BGH: Ablehnung von Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen (§ 244 Abs. 4 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 379/58
- Datum
- 25.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 275 Abs. 1 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; die verspätete Fertigstellung schriftlicher Urteilsgründe begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.
Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht schon wegen eines längeren Zeitablaufs zwischen Urteilsverkündung und Eingang der schriftlichen Gründe vor, solange eine zuverlässige Beurkundung der getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft ist.
Die Entscheidung, ob zur Beurteilung der Aussage- und Persönlichkeitsmerkmale minderjähriger Zeugen ein Sachverständiger heranzuziehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) und ist revisionsrechtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
Ein Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn das Beweisthema nach der Lebenserfahrung nicht in der begehrten Weise sachverständig verlässlich geklärt werden kann oder wenn der Tatrichter die Frage im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne sachverständige Hilfe beurteilen darf.
Auf die Verletzung von Vorschriften, die ausschließlich dem Schutz von Zeugen dienen (z.B. § 55 StPO), kann sich der Angeklagte im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berufen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 8. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache ████ 042 gegen den Handelsvertreter Herbert ███, geboren am ████ 1906 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Männern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. November 1958 in der Sitzung vom 28. November 1958, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. März 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 8. März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wie folgt verurteilt worden: „1. wegen fortgesetzter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in sechs vollendeten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch eines ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertrauten Minderjährigen und in einem weiteren Falle sowohl mit fortgesetztem Missbrauch eines ihm zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten Minderjährigen als auch mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren, sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren, 2. wegen fortgesetzter versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren, 3. wegen versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren und in einem Falle in Tateinheit mit vollendeter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.“
Dem Angeklagten sind die Fahrerlaubnis entzogen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die schriftlichen Gründe des am 8. März 1958 verkündeten Urteils erst am 11. Mai 1958 zu den Akten gekommen sind. Auf diesen Umstand kann er jedoch die Revision hier nicht stützen.
Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, ist § 275 Abs. 1 StPO eine Ordnungsvorschrift (vgl. BGH NJW 1951, 970; 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955; RGSt 59, 362; 62, 182).
Auch § 338 Nr. 7 StPO ist hier nicht verletzt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Frist zwischen der Verkündung des Urteils und dem Eingang der unterzeichneten schriftlichen Gründe nicht so erheblich, dass eine zuverlässige Beurkundung der vom Gericht getroffenen Feststellungen fraglich erscheint. Was die Revision insoweit geltend macht, schlägt nicht durch.
Sie übersieht nämlich, dass es ohnehin nicht Pflicht des Tatrichters ist, alle in der Beweisaufnahme hervorgekommenen Umstände in den Entscheidungsgründen wiederzugeben. Aus der fehlenden Behandlung von Beweisumständen ergibt sich daher nichts für die Behauptung der Revision, das Landgericht habe diese Umstände infolge des erheblichen Zeitablaufs „vergessen“. Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, „bei der Wiedergabe der Aussage des Zeugen Bodo ███ seien wesentliche Irrtümer unterlaufen“, fehlt es an Anhaltspunkten. Hierauf kann er seine Bemängelung also auch nicht stützen.
2. Fehl geht die Rüge einer Verletzung des § 247 StPO.
Das Landgericht hatte den Angeklagten bei der Anhörung mehrerer jugendlicher Zeugen zunächst aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Diese Maßnahme wird in den verkündeten Beschlüssen unter Hinweis auf § 247 StPO mit der „Befangenheit“ der jeweiligen jugendlichen Zeugen begründet.
Diese Begründung reicht hier aus. Mit der Anführung des § 247 StPO hat das Landgericht erkennen lassen, was mit dem Wort „Befangenheit“ gemeint war, dass nämlich diese Bestimmung Grundlage seiner Entscheidung war.
3. Auf Vorgänge, die nach seiner Verkündung liegen, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Die Rüge einer Verletzung des § 148 StPO ist daher abwegig.
4. Die behauptete Verletzung des § 149 StPO steht nicht fest. Denn das Protokoll enthält nichts darüber, dass der als Beistand zugelassenen Ehefrau des Angeklagten (in unzulässiger Weise) das Recht zur Fragestellung verwehrt worden ist.
5. Auf Verstöße gegen § 244 StPO beruft sich die Revision in mehrfacher Hinsicht:
a) In der Hauptverhandlung hatten zwei jugendliche Zeugen Schwächeanfälle erlitten. Der Verteidiger hatte daraufhin beantragt: „Die Zeugen ██ und ██ erlitten bei ihrer Vernehmung einen ████████████████. Es wird um ein fachärztliches Gutachten von ████████████ gebeten, dass diese Schwäche nach medizinischen Erfahrungssätzen auf der seelischen Belastung beruht, die eine unrichtige Zeugenaussage zur Folge hat.“
Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es „insoweit selbst die erforderliche Sachkunde“ besitze.
Mit Unrecht sieht die Revision diesen Bescheid als rechtsfehlerhaft an. Nach ihrem eigenen Vortrag hat der Schwächeanfall lediglich in folgendem bestanden: „Sie (die Zeugen) bekamen eine bleiche Gesichtsfarbe und fühlten sich offensichtlich nicht wohl. Sie mussten eine Zeitlang Ruhe bekommen. Ihre Vernehmung konnte nicht einfach weitergeführt werden.“
Es ist ausgeschlossen, dass nach medizinischen Erfahrungssätzen Schwächeanfälle dieser Art nur auf der seelischen Belastung durch eine falsche Zeugenaussage beruhen können.
Die Schwächeerscheinungen konnten vielmehr verschiedene Ursachen haben, so z. B. dadurch bedingt sein, dass beide Jugendliche über sehr heikle Vorgänge aussagen mussten. Sichere Erkenntnisse über die wirklichen Ursachen waren nur von denjenigen zu gewinnen, die die Zeugen bei ihren Schwächeanfällen beobachtet hatten. ██████ war aber nicht im Gerichtssaal anwesend.
Es handelte sich hier deshalb gar nicht um eine Frage, die ein Sachverständiger nachträglich hätte beurteilen können, sondern um eine solche, wie sie auch bei der Würdigung von Aussagen erwachsener Zeugen ständig auftauchen und vom Tatrichter fast stets ohne fremde Hilfe entschieden werden müssen.
Das Verlangen der Verteidigung ist daher mit Recht abgelehnt worden.
b) Im Ergebnis gilt das auch für den Antrag des Angeklagten, Prof. ████ █████████ zu hören, dass die minderjährigen Zeugen unter Berücksichtigung ihrer Aussagen vor der Polizei und vor dem Gericht und unter Berücksichtigung ihrer mangelnden Reife nicht glaubwürdig seien. Dieses Verlangen hat das Landgericht ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde.
Die Revision bestreitet dies, indem sie darauf hinweist, dass die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung allein keine „wirkliche Kenntnis von der Persönlichkeit der Zeugen“ habe gewinnen können. Bei den Jugendlichen habe möglicherweise eine „Massenpsychose“ vorgelegen. Im Übrigen hätten sich die Jugendlichen im Pubertätsalter befunden und über geschlechtsbezogene Vorgänge aussagen müssen. Ein Gutachten des Sachverständigen über das Erscheinungsbild der Jugendlichen außerhalb der Hauptverhandlung sei deshalb unentbehrlich gewesen.
aa) Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts heranziehen will, hat er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Im Revisionsrechtszug kann deshalb nur untersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.
Diese Frage lässt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Das hat der Bundesgerichtshof auch dann stets anerkannt, wenn bei Kinderaussagen die Berufung auf die eigene Sachkunde als rechtsfehlerhaft angesehen worden ist.
So z. B. hat der erkennende Senat in BGHSt 7, 82 zur Grundsatzfrage hervorgehoben: „Bei einer Kindervernehmung muss nicht immer ein Sachverständiger zugezogen werden. Es wird häufig so sein, dass nach der Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet.“ Der 1. Senat hat bei einer ebenfalls aufhebenden Entscheidung ausgeführt, es liege nicht im Sinne des Gesetzes, auf den Gebieten, auf denen nur die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis des Richters schließlich allein die Wahrheit finden können, das Vertrauen des Richters auf sein eigenes, selbständiges Urteil und seinen Mut zur Verantwortung einzuengen, weil ohne sie die Erfüllung des Richteramtes und eine sachgemäße Rechtspflege nicht möglich seien. Nur wegen des Zusammentreffens mehrerer besonderer Umstände hat der 1. Senat dann die eigene Sachkunde des Gerichts für nicht ausreichend erklärt, dabei jedoch hervorgehoben, er hätte beispielsweise dann anders entschieden, wenn sich der Angeklagte im ersten Rechtszug in wenig glaubwürdiger Weise verteidigt hätte (BGHSt 3, 27). Auch andere Senate des Bundesgerichtshofs haben im Grundsätzlichen ähnlich entschieden (vgl. u. a. BGHSt 3, 52; 3 StR 908/51 vom 13. November 1952).
An der einheitlichen Auffassung des Bundesgerichtshofs hält der erkennende Senat fest.
bb) Die Ablehnung des Antrages durch die Strafkammer wäre daher lediglich rechtsirrig, wenn besondere Umstände des Falles auf einen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler bei der Beschlussfassung hinwiesen.
Die Revision bemüht sich, solche besonderen Umstände für alle fünfzehn verletzten Jugendlichen darzulegen. Überwiegend enthält ihr Vortrag hierzu aber Behauptungen, die weder in den Feststellungen noch in den Akten eine Stütze finden, oder die solche Umstände betreffen, welche nicht außergewöhnlich, überdies vom Landgericht erkannt und rechtsirrtumsfrei gewürdigt worden sind.
Nur hinsichtlich der in der Pubertät oder vor der Pubertät stehenden Zeugen ██, ██ und ██ hat die Revision in nachprüfbarer Weise behauptet, diese Zeugen hätten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung jeweils etwas anderes ausgesagt.
Bei ██ betrafen diese Unterschiede aber nicht die unzüchtige Handlung selbst (entgegen der Behauptung des Rechtsmittels hatte der Zeuge die Dauer der Berührung vor der Polizei mit etwa 5 Minuten angegeben). Soweit sich die Aussagen nicht voll decken, sind die vorhandenen Unterschiede verhältnismäßig bedeutungslos.
Das gilt auch für die Angaben über den Tatzeitpunkt. In diesem Punkte hatte der Zeuge seine Aussage vor der Polizei übrigens noch mit den Worten eingeschränkt: „Soweit ich mich erinnere.“ Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht daher der eigenen Sachkunde bei der Beurteilung des Zeugen vertrauen.
Ähnliches gilt für die Jugendlichen ██ und ████. Bei diesen Zeugen kommt noch hinzu, dass die Richtigkeit derjenigen Teile ihrer Aussagen, die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung besonders angegriffen worden waren, ihre Bestätigung durch außerhalb der Bekundungen liegende Umstände gefunden hatte.
So hat der Jugendliche ██ die Wohnzimmereinrichtung des Zeugen ████ richtig geschildert und außerdem den Zeitpunkt der Geldindefahrt zutreffend angegeben (nach dem Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung soll ██ niemals in der Wohnung ██ gewesen sein, auch habe die Geldindefahrt nicht um Ostern 1957, sondern im September 1956 stattgefunden). Die vom Angeklagten selbst benannten Zeugen Wilhelm ███ (45 Jahre alt) und Bodo ███ (19 Jahre alt) stützen insoweit die Bekundungen des Jugendlichen.
Die Aussage des ███ hatte der Angeklagte zunächst mit dem Einwand angegriffen, er sei auf der Schwedenfahrt schwer an Ischias erkrankt und deshalb „zu irgendeiner geschlechtlichen Betätigung nicht fähig“ gewesen. Die Behauptung über die Schwere der Erkrankung ist durch drei Zeugen des Angeklagten widerlegt worden, sodass er dann selbst einräumen musste, auf der ganzen Fahrt nicht nur den Pkw gelenkt, sondern auch an den Besichtigungsausflügen teilgenommen und ferner in der See gebadet zu haben. Schließlich hat ein medizinischer Sachverständiger das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte „zu geschlechtlichen Handlungen“, wie sie der jugendliche Zeuge bekundet habe, „wohl fähig gewesen“ sei.
Die Einzelangriffe, mit denen der Beschwerdeführer einen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler bei der Ablehnung des Sachverständigenantrages darlegen will, bleiben allesamt erfolglos.
Auch die (allgemeine) Berufung auf ein „Komplott“ und auf eine „Massenpsychose“ gibt der Revision keinen Halt. Diese Behauptungen werden in tatsächlicher Hinsicht schon durch Art und Weise der Aufdeckung der Straftaten sowie dadurch widerlegt, dass mehrere Verletzte bereits seit längerem zu den anderen Jugendlichen keinerlei Beziehungen mehr unterhalten hatten.
Nach alldem durfte die Strafkammer aus der Vielzahl der (teilweise unabhängig voneinander erhobenen) Vorwürfe sowie aus der wenig glaubwürdigen Verteidigungsführung des Angeklagten in Verbindung mit dem Vorliegen objektiver Beweisumstände das Recht herleiten, die jugendlichen Zeugen ohne Hilfe eines Sachverständigen allein auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang durfte der Tatrichter übrigens auch den Umstand berücksichtigen, dass sich der Angeklagte selbst durch das Erlebnis eines ähnlichen Strafverfahrens (mag er dies auch unschuldig erlitten haben) nicht hatte abhalten lassen, den ständigen Umgang mit Jugendlichen zu suchen und sogar Jugendgruppen aufzubauen.
c) Abwegig ist die Bemängelung, der Beweisantrag auf Vernehmung des Polizeibeamten ██ sowie des Vaters und des Sohnes ███ sei mit ███████ zurückgewiesen worden.
Der Angeklagte hatte diese Zeugen dafür benannt, dass „der Sohn Jürgen ███ bei seiner polizeilichen Vernehmung den Angeklagten nicht belastet hat, darauf von der Polizei hart angefahren wurde und sich darüber zu Hause beschwerte. Sein Vater stellte den vernehmenden Polizeibeamten deshalb zur Rede.“
Das Landgericht hat diesen Antrag „als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt“.
aa) Zunächst hat die Revision völlig übersehen, dass unmittelbar nach dem Gerichtsbeschluss „auf die Vernehmung des Zeugen ██████ allseitig verzichtet“ worden war. Weiterhin ist (Vater) Wilhelm ███ am Tage nach der Ablehnung des Beweisantrages als Zeuge gehört worden; Verteidiger und Angeklagter hatten daher Gelegenheit, auch Fragen des Beweisthemas an ihn zu stellen.
bb) Die Berufung auf die Ablehnung des Beweisantrages geht vor allem aber aus folgendem Grunde fehl:
Die Akten ergeben, dass weder ein Jürgen ███ noch irgendein anderer Angehöriger der Familie ███ in dieser Sache jemals von der Polizei vernommen worden ist. Auf Blatt 101 befindet sich vielmehr der von Kriminalsekretär ███ unterzeichnete Vermerk: „Der Schüler Heinz ███, geboren am █████████████ 1949 in ███, wohnhaft ████████████, wurde von seinem Vater nicht zur Vernehmung geschickt. Letzterer, der mit ███ ███ politisch gleich orientiert und befreundet ist, erklärte, dass mit seinem Jungen nichts passiert sei.“ Die Anschrift des im Beweisantrage der Verteidigung genannten Vaters Wilhelm ████ deckt sich mit der im Vermerk angegebenen.
Es ist daher bedeutungslos, ob die Strafkammer den Antrag mit richtiger Begründung abgelehnt hat oder nicht. In jedem Falle beruht die Entscheidung nicht auf einem etwaigen Verstoß.
6. Fehl geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, § 55 StPO sei verletzt worden.
Es handelt sich insoweit um eine Ordnungsvorschrift, die lediglich dem Schutze des Zeugen dient, auf die sich der Angeklagte daher nicht für seine Revision berufen kann.
II. Sachbeschwerden
1. Die Angriffe des Rechtsmittels gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.
2. Auch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf.
Ersichtlich meint das Landgericht die Vielzahl der Fälle und nicht die Art der Verfehlungen, wenn es hervorhebt: „Seine vielen Untaten gehen erheblich über das an Unzucht hinaus, was dem Gericht im Durchschnitt zur Aburteilung übergeben wird.“ Auch die „Schwere“ des angerichteten Schadens kann nicht zweifelhaft sein, keinesfalls ergibt sich etwas dagegen, dass „die Jugendlichen wenig Anstoß genommen haben“.
Nicht seine Vorstrafe ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sondern der Umstand, dass er „aus dem einschlägigen Strafverfahren des Jahres 1939 keine nachhaltige Lehre gezogen“ hat. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Hoepner | |||
| Siemer | Schmitt |