung vorgehalten worden ist und er sich darauf erklärt hat. Hieran hat sich auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO nichts geändert. Im Übrigen laufen die Ausführungen der Revisionsbegründung des Angeklagten selbst im Wesentlichen auf einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer hinaus, die bei der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen selbst davon ausgegangen ist, die Zeugin Winkler habe – allerdings lediglich in unwesentlichen Punkten – „im Vorverfahren mal etwas anderes als früher (gemeint ist jetzt) gesagt“ (UA S. 25).

II. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilungen.

1. Den Schuldspruch wegen Diebstahls greift auch die Revision nicht besonders an. Insoweit ist die Sachrüge auch offensichtlich unbegründet.

2. Auch die von der Revision gegen die Verurteilung aus § 267 StGB vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.

a) Richtig ist allerdings, daß die Fälschung einer Urkunde zu dem Zweck, einen Angehörigen zu beruhigen, nicht „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ vorgenommen worden ist und daß der innere Tatbestand des § 267 StGB die Absicht voraussetzt, den Getäuschten zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (so 4 StR 71/53 vom 4. März 1954 im Anschluß an RGSt 47, 199; 56, 114, 115; 64, 95, 96 und 1 StR 115/53 vom 10. April 1953).

Im vorliegenden Falle wollte der Angeklagte verhindern, daß – wie ausdrücklich festgestellt worden ist – Martha Winkler das Verlöbnis mit ihm aufkündigte, wenn sie erfahren sollte, daß er die ihm übergebenen 200,– DM nicht als Anzahlung für das anzuschaffende Ehebett verwendet hatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision lag hierin ein vom Angeklagten beabsichtigtes rechtlich erhebliches Verhalten. Der Vortrag der Revision, ein Verlöbnis sei „allenfalls eine private Angelegenheit zwischen beiden Beteiligten“, geht neben der Sache. Entscheidend ist, daß das Verlöbnis ein Vertrag ist (BGB-RGRK Anm. 1 vor § 1297 BGB). Die Unklagbarkeit und die darin begründete rechtliche Unvollkommenheit des Eheversprechens ändert nichts an dem Bestehen der gesetzlich in anderer Weise (§§ 1298 ff. BGB) anerkannten Pflicht zur Erfüllung des Eheversprechens durch Eingehung der Ehe (BGB-RGRK Anm. zu § 1297 BGB).

Die Auflösung des Verlöbnisses durch Martha Winkler hätte daher Bedeutung für den Rechtsverkehr gehabt. Diese Tatsache kann ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Sie war dem Angeklagten auch bewußt. Er brauchte sich hierzu nicht der in §§ 1298, 1299 BGB festgelegten Folgen im einzelnen bewußt zu sein. Es genügte, daß es ihm bekannt war, seine Braut könne aus wichtigem Grund das Verlöbnis, das an sich eine gegenseitige Bindung zur Eheschließung begründet hatte, lösen. Gerade das wollte er verhindern.

b) Die Revision verweist weiterhin darauf, daß der Angeklagte lediglich die von ihm hergestellte Urkunde auf den Tisch gelegt und es dem Zufall oder dem Willen seiner Braut überlassen habe, ob sie die Urkunde „überhaupt fand“. Auch sei sie, als sie die Urkunde gefunden habe, durch diese nicht getäuscht worden. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Die Fälschung war beendet, als der Angeklagte die Urkunde hergestellt hatte; daß er davon Gebrauch gemacht und auch einen Irrtum erregt hat, war nach § 267 StGB nicht erforderlich. Allerdings mußte der Angeklagte den Willen haben, daß jemand von der Urkunde Kenntnis nahm, dadurch irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlaßt wurde. Dafür genügte es aber, daß die falsche Urkunde nach dem Willen des Täters nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen gebraucht werden sollte, deren Eintritt vorerst noch ungewiß war (BGHSt 5, 149, 152 mit weiteren Nachweisen).

3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkammer sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaKersting

Zitiert (1)