Revision verworfen: Rückfallbetrug – Verfahrensrügen und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 10/61
- Datum
- 15.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann zu beachten, wenn sie in der Revision hinreichend substantiiert und dargelegt werden.
Die ergänzende Zuweisung eines Beisitzers durch Präsidialbeschluss beseitigt Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer, sofern ein solcher Beschluss nachgewiesen ist.
Das Unterbleiben der förmlichen Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils, wenn der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen wurde und keine auf der fehlenden Zustellung gestützte Aussetzungsantrag abgelehnt worden ist.
Die Überprüfung einer richterlichen Entscheidung über die Zuerkennung mildernder Umstände beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; eine andere Würdigung der Feststellungen durch das Revisionsgericht ersetzt nicht das pflichtgemäße Ermessen des Tatgerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Emil Karl Robert ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Juli 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und je einer Geldstrafe verurteilt sowie ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Gewerbetreibenden, insbesondere Handelsvertreters, auszuüben.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Verfahrensbeschwerden:
a) Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die erkennende Kammer nicht ordentlich besetzt; sie hätte, wie die Revision ausführt, ab 1. Juli 1960 mit einem Direktor besetzt sein müssen. Diese Rüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
b) Mit der Revision behauptet er weiter, für die Mitwirkung des Assessors ███████ in der Hauptverhandlung als Beisitzer habe es an einem entsprechenden Präsidialbeschluss gefehlt. Das ist unzutreffend. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ist Assessor ███████ durch Präsidialbeschluss vom 27. Juni 1960 der zweiten Strafkammer für die Zeit vom 4. Juli bis 14. Juli 1960 als Beisitzer zugewiesen worden.
c) Ferner rügt die Revision, dass es an der Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses an den Angeklagten gefehlt habe; in dem Falle zum Nachteil ████ sei ihm ein solcher nicht zugestellt worden.
Die beiden Eröffnungsbeschlüsse in den nachher zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Strafsachen gegen den Angeklagten sind unter dem gleichen Datum gefasst worden. Ob beide Eröffnungsbeschlüsse auch dem Angeklagten mit der Terminsnachricht zugestellt worden sind, hat sich nicht klären lassen. Deshalb geht der Senat im Sinne des Vorbringens der Revision davon aus, dass die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses in dem Falle zum Nachteil ███ unterblieben ist. Dieser Verfahrensfehler gefährdet indessen nach Lage der Sache den Bestand des Urteils nicht. Denn auch dieser Eröffnungsbeschluss ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung wäre nur dann anzunehmen, wenn ein auf die fehlende Zustellung gestützter Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden wäre (vgl. RG GA 46, 216; RG JW 1929, 1044). Davon ist hier keine Rede. Daher greift auch diese Rüge der Revision nicht durch.
2.) Sachbeschwerde:
Die Strafkammer hat die Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB gewährt werden könnten, verneint, da nach ihrer Auffassung weder die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben noch auch die zur Aburteilung stehenden Taten hierzu hinreichenden Anlass geben. Diese Begründung bietet keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer nicht alle von ihr festgestellten Umstände abgewogen hätte, die für und wider die Zubilligung mildernder Umstände sprechen, oder dass das Gericht sich nicht von seinem pflichtmäßigen Ermessen hätte bestimmen lassen (vgl. BGHSt 1, 203, 205). Das Revisionsgericht kann aber nur eine Nachprüfung darauf hin vornehmen, ob die Entscheidung der Strafkammer auf einem Rechtsfehler beruht. Das ist nicht der Fall.
Da auch im Übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben hat, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden.
| Scharpenseel | Dotterweich | Kirchhof | |||
| Busch | Menges |