Revision: Umqualifizierung zu versuchtem schweren Raub, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 148/87
- Datum
- 09.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich aus den Gesamtumständen, dass der Täter bei gewaltsamer Wegnahme allein den Inhalt einer Behältnisses bezweckte und das Behältnis selbst für ihn wertlos war, ist regelmäßig nur von einem versuchten Raub auszugehen.
Bei der Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Raub sind insbesondere die subjektiven Zielvorstellungen des Täters und sein Verhalten unmittelbar nach der Tat maßgeblich.
Die Änderung des Schuldspruchs von einer vollendeten auf eine versuchte Tat kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, da sich die rechtliche Bewertung und damit Voraussetzungen der Strafzumessung ändern (vgl. § 23 Abs. 2 StGB).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden eine gesetzliche Frist zur Begründung der Revision versäumt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Robert ███ aus ██████ geboren am ███████ 1952 in ██████ zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) bis 4) auf Antrag des Generalbundesanwalts und einstimmig, am 9. April 1987
Tenor
1. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1986 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Feststellungen ergeben in ihrem Zusammenhang, dass sich der Angeklagte lediglich eines versuchten schweren
Raubes schuldig gemacht hat. Ihm ging es bei der gewaltsamen Wegnahme der Tasche allein um deren Inhalt. Dieser war entgegen seiner Erwartung wertlos; der Angeklagte warf die Tasche, die nur alte Zeitungen enthielt, kurz nach der Tat weg (UA S. 6). Bei dieser Sachlage kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1983, 460) nur versuchter Raub in Betracht. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Dies führt im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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