Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/96
Datum
22.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte gegen das Urteil des LG Wiesbaden Revision ein, die das BGH als unzulässig verwirft. Die Revision war verspätet, weil die Rechtsmittelfrist bereits wegen der Anwesenheit des Nebenklägers bzw. seines Prozessvertreters an einem Verhandlungstag abgelaufen war. Das spätere Eingangsdatum machte das Rechtsmittel unzulässig. Kostenentscheidung: der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie außerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wird.

2

Die Anwesenheit des Nebenklägers oder seines Prozessvertreters an einem Verhandlungstag kann den Fristlauf zur Einlegung der Revision auslösen bzw. beeinflussen.

3

Ist die Revision verspätet eingelegt, führt dies zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

4

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Gegenseite durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 29. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/96 2 Uschlag vom 22. Mai 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ 1967 Koffi in ███ (Togo), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1995 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das angefochtene Urteil ist am 29. Juni 1995 verkündet worden. Da der Nebenkläger und sein Prozessvertreter an einem der drei Verhandlungstage anwesend waren, lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am 6. Juli 1995 ab (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1994 – 5 StR 388/94). Das am 7. August 1995 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und unzulässig.

JahnkeGollwitzerAthing
TheuneDetter
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