Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Waffenführung als strafschärfender Umstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 376/95
- Datum
- 07.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rügen gegen die Rechtsanwendung oder die Tatsachenfeststellungen erkennt.
Bei der Strafzumessung können das Führen einer schussbereiten Schusswaffe und die damit verbundene nicht unerhebliche Gefährdung unbeteiligter Dritter strafschärfend berücksichtigt werden.
Ein etwaiger Verstoß gegen die Wertungsgrundsätze des §46 Abs.2 StGB ist unschädlich, wenn die verhängte Strafe auch ohne die beanstandete Wertung durch sonstige strafschärfende Umstände gerechtfertigt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen
1. Riza ██ aus █████, geboren ██ O. ██ 1968 in RK █████, ███
2. Remzi geborener ██, aus ████, geboren am ███ ███ 1961 in MC (TO),
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Februar 1996
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob bei der Begründung der gegen den Angeklagten ███ verhängten Strafe gegen die in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 15 bezeichneten Grundsätze verstoßen worden ist, kann dahinstehen. Die Strafe könnte nicht darauf beruhen. Denn es hatte strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, dass der Angeklagte ███ während des Tatgeschehens eine schussbereite Selbstladepistole geführt und dadurch sowie mit den auf offener Straße auf Dogan ████ abgegebenen tödlichen Schüssen die am Tatort anwesenden Personen, unter denen sich Erol Arf befand, „nicht unwesentlich gefährdet“ (UA S. 77) hat.
| Laufhitte | Harms | Hager | |||
| Horstkotte | Schafer |