Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 375/62
- Datum
- 25.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen unterbliebener Mitteilung der Anklageschrift nach § 201 Abs. 1 StPO ist in der Revision unbeachtlich, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig Aussetzung und Nachholung verlangt oder nicht substantiiert geltend macht, dass seine Verteidigung dadurch beschränkt war.
Die Verlesung eines Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung kann eine fehlende formelle Zustellung ersetzen; eine auf Nichtzustellung gestützte Behauptung einer Beschränkung der Verteidigung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn ein entsprechender Antrag auf Aussetzung gestellt und abgelehnt worden ist.
Verfahrensmängel bei der Zeugenvernehmung sind in der Revision unbeachtlich, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger nicht während der Hauptverhandlung nach § 238 Abs. 2 StPO die gerichtliche Entscheidung über die Vernehmungsweise verlangt haben.
Bei allgemeiner Sachrüge prüft das Revisionsgericht das Urteil in vollem Umfang; führt diese Prüfung zu keiner Feststellung sachlich-rechtlicher Fehler, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tapezierer Bruno █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 21. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ █████ des Rückfallbetruges in 12 Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung und Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe und zu 12 Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Strafkammer hat gemäß § 4 StPO durch Beschluss vom 19. Januar 1962 die vorliegende Strafsache und die Strafsache 139 Ds 63/61 des Amtsgerichts in Hamburg miteinander verbunden (vgl. den Beschluss Bd. II Bl. 336 d. A.). In der letztgenannten Strafsache war Gegenstand der Anklageschrift vom 27. April 1961 (vgl. Bd. II 31, 295 d. A.) und des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts (Einzelrichters) in Hamburg vom 18. Mai 1961 (vgl. Bd. II Bl. 298 d. A.) u. a. der Diebstahl einer Armbanduhr und einer Geldbörse mit 40 bis 50 DM zum Nachteil des Fuhrers Walter ████, der neben anderen Straftaten Gegenstand der angefochtenen Verurteilung ist.
a) Die Revision beanstandet, dass die Anklageschrift vom 27. April 1961 entgegen der Vorschrift des § 201 Abs. 1 StPO dem Angeklagten nicht mitgeteilt worden sei.
Die Rüge kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, in der auch der Eröffnungsbeschluss vom 18. Mai 1961 verlesen worden ist, weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Nachholung der unterlassenen Mitteilung der Anklageschrift gestellt haben (vgl. RGSt 58, 125, 127/128).
Der Senat braucht daher nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 201 Abs. 3 StPO, nach der die durch § 201 Abs. 1 StPO angeordnete Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten entfällt, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist, auch dann Anwendung findet, wenn, wie es hier geschehen ist, zwar Anklage beim Einzelrichter erhoben und das Hauptverfahren auch vor diesem eröffnet worden ist, die Hauptverhandlung dann aber infolge Verbindung der Strafsache mit einer anderen vor der Strafkammer stattfindet.
b) Die Rüge, es sei versäumt worden, wegen des oben erwähnten Diebstahls „die Hauptverhandlung in gehöriger schriftlicher Form zu eröffnen“, greift gleichfalls nicht durch.
Der Eröffnungsbeschluss des Amtsrichters (Einzelrichters) in Hamburg vom 18. Mai 1961 entspricht den §§ 203, 207 StPO (vgl. den Beschluss Bd. II Bl. 298 d. A.).
c) Die Rüge, der Eröffnungsbeschluss vom 18. Mai 1961 sei dem Angeklagten nicht zugestellt worden, ist erst nach Ablauf der in § 345 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist erhoben worden und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich.
Im Übrigen könnte die behauptete Tatsache der Revision auch nicht zum Erfolg verhelfen. Der Eröffnungsbeschluss vom 18. Mai 1961 ist, wie bereits oben unter a) mitgeteilt worden ist, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Nichtzustellung des Eröffnungsbeschlusses wäre daher nur dann anzunehmen, wenn ein auf die fehlende Zustellung gestützter Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers auf Aussetzung der Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden wäre (so BGH 2 StR 10/61 vom 15. Februar 1961 unter 1 c).
Dass dies geschehen wäre, trägt die Revision nicht vor.
2. Die Revision beanstandet, dass dem Zeugen Ky (D) bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer sofort die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom 21. September 1961 vorgehalten worden sei, ohne dass er zuvor die Möglichkeit gehabt habe, die Sache aus eigener Erinnerung zu schildern.
Sie will anscheinend geltend machen, hierdurch sei § 69 Abs. 1 StPO verletzt worden, der bestimmt, dass der Zeuge zunächst zu veranlassen ist, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Auffassung waren, dass die Art, in der der Vorsitzende den Zeugen vernahm, dem Gesetz widersprach, hätten sie die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragen können und sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.
II.
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |