Revision wegen Verfahrensverzögerung bei Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 388/96
- Datum
- 04.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Verfahrensmängel das Urteil nicht beeinflussen oder eine andere Entscheidung nach den Feststellungen ausgeschlossen ist.
Bei erheblichen Verkürzungsbeträgen und langjährigem, systematischem Pflichtenverstoß ist regelmäßig auszuschließen, dass festgestellte Verfahrensverzögerungen die Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten beeinflusst hätten.
Wenn der Tatrichter ausdrücklich darlegt, dass Geldstrafen ausgeschlossen sind, spricht dies gegen die Annahme, Verfahrensverzögerungen hätten zu einer weitergehenden Milderung geführt.
Soweit Verzögerungseinflüsse auf die Einzelstrafen ausgeschlossen sind, bleiben diese Feststellungen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen und führen nicht zu deren Veränderung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 6. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen ███
geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverzögerungen bemerkt der Senat:
Angesichts der sehr erheblichen Verkürzungsbeträge in den Jahren 1987 und 1988 auf dem Hintergrund jahrelanger systematischer Nichterfüllung steuerlicher Pflichten – auch schon in rechtsverjährter Zeit – ist auszuschließen, dass insoweit niedrigere Strafen verhängt worden wären, wenn Art und Ausmaß der Verzögerung im Einzelnen ausdrücklich festgestellt worden wären (vgl. BGH StV 1994, 653; BGH NStZ 1995, 1166, 1167, insoweit in BGHSt 40, 374 nicht abgedruckt; zuletzt: BGH, Beschluss vom 5. Juni 1996 – 5 StR 275/95 m.w.N.). Für die überaus geringen weiteren Einzelstrafen unter Bedacht auf die lange Verfahrensdauer und die lange zurückliegende Tatzeit ist ebenfalls auszuschließen, dass noch geringere Strafen verhängt worden wären. Der Tatrichter hat insoweit hinreichend deutlich gemacht, dass Geldstrafen ausgeschlossen sind. Dies trifft angesichts der Intensität der zahlreichen Tathandlungen auch unter Berücksichtigung der Verzögerungen zu.
Diese Erwägungen gelten auch für die Gesamtstrafe.
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