Einstellung wegen Geringfügigkeit (§153 Abs.2 StPO) – Kosten der Staatskasse, keine Entschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 386/94
- Datum
- 19.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden; eine solche Einstellung kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten erfolgen.
Sind die den Freispruch tragenden Rechtsauffassungen bestätigt oder vertretbar, kann es geboten sein, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§467 Abs.4 StPO).
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG (§3 StrEG) kann versagt werden, wenn die Billigkeit entgegensteht, etwa weil die den Freispruch tragende Rechtsauffassung bestätigt wurde oder eine differenzierte, vertretbare Rechtsbewertung vorlag.
Die spätere Bestätigung einer in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung durch einen höheren Senat kann bei der Abwägung über Kostenüberwälzung und Entschädigungsgewährung entscheidend sein.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. März 1996 in der Strafsache gegen ████ ███ Rudi geboren am ██ 1928 in █████
wegen Unterschlagung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1996
Tenor
Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und sämtliche dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Nachdem die den Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf der Unterschlagung tragende Rechtsauffassung in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin durch den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 25. Juli 1995 – GSSt 1/95 – zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 187 bestimmt) bestätigt worden ist, erscheint es nicht angemessen, davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Da das angefochtene Urteil gleichwohl bei einer Sachentscheidung des Senats jedenfalls im Blick auf § 303 StGB, mindestens betreffend die Behandlung der „Irrläufer“, naheliegend nicht umfassend zu bestätigen gewesen wäre (vgl. BGHSt 40, 8, 25 ff.; Renger/Volze NJ 1995, 467, 470 f.), entspricht es hingegen nicht der Billigkeit, dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewähren (§ 3 StrEG).
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