Revision verworfen – Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 390/63
- Datum
- 24.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe ist vom erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich zu regeln; das Unterlassen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Ergibt das Urteil nicht, ob und in welchem Umfang Untersuchungshaft angerechnet wird, kann das Revisionsgericht die Entscheidung über die Anrechnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Bei der Anrechnung nach § 60 StGB kann auch Untersuchungshaft berücksichtigt werden, die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts verbüßt wurde, soweit dies zweckmäßig und aus den Akten ersichtlich ist.
Eine Minderung der Revisionsgebühr nach § 473 Abs. 1 StPO ist nur bei Vorliegen der dort genannten Umstände geboten; bloße Verfahrensrüge ohne tragende Erfolgsaussicht rechtfertigt keine Ermäßigung.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 8. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Wulfdietrich ███ aus ███████, geboren am ██████ 1930 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. April 1963 wird verworfen.
Jedoch wird dem Angeklagten die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch, die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet.
Zu durchgreifenden Bedenken gibt nur folgendes Anlass:
Das Urteil stellt auf Seite 7 bis 8 UA fest, dass der Angeklagte sich seit dem 21. September 1962 – also vor dem Urteil der Strafkammer – in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden hat. Die Strafkammer musste nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen sei (§ 60 StGB). Weder der Urteilsspruch noch die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sie das getan hatte. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Mangel (vgl. BGH NJW 1953, 232).
Der Senat hat die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Weise nachgeholt, dass er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe angerechnet hat. Dabei hat er es für angemessen gehalten, auch diejenige Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte nach dem 8. April 1963 erlitten hat. Sie beträgt ausweislich der Akten nur wenige Tage.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen (§ 473 Abs. 1 StPO), besteht bei der hier gegebenen Sachlage kein Anlass.
| Koffka | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Borker |