Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Waffenführung als strafschärfender Umstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 376/95
Datum
07.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil wegen Totschlags wurden vom BGH nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Das Bundesgericht ließ offen, ob Wertungsfehler nach §46 Abs.2 StGB vorliegen, befand diese jedoch für unschädlich, weil die Strafzumessung durch das Führen einer schussbereiten Pistole und die dadurch bewirkte Gefährdung Dritter strafschärfend getragen werde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rügen gegen die Rechtsanwendung oder die Tatsachenfeststellungen erkennt.

2

Bei der Strafzumessung können das Führen einer schussbereiten Schusswaffe und die damit verbundene nicht unerhebliche Gefährdung unbeteiligter Dritter strafschärfend berücksichtigt werden.

3

Ein etwaiger Verstoß gegen die Wertungsgrundsätze des §46 Abs.2 StGB ist unschädlich, wenn die verhängte Strafe auch ohne die beanstandete Wertung durch sonstige strafschärfende Umstände gerechtfertigt ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 19. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen

1. Riza ██ aus █████, geboren ██ O. ██ 1968 in RK █████, ███

2. Remzi geborener ██, aus ████, geboren am ███ ███ 1961 in MC (TO),

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Februar 1996

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ob bei der Begründung der gegen den Angeklagten ███ verhängten Strafe gegen die in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 15 bezeichneten Grundsätze verstoßen worden ist, kann dahinstehen. Die Strafe könnte nicht darauf beruhen. Denn es hatte strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, dass der Angeklagte ███ während des Tatgeschehens eine schussbereite Selbstladepistole geführt und dadurch sowie mit den auf offener Straße auf Dogan ████ abgegebenen tödlichen Schüssen die am Tatort anwesenden Personen, unter denen sich Erol Arf befand, „nicht unwesentlich gefährdet“ (UA S. 77) hat.

LaufhitteHarmsHager
HorstkotteSchafer