Revision: Schuldspruchänderung auf versuchten schweren Raub und Rückverweisung zur neuen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 383/87
- Datum
- 29.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt aus den Feststellungen ersichtlich kein werthaltiger Zueignungsgegenstand vor, sondern ging es dem Täter allein um den vermuteten Inhalt (z. B. Geld) und wurde das Weggenommene später verworfen, kommt nur versuchter schwerer Raub in Betracht.
Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Überprüfung ergiebt, dass eine geringere tatbestandliche Qualifikation vorliegt und weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn auszuschließen ist, dass dem Angeklagten bei der anderen Qualifikation ein erfolgreicheres Verteidigungsvorgehen möglich gewesen wäre.
Erfolgt eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer tatbestandlich anderen/geringeren Einordnung, deren Regelstrafrahmen vom bisherigen abweicht, sind die Strafaussprachen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 29. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Straßenbahnfahrer Günter ███ aus ███ geboren am ███ █████ in ████ zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag am 22. September 1987 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 29. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) im Fall II 3 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) in den Aussprachen über die im genannten Fall verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
(zu 1)
Der Generalbundesanwalt hat unter II 2 seiner Antragsschrift vom 1. September 1987 ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt, dass sich der Angeklagte im Fall ███ statt des vollendeten nur des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit den von der Kammer erkannten Straftatbeständen schuldig gemacht hat. Die Feststellungen ergeben im Zusammenhang, dass es dem Angeklagten bei der gewaltsamen Wegnahme der Tasche allein um deren Inhalt, nämlich Geld, das er in derselben vermutete, ging (UA S. 10, 42). Entgegen der Erwartung enthielt die Tasche kein Geld; der Angeklagte warf die Tasche, in der sich nur die Schlüssel, Personalpapiere und einige andere wertlose Gegenstände der Zeugin befanden, später weg (UA S. 42). Bei dieser Sachlage kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur versuchter schwerer Raub in Betracht (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1983 – 3 StR 209/83 – in StV 1983, 460; BGH, Beschl. v. 9. April 1987 – 5 StR 148/87 –).
Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte erfolgreicher verteidigt hätte, wenn ihm der Vorwurf des nur versuchten schweren Raubes gemacht worden wäre.
Die beantragte Schuldspruchänderung nötigt im Hinblick darauf, dass der angewandte Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB höher ist als derjenige der §§ 177 und 223a StGB, zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe insoweit und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Dass die für den Fall █████ ausgeworfene Einsatzstrafe von acht Jahren Einfluss auf die übrigen Einzelstrafen von sieben Jahren – Fall █████ – (UA S. 44) und sechs Monaten Freiheitsstrafe – Fall [REDACTED] – (UA S. 45) gehabt hat, kann hier ausgeschlossen werden.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Schuster | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |