Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung zu versuchtem schweren Raub, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 148/87
Datum
09.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versäumte die Frist zur Begründung der Revision; der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache änderte der Senat den Schuldspruch: Wegen der auf den Inhalt der Tasche gerichteten Absicht und dem Wegwerfen der Tasche liegt nur ein versuchter schwerer Raub vor. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich aus den Gesamtumständen, dass der Täter bei gewaltsamer Wegnahme allein den Inhalt einer Behältnisses bezweckte und das Behältnis selbst für ihn wertlos war, ist regelmäßig nur von einem versuchten Raub auszugehen.

2

Bei der Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Raub sind insbesondere die subjektiven Zielvorstellungen des Täters und sein Verhalten unmittelbar nach der Tat maßgeblich.

3

Die Änderung des Schuldspruchs von einer vollendeten auf eine versuchte Tat kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, da sich die rechtliche Bewertung und damit Voraussetzungen der Strafzumessung ändern (vgl. § 23 Abs. 2 StGB).

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden eine gesetzliche Frist zur Begründung der Revision versäumt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Robert ███ aus ██████ geboren am ███████ 1952 in ██████ zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) bis 4) auf Antrag des Generalbundesanwalts und einstimmig, am 9. April 1987

Tenor

1. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1986 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Feststellungen ergeben in ihrem Zusammenhang, dass sich der Angeklagte lediglich eines versuchten schweren

Raubes schuldig gemacht hat. Ihm ging es bei der gewaltsamen Wegnahme der Tasche allein um deren Inhalt. Dieser war entgegen seiner Erwartung wertlos; der Angeklagte warf die Tasche, die nur alte Zeitungen enthielt, kurz nach der Tat weg (UA S. 6). Bei dieser Sachlage kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1983, 460) nur versuchter Raub in Betracht. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Dies führt im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

Zitiert von (1)