Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Anträgen des Nebenklägers wegen verspäteter Revision und fehlender Wiedereinsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 388/94
Datum
12.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragt die Aufhebung der Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht und Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist. Das BGH hält die Revision für verspätet, da die Revisionsfrist mit der Urteilsverkündung begann, weil der Nebenklägervertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Wiedereinsetzung wird wegen eines dem Nebenkläger zurechenbaren Verschuldens des Verteidigers abgelehnt. Prozesskostenhilfe für die Revision kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Einlegung der Revision des Nebenklägers beginnt mit der Verkündung des Urteils, wenn sein Vertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (§ 401 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2

Bei mehrtägigen Hauptverhandlungen ist für den Fristbeginn maßgeblich die tatsächliche Teilnahme des Nebenklägervertreters an der Hauptverhandlung, nicht die Kenntnis des Nebenklägers von der Verkündung.

3

Wiedereinsetzung in die Versäumnis ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf einem Verschulden des Nebenklägervertreters beruht, das dem Nebenkläger zuzurechnen ist.

4

Bei unzulässiger (verspäteter) Revision kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 1 StPO nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Mai 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 1994 in der Strafsache gegen Thomas Carsten Helmut E aus Bi[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1962, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Juli 1994

Tenor

1. Der Antrag des Nebenklägers nach § 346 Abs. 2 StPO, der sich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 1994 richtet, durch den die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 21. Januar 1994 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antrag des Nebenklägers, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil wieder einzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Frist für die Einlegung der Revision hatte mit der Veründung des Urteils am 21. Januar 1994 begonnen, weil der Nebenklägervertreter an der Hauptverhandlung (§ 401 Abs. 2 Satz 1 StPO) teilgenommen hat.

Der Nebenklägervertreter macht zwar geltend, der Fristbeginn gemäß § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO sei hier nicht entscheidend, weil er am 21. Januar 1994 – dem Tag der Urteilsverkündung – nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Er sei an diesem Tage pünktlich im Sitzungssaal gewesen und habe eine Viertelstunde allein auf den Beginn der Hauptverhandlung gewartet. Nachdem niemand erschienen sei, habe er den Wachtmeister gefragt, wann die Hauptverhandlung beginne; als dieser ihm auch keine Auskunft habe geben können, ob an diesem Tage überhaupt eine Hauptverhandlung stattfinden werde, sei er gegangen.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls trifft dieser Vortrag nicht zu. In diesem ist ausdrücklich vermerkt, dass der Nebenklägervertreter den Sitzungssaal am 21. Januar 1994 nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt um 9.30 Uhr verlassen habe; die Sache wurde um 9.40 Uhr aufgerufen.

Letztlich kommt es darauf nicht an. Von Bedeutung für den Fristbeginn ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, ob der Nebenklägervertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (§ 401 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses war am 4., 7. und 14. Januar 1994 der Fall.

Die am 5. April eingelegte Revision ist damit zutreffend als verspätet und unzulässig verworfen worden.

2. Der rechtzeitig und formgerecht angebrachte Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Nebenklägervertreters, § 401 Abs. 2 Satz 1 finde keine Anwendung, wenn bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung dem Nebenkläger der Tag der Verkündung des Urteils nicht bekannt sei und der Nebenkläger erst durch die Zustellung des Urteils erfahre, dass ein Urteil verkündet worden ist, widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Fristversäumung beruht deshalb auf einem Verschulden des Nebenklägervertreters, das sich der Nebenkläger zurechnen lassen muss (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 44 StPO Rdn. 19 m. Rspr.-Nachw.).

3. Da die Revision unzulässig ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).

HagerLaufhütteBasdorf
HorstkotteNack

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