Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 379/96
Datum
21.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen räuberischer Erpressung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grundlage ist die erfolgreiche Sachrüge gegen die Beweiswürdigung, die lückenhaft und unzureichend begründet ist. Der Senat betont zudem die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten bei decisiones über Vereidigung/Entlassung abwesender Zeugen. Weiterhin sind Qualifikationstatbestände (§ 250 Abs.2 Nr.1), Vorstrafenbewertung (DDR) und Verfahrensverzögerung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vereidigung oder Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich.

2

Die Verwertung des Versuchs des Angeklagten, Zeugen zu beeinflussen oder zu falschen Angaben zu veranlassen, setzt konkrete, substantiiert belegte Feststellungen voraus und darf nicht zu einem Zirkelschluss führen, wenn diese Erkenntnisse allein auf den Aussagen derselben Zeugen beruhen.

3

Bei widersprüchlicher Sach- und Beweislage muss der Tatrichter den Tathergang und die unterschiedlichen Bekundungen konkret, nachvollziehbar und lückenlos darstellen.

4

Die gezielte Verwendung eines bissigen Hundes als Nötigungsmittel kann die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen und die Tat qualifizieren.

5

Vorstrafen aus der DDR sind bei der Strafzumessung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; eine erheblich strafschärfende Berücksichtigung kann rechtsfehlerhaft sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 11. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen ██ Uwe aus ██ geboren am ███ 1956 in ███ wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Oktober 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Zur Rüge nach § 247, § 338 Nr. 5 StPO verweist der Senat allerdings auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen (vgl. nur BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 und 3; aber auch Basdorf in Festschrift für Hannskarl Salger 1994 S. 203).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist jedenfalls lückenhaft. Die Strafkammer verwertet dabei das der Hauptverhandlung vorangegangene – vergebliche – Bemühen des Angeklagten, Falschaussagen zu seinem Vorteil zu veranlassen. Sie erläutert indes schon nicht näher, zu welchen Aussagen der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil des Mitangeklagten die Zeugin ████ gedrängt haben soll; dies ist angesichts des Umstands, dass der Angeklagte selbst von Geldforderungen an den Geschädigten gar nichts wissen will, auch aus dem Urteilszusammenhang für den Senat nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte darüber hinaus auch den Geschädigten und den Mitangeklagten nicht nur für den Fall belastender Aussagen, sondern auch bei ihnen „ein bestimmtes Aussageverhalten zu erreichen“ suchte (UA S. 6), wird überhaupt nicht näher belegt; der Gegenstand eines erstrebten abgestimmten Aussageverhaltens ist auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ersichtlich; solches erscheint danach vielmehr eher fernliegend. Damit bleibt ein zum Nachteil des Angeklagten herangezogenes Indiz unzureichend belegt. Es kann offenbleiben, ob in diesem Zusammenhang sogar ein Zirkelschluss der Kammer zu besorgen ist, sofern Einwirkungen des Angeklagten auf Zeugen als von deren Angaben unabhängiges weiteres Indiz verwertet werden, obgleich die Erkenntnis hierüber nur auf die Aussagen eben dieser Zeugen zurückgeht.

Bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage wird ein neuer Tatrichter die Feststellungen zum Tathergang und insbesondere auch die unterschiedlichen relevanten Bekundungen hierzu konkreter darzustellen haben.

Sollte auch der neue Tatrichter feststellen, dass der Angeklagte den Geschädigten unter Einsatz von Gewalt zur nicht geschuldeten Herausgabe von Geld genötigt hat, wird die erneute Feststellung, dass dabei ein bissiger Hund gezielt als Nötigungsmittel eingesetzt wurde, die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtfertigen.

Andererseits werden die Erwägungen der Revision zur Notwendigkeit einer Prüfung der Anwendung des § 21 StGB zu berücksichtigen sein. Die Feststellungen zu den in der DDR erfolgten Vorstrafen des Beschwerdeführers (UA S. 2 f.) lassen besorgen, dass deren erhebliche strafschärfende Berücksichtigung fehlerhaft wäre (vgl. BGHSt 38, 721).

Der unverständlich lange zeitliche Abstand zwischen der nach dem Sachverhalt einfach gelagerten Tat und ihrer Aburteilung sowie – darüber hinaus – dessen naheliegende Ursache in einer erheblichen Verfahrensverzögerung werden nach Maßgabe der Grundsätze von BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 zu beachten sein.

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