Revision gegen Urteil wegen sexueller Nötigung verworfen; Teilfreispruch ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 388/95
- Datum
- 01.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil ergänzen und in den ergänzten Punkten den Angeklagten freisprechen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin können dem Angeklagten auferlegt werden, wenn seine Revision verworfen wird.
Zur Ergänzung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO kann sich der Revisionssenat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts stützen, soweit diese die ergänzende Entscheidung trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 1995 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, Malik, geboren am 0. ████ 1946 in ██ █████, wegen sexueller Nötigung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1995
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1994 wird mit nachstehender Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 4 StPO – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 1995 – dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Schafer | Harms | Nack | |||
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