Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Verurteilungen wegen Urkundenfälschung: enge Auslegung des Merkmals ‚zur Täuschung im Rechtsverkehr‘

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/53
Datum
04.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter Urkundenfälschung führten zur Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche und zur Rückverweisung an das Landgericht. Der BGH beanstandet, dass die Feststellungen zum inneren Tatbestand (insbesondere zur Absicht, ein rechtlich erhebliches Verhalten herbeizuführen) fehlen oder widersprüchlich sind. Damit könne nicht sicher festgestellt werden, ob die Täter die Kontrollbeamten in Ausübung ihrer amtlichen Pflichten täuschen wollten. Andere Verurteilungen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen bleiben insoweit bestehen, als sie nicht durch Tateinheit berührt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit der Urkunde darauf abzielt, den Getäuschten zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen; es muss ihm auf die Herbeiführung dieses Erfolges ankommen.

2

Eine bloße Täuschung, die nur das persönliche Verhalten von Kontrollpersonen gegenüber dem Arbeitgeber oder die Verhinderung innerbetrieblicher Aufdeckung bezweckt, erfüllt nicht erforderlicherweise das Merkmal ‚zur Täuschung im Rechtsverkehr‘.

3

Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen zur subjektiven Zielrichtung der Täuschung rechtfertigen die Aufhebung einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung und erfordern ggf. eine erneute Vernehmung und Entscheidung der Vorinstanz.

4

Sind wegen derselben Tat Tateinheit mit Verstößen gegen spezialgesetzliche Vorschriften (z. B. UnedMetG) angenommen worden, bleiben diese Verurteilungen grundsätzlich bestehen, soweit sie nicht unmittelbar von der Aufhebung wegen der Urkundenfälschung betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht in █████, 27. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schrotthändler Horst F████ ██ ██ ██████, geboren am ██████████████, 2. den ██ Erwin ███ aus ██, geboren am ██████████████,

wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ █████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom 27. Oktober 1952, soweit der Angeklagte ██ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist, und soweit der Angeklagte ██ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██ ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMetG (vorsätzliche Unterlassung ordnungsmäßiger Eintragungen in das Metallbuch) und wegen eines weiteren fahrlässigen Vergehens gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 UnedMetG, der Angeklagte ██ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMetG verurteilt worden.

Die Sachbeschwerden der Angeklagten sind im Wesentlichen begründet.

Der ███████████ betreibt einen Metallhandel; den Angeklagten ██ hat er als Einkäufer eingestellt. Beide kauften in der Zeit von Juni bis November 1951 von dem Zeugen ██ zu handelüstiblichen Preisen über 2.000 kg Buntmetalle. Die Abrechnung erfolgte zwischen ██ und ██. Dieser hatte sich dem ███████████ gegenüber als Einkäufer der Metallgroßhandlung ██ ███ ausgegeben und wünschte angeblich deshalb nicht, auf den Abrechnungszetteln und im Metallbuch unter seinem richtigen Namen zu erscheinen, damit der in den Verkäufen an ███████████ liegende Vertrauensbruch gegenüber ██ nicht in Erscheinung trete. Aus diesem Grunde trug ██ auf den Abrechnungszetteln, die zum Nachweis der Eintragungen im Metallbuch dienen, laufend falsche Namen und ebenso frei erfundene Angaben über Anschrift, Alter usw. des Verkäufers ein, nachdem ██ sie blanko bewusst mit einem unleserlichen Namen unterschrieben hatte. ██████ trug Lieferungen des ██ unter den auf den Abrechnungszetteln verzeichneten Angaben, von denen er wusste, dass sie falsch waren, in das Metallbuch ein. Beide wollten mit den falschlich hergestellten Abrechnungszetteln, die sie zu diesem Zwecke zu den Geschäftsbüchern nahmen, bei behördlichen Kontrollen den Eindruck erwecken, als hätten sie das Metall nicht von ██, sondern von den auf den Abrechnungszetteln genannten Personen erworben.

Diesen Feststellungen, gegen die die Revision vergebens ankämpft (§§ 261, 337 StPO), ist der äußere Tatbestand der Urkundenfälschung hinsichtlich beider Beschwerdeführer einwandfrei zu entnehmen. Die Urkundeneigenschaft der Abrechnungszettel unterliegt keinem Zweifel; sie waren geeignet und bestimmt, die Metallankäufe zu beweisen. Die Unterschrift war zwar absichtlich unleserlich gestaltet, wies aber auf die vom Angeklagten ██ jeweils gekennzeichnete ██████ als Aussteller hin. █████ unechte Urkunden hat ██ durch Ausfüllung hergestellt. Beide █████████████████ haben von ihnen Gebrauch gemacht, indem sie die Kontrollbeamten der Polizei und des Finanzamts in die Lage versetzten, die Abrechnungszettel selbst wahrzunehmen (RGSt 69, 230; RG DR 1937, 159 Nr. 235; BGHSt 1, 120).

Rechtlich nicht bedenklich ist indessen die Annahme der Strafkammer, die Beschwerdeführer hätten die unechten Abrechnungszettel „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ hergestellt und gebraucht. Die Strafkammer erachtet nämlich für ████████████, dass die Angeklagten den wahren Namen des ██ deshalb nicht gebrauchten, um einen Vertragsbruch des ██ gegenüber der Firma ██ nicht sichtbar werden zu lassen; denn wenn das Metallbuch und die Abrechnungszettel der Firma ██ ███ zwar nicht zugänglich waren, so sei doch nicht ausgeschlossen, dass dieser die rechtswidrigen Lieferungen hätten bekannt werden können, wenn bei den zahlreichen Kontrollen dieselben Kontrollbeamten sowohl zu ███████ wie zu ████ kamen. Die weiteren Behauptungen des Angeklagten ███, er habe die falschen Eintragungen im Metallbuch im Falle ██████ gekennzeichnet, um notigenfalls bei behördlichen Kontrollen den wahren Sachverhalt aufklären zu können, hält die Strafkammer zwar für unerheblich, aber offenbar gleichfalls für nicht widerlegt.

Der innere Tatbestand des § 267 StGB setzt die Absicht voraus, den Getäuschten mittels der Urkunde zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (RGSt 47, 199; 56, 115; 64, 96; BGH 1 StR 115/53 vom 10. April 1953). Absichtlich handelt der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (vgl. § 18 Abs. 2 Entwurf 1927). Es hätte den Beschwerdeführern also bei Anfertigung und Bereitstellung der unechten Abrechnungszettel darauf ankommen müssen, das dienstliche Verhalten der Kontrollbeamten zu bestimmen. Diese Absicht ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer wollten zwar die Kontrollbeamten über die Person des Verkäufers täuschen. Der mit solcher Täuschung verfolgte Zweck ging aber möglicherweise nicht dahin, die Beamten von dienstlichen Maßnahmen abzuhalten, die sie bei Unterbreitung echter Abrechnungszettel getroffen hätten; vielmehr ist es ihnen nach den Feststellungen vielleicht nur darauf angekommen, eine etwaige ████████████ der Kontrollpersonen gegenüber der Firma ██ unmöglich zu machen. Diese Absicht aber würde lediglich auf das persönliche Verhalten der Kontrollbeamten abzielen und sich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis beziehen, dem die Abrechnungszettel den Beamten gegenüber dienen sollten. Dass mit einem derartigen Vorhaben keine Täuschung im Rechtsverkehr erstrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 47, 200; 64, 96; RG LZ 1920, 803 Nr. 3; JW 1928, 2984 Nr. 16).

Gleichartige Bedenken ████████ gegen die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Urkundenfälschung im Falle 2: ██ gewann den ██, der keine Genehmigung zum Handel mit unedlen Metallen hatte, als Lieferanten durch den Vorschlag, die Geschäfte ohne oder mit falschen Abrechnungen zu tätigen. Bei den Abrechnungen mit ██, der von Juni bis November 1951 für ██████████ 36.000 DM Buntmetalle lieferte, ließ er die erforderlichen Abrechnungszettel blanko von dem Fahrer ██ unterschreiben, der einen unleserlichen Namenszug zu ████████ pflegte. Den Kopf der Abrechnungszettel füllte ██ █████████████ in Gegenwart des ██ mit ████████ Angaben aus. ██, der selbst keinen Zettel unterschrieb, war damit einverstanden, weil er ein Interesse daran hatte, nicht irgendwo als Buntmetall-Lieferant in Erscheinung zu treten. Die Abrechnungszettel lieferte ██ ███ zur Übertragung in das Metallbuch bei ██, nachdem er vorher in den meisten Fällen zu seiner eigenen Orientierung über die Unterschrift des Fahrers den Vermerk „verkauft durch ██“ eingesetzt hatte.

Auch hier sieht die Strafkammer den inneren Tatbestand des § 267 StGB schon deshalb für erfüllt an, weil die Beamten der Polizei oder des Finanzamts mittels der Abrechnungszettel über den Lieferanten getäuscht werden sollten. Das Gericht hat aber möglicherweise nicht untersucht, ob es dem Angeklagten ██ auf eine solche Täuschung wirklich ankam, und was er mit der Täuschung bezweckte. Der nachträgliche Zusatz „verkauft durch ██“ lässt es nämlich als zweifelhaft erscheinen, ob die Abrechnungszettel in dieser Form noch als zur Täuschung geeignet erscheinen konnten; die Strafkammer selbst rechnet dem Angeklagten ██ die Nichtbeachtung des Vermerks als Fahrlässigkeit an und legt die Vermutung nahe, dass ██ durch die Anfertigung der unechten Zettel nicht eine Täuschung der Kontrollbeamten, die er hinnehmen mochte, als die Beruhigung des ██ erstrebte.

In den weiteren, vom Tatrichter nur summarisch erwähnten Fällen, in denen ██ auf Abrechnungszetteln unrichtige Angaben über die Person des Verkäufers machte, treten die von ihm verfolgten Absichten nicht erkennbar hervor.

Nach alledem können die Schuldspruche gegen die Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Urkundenfälschung auf rechtsirriger Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ beruhen. Sie unterliegen daher der Aufhebung.

Keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum lässt dagegen die Verurteilung der Beschwerdeführer auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen hervortreten. Soweit es sich dabei um vorsätzliche Vergehen handelt, kann sie allerdings deshalb nicht bestehen bleiben, weil Tateinheit mit der Urkundenfälschung angenommen worden ist.

KrummeDr. Augustin
Engels

Zitiert von (2)