Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Geringfügigkeit (§153 Abs.2 StPO) – Kosten der Staatskasse, keine Entschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 386/94
Datum
19.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung wurde mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Das Gericht legte die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen dem Staat zur Last (§467 Abs.4 StPO). Eine Entschädigung nach dem StrEG wurde mangels Billigkeit abgelehnt, auch weil die den Freispruch tragende Rechtsauffassung vom Großen Senat bestätigt worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden; eine solche Einstellung kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten erfolgen.

2

Sind die den Freispruch tragenden Rechtsauffassungen bestätigt oder vertretbar, kann es geboten sein, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§467 Abs.4 StPO).

3

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG (§3 StrEG) kann versagt werden, wenn die Billigkeit entgegensteht, etwa weil die den Freispruch tragende Rechtsauffassung bestätigt wurde oder eine differenzierte, vertretbare Rechtsbewertung vorlag.

4

Die spätere Bestätigung einer in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung durch einen höheren Senat kann bei der Abwägung über Kostenüberwälzung und Entschädigungsgewährung entscheidend sein.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. März 1996 in der Strafsache gegen ████ ███ Rudi geboren am ██ 1928 in █████

wegen Unterschlagung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1996

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und sämtliche dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Nachdem die den Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf der Unterschlagung tragende Rechtsauffassung in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin durch den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 25. Juli 1995 – GSSt 1/95 – zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 187 bestimmt) bestätigt worden ist, erscheint es nicht angemessen, davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Da das angefochtene Urteil gleichwohl bei einer Sachentscheidung des Senats jedenfalls im Blick auf § 303 StGB, mindestens betreffend die Behandlung der „Irrläufer“, naheliegend nicht umfassend zu bestätigen gewesen wäre (vgl. BGHSt 40, 8, 25 ff.; Renger/Volze NJ 1995, 467, 470 f.), entspricht es hingegen nicht der Billigkeit, dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewähren (§ 3 StrEG).

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