Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 391/62 (alts 5 StR 622/61)
Datum
25.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht ein. Der BGH verworf die Revision insoweit, verwies die Sache jedoch zurück, weil die tatrichterlichen schriftlichen Gründe nicht darlegen, warum von § 23 StGB kein Gebrauch gemacht wurde. Da der Angeklagte unvorbestraft ist und einen Antrag in der HV nicht hätte stellen können, hätte das Gericht diese Frage von Amts wegen behandeln müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung stellen, ohne seine Einlassung zur Schuldfrage zu unterlaufen, hat das Tatgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von Amts wegen in den schriftlichen Entscheidungsgründen zu behandeln.

2

Fehlt in den schriftlichen Gründen eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung, obwohl sich aus den Feststellungen keine ausschließenden Umstände ergeben, rechtfertigt dies die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über § 23 StGB.

3

Sind in den Feststellungen weder Vorstrafen noch sonstige nachteilige Umstände zur Persönlichkeit ersichtlich, genügt dies nicht, die Anwendung von § 23 StGB ohne besondere Begründung auszuschließen; das Gericht muss dies in den Gründen darlegen.

4

Die allgemeine Sachrüge ist in Bezug auf Schuldspruch und allgemeinen Strafausspruch nur dann erfolgreich, wenn Rechtsmängel ersichtlich sind; fehlt dies, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 7. Juni 1962

Rubrum

5 StR 391/62 (alts 5 StR 622/61)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfred ███████, geboren █████████ 1922 in ██ (Oldb), wegen Unzucht zwischen Männern, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juni 1962 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch in Bezug auf den allgemeinen Strafausspruch Rechtsmängel erkennen lassen. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.

2. Zu Bedenken gibt jedoch Anlass, dass die angefochtene Entscheidung nichts darüber sagt, weshalb von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB kein Gebrauch gemacht worden ist.

Allerdings mag dahinstehen, ob sich die Revision insoweit mit Recht auf eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO beruft. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist in der Hauptverhandlung lediglich die Freisprechung des Angeklagten, nicht aber (hilfsweise) Strafaussetzung zur Bewährung beantragt worden.

Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil schon die Sachrüge durchgreift. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Die Entscheidungsgründe ergeben auch sonst nichts Nachteiliges über seine Persönlichkeit und sein Vorleben und lassen daher nicht ohne Weiteres erkennen, dass hier § 23 StGB nicht anzuwenden ist. Da der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht stellen konnte, ohne sich mit seiner Einlassung zur Schuldfrage (dem Bestreiten der Tat) in Widerspruch zu setzen, hätte der Tatrichter — bei den besonderen Umständen dieses Falles — von sich aus in den schriftlichen Entscheidungsgründen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung nehmen müssen (1 StR 693/54 vom 12. Juli 1955 = LM StGB § 23 Nr. 7), wie erwähnt, ist dies nicht geschehen und deshalb zu besorgen, dass die Strafkammer diesen Punkt versehentlich übergangen hat, zumal sich in der ersten, aufgehobenen Entscheidung des Landgerichts wegen der damaligen Strafe (10 Monate Gefängnis) diese Frage nicht gestellt hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)