Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Entschädigungsentscheidung bei Heranwachsenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 383/96
Datum
03.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen, das neben Jugendstrafen auch Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Zentral war, ob die Vorschriften der StPO zur Entschädigung des Verletzten (§§ 403–406c) bei einem Heranwachsenden anwendbar sind. Der BGH hob den Entschädigungsausspruch auf, da bei Anwendung des JGG diese Vorschriften nicht gelten, und verwarf die sonstige Revision als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Heranwachsenen, auf den Jugendstrafrecht Anwendung findet (§105 JGG), gilt nach §109 Abs.2 S.1 JGG §81 JGG entsprechend; die Vorschriften der StPO über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403–406c StPO) sind insoweit nicht anwendbar.

2

Erfolgt eine Entschädigungszusage des Strafgerichts unter Berufung auf §§ 403–406c StPO gegenüber einem Heranwachsenden, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben, weil die genannte Anwendung nicht statthaft ist.

3

Die Revision ist im Umfang aufzugeben, in dem die fehlerhafte Anwendung der StPO-Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten bestritten wird; im Übrigen kann sie verworfen werden, wenn keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

4

Nach §74 JGG kann das Gericht von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens auf den Heranwachsenden absehen; gleichzeitig kann es angeordnete notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 28. August 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 1996 in der Strafsache gegen Boris █████, geboren am █████ 1974 in █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1996

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten HO wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben, soweit der Angeklagte HE betroffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Es wird nach § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten HE die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Mitangeklagten ███ hat das Landgericht wegen derselben Tat eine – ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte – Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Daneben hat es die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 6.000,-- DM Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es den Mitangeklagten ███ betrifft.

Die Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die verhängte Jugendstrafe betrifft. Dagegen kann die Entscheidung über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Geschädigten keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat dabei nicht bedacht, dass bei einem Heranwachsenden, auf den wie hier Jugendstrafrecht angewandt wird (§ 105 JGG), nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend gilt; danach sind die §§ 403 – 406c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.

LaufhütteBasdorfRothfuß
HarmsNack