Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und Entführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/66
- Datum
- 03.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanhörung eines Jugendsachverständigen stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn die Jugendkammer aufgrund eigener Sachkunde die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen zuverlässig beurteilen kann.
Abweichungen zwischen früheren Vernehmungen und der Hauptverhandlung erschüttern die Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen nicht zwingend, wenn sonstige Beweismittel die wesentlichen Angaben stützen.
Bei mehrfacher Begehung von Unzucht mit einem Kind darf das Gericht bei der Strafzumessung besondere Intensität, erkennbares Fehlen von Reue und Gefährlichkeit des Täters als strafschärfende Gesichtspunkte berücksichtigen, soweit sie über Tatbestandsmerkmale hinausgehen.
Tateinheit kann vorliegen, wenn Entführung und sexuelle Handlungen einheitlich mit dem verfolgten geschlechtlichen Zweck verbunden sind und sich daher zu einer strafrechtlichen Gesamthandlung verbinden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 5. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Omnibusfahrer Kurt ██ ██, geboren am █████████ 1935 in ████████, Kreis ██, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Seibert, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 5. Oktober 1965 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Worte: „der Unzucht mit Kindern“ durch die Worte „der Unzucht mit einem Kind“ ersetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Entführung (§ 237 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht den hilfsweise gestellten Antrag, die jugendliche Zeugin Ute ██████ (geboren am █████) durch einen Jugendsachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze als Jugendkammer selbst ausreichende Sachkunde, unter den gegebenen Umständen die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen.
Es ist zwar richtig, dass die Bekundungen der jugendlichen Zeugin in der Hauptverhandlung teilweise von ihrer Aussage bei der Polizei abgewichen sind, insbesondere darüber, ob der Angeklagte seinen Geschlechtsteil in die Scheide eingeführt oder es nur versucht habe. Das Landgericht hat sich jedoch hiermit eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin werde durch ihre teilweise abweichenden Aussagen vor der Polizei nicht erschüttert, da ihre Angaben in der Hauptverhandlung durch das später widerrufene, aber vom Landgericht als glaubhaft angesehene Geständnis des Angeklagten vor der Polizei in den wesentlichen Punkten bestätigt wurden.
Wenn die Jugendkammer bei dieser Beweislage ihrer eigenen Sachkunde vertraute und die Widersprüche in der Aussage der Zeugin auf ihre Scham zurückführte, den vollendeten Geschlechtsverkehr im Ermittlungsverfahren zuzugeben, so bestehen gegen die Nichtanhörung eines Sachverständigen keine rechtlichen Bedenken (BGH in § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12; vgl. BGHSt 2, 163, 165; 3, 27; 7, 82, 85; Urt. v. 28. November 1958 – 5 StR 379/58). Besonderer jugendpsychologischer Darlegungen im Urteil bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (vgl. BGHSt 12, 18, 20).
II. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Entführung mit Willen (§ 237 Abs. 1 StGB) lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Tateinheit BGHSt 18, 29, 34); die minderjährige Ute [REDACTED] war ersichtlich bei der Entführung mit dem vom Angeklagten verfolgten geschlechtlichen Zweck einverstanden (BGHSt 1, 199).
2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat mildernde Umstände gemäß § 176 Abs. 2 StGB angenommen und daher auf eine Gefängnisstrafe erkannt. Straferschwerend hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, er habe, sich über alle gesetzlichen und sittlichen Schranken hinwegsetzend, hemmungs- und bedenkenlos das Mädchen wiederholt zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust missbraucht. Die Revision beanstandet diese Erwägungen mit der Begründung, damit habe das Landgericht Tatumstände erschwerend berücksichtigt, die ohnehin Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes seien.
Das trifft jedoch nicht zu; denn diese Ausführungen besagen im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen nur, dass der Angeklagte eine besondere verbrecherische Intensität entwickelt hat, indem er trotz Kenntnis der mehrfachen Warnungen seines Arbeitskameraden ohne irgendwelche Hemmungen das Mädchen zu unzüchtigen Handlungen und zum Geschlechtsverkehr verleitet hat.
Das Landgericht hat ferner – von der Revision nicht besonders gerügt – in den Strafzumessungsgründen festgestellt, dass der Angeklagte durch seine Handlungen in entscheidendem Maße die geschlechtlichen Begierden des Kindes geweckt hat und dies „das Werk des unbeeindruckten und keinerlei Reue zeigenden Angeklagten“ gewesen ist. Mit diesen Ausführungen, die nur in ihrer Gesamtheit gewertet werden können, hat das Landgericht nicht mangelnde Einsicht und fehlende Reue des Angeklagten für sich allein strafschärfend berücksichtigt (vgl. hierzu OGHSt 2, 219, 220; BGHSt 1, 105, 106; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15), sondern erkennbar aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und auf seine Gefahrlichkeit gezogen; beides darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH in § 267 Abs. 3 StPO Nr. 37).
| Mai | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer | Dr. |