Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen sexueller Nötigung verworfen; Teilfreispruch ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 388/95
Datum
01.08.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin in einem Verfahren wegen sexueller Nötigung. Streitgegenstand war die Begründetheit der Revision und die Möglichkeit einer ergänzenden Freisprechung. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet und ergänzte das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend, dass der Angeklagte insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil ergänzen und in den ergänzten Punkten den Angeklagten freisprechen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin können dem Angeklagten auferlegt werden, wenn seine Revision verworfen wird.

4

Zur Ergänzung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO kann sich der Revisionssenat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts stützen, soweit diese die ergänzende Entscheidung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 1995 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, Malik, geboren am 0. ████ 1946 in ██ █████, wegen sexueller Nötigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1994 wird mit nachstehender Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 4 StPO – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 1995 – dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchaferHarmsNack
HorstkotteHager