Revision: Verlesung richterlicher Vernehmung unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 371/72 (alt: 5 StR 466/71)
- Datum
- 05.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Protokolls über eine frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der in § 250 i.V.m. § 251 Abs. 1 StPO normierten Ausnahmetatbestände vorliegen.
Eine zeitlich befristete, zeitweilige Abwesenheit eines Zeugen (z. B. eine 3–4wöchige Geschäftsreise) stellt regelmäßig nur ein vorübergehendes Vernehmungshindernis dar und rechtfertigt allein noch nicht die Verlesung seines Vernehmungsprotokolls.
Die Frage, ob dem Zeugen das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist, bemisst sich nicht ausschließlich nach der Streckenlänge, sondern unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der voraussichtlichen Aussage und der praktischen Erreichbarkeit des Gerichts.
Bei unzulässiger Ausweitung der Ausnahmevorschriften zur Verlesung wird der in § 250 StPO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt; kann nicht ausgeschlossen werden, dass die persönliche Vernehmung das Beweisbild zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Franz S ███████ aus HC, geboren am ███ 1940 in EC, wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. September 1972 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Mit zutreffender Begründung beanstandet die Revision, dass die Strafkammer das Protokoll über die richterliche Vernehmung des Zeugen BC vom 28. Januar 1972 in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme verlesen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
„Wie der erkennbare Sinnzusammenhang des wiedergegebenen Verlesungsbeschlusses, insbesondere die Verweisung auf § 225 StPO ergibt, hat das Gericht die Verlesung in Wirklichkeit nicht auf die hier gleichfalls außer Betracht bleibende Vorschrift des § 253 Abs. 2, sondern auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StPO gestützt. Die dort aufgestellten Voraussetzungen, unter denen die nach § 250 StPO grundsätzlich gebotene Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise durch Verlesung des Protokolls über ihre frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf, lagen jedoch aus den zutreffenden Gründen der Revision hier nicht vor.
a) Der für die Zeit von Ende Januar bis Anfang März 1972 vorgesehene 3- bis 4-wöchige Aufenthalt des Zeugen BC in Süddeutschland zu einer terminlich festgelegten, unaufschiebbaren Geschäftsreise bedeutete noch nicht, dass seinem Erscheinen für eine längere oder ungewisse Zeit ... andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstanden. Eine zeitlich so begrenzte, zeitweilige geschäftliche Abwesenheit eines Zeugen vom Ort der Hauptverhandlung ist bei Anwendung eines rechtlich zutreffenden Maßstabes vielmehr nur ein vorübergehendes Vernehmungshindernis, das bereits in verhältnismäßig kurzer, absehbarer Zeit wieder entfällt.
b) Die 3- bis 4-wöchige Geschäftsreise des Zeugen nach Süddeutschland rechtfertigte nach richtiger rechtlicher Würdigung aber auch nicht die Annahme, dass ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden konnte. Die Strecke von Süddeutschland nach Hamburg ist bei den heutigen modernen Verkehrsverbindungen verhältnismäßig schnell zu überwinden und kann schon aus diesem Grunde nicht als große Entfernung angesehen werden. Im Übrigen hängt die Frage, ob einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts vom Gericht nicht zugemutet werden kann, nicht allein vom Streckenmaß jener Entfernung ab. Vielmehr kommt es außerdem maßgeblich auf die Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Aussage an (BGHSt 9, 230; BGH 5 StR 105/67 vom 23. Mai 1967). Jedenfalls bei Mitberücksichtigung dieser Gesichtspunkte bedeutete das Anreisen von Süddeutschland nach Hamburg für den Zeugen █████ keine unzumutbare Last.
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten hatte in dem hier interessierenden Fall den █████ einen verhältnismäßig schweren strafrechtlichen Vorwurf, nämlich die Anklage wegen Raubes zum Gegenstand (Bd. II, 235, 238 d. A.).
Da der Kaufmann BC bei dem Tatvorfall zugegen gewesen war, stand von seiner Zeugenaussage ein gewichtiger Beitrag zur Erforschung der Wahrheit zu erwarten. Sein Zeugnis war von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung über die Schuldfrage. Bei seiner Vernehmung vor dem beauftragten Richter hatte er die Aussage des Belastungszeugen ███, ihm seien vom Angeklagten 350,- DM unter Gewaltanwendung weggenommen worden, nicht bestätigt (Bd. IV, 636, 638/639 d. A.). Dementsprechend hing die Einschätzung des Beweiswertes dieser Bekundung des Zeugen ██ wesentlich von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen BC ab. Hierzu bedurfte es möglicherweise einer Gegenüberstellung beider Zeugen. Jedenfalls ließ sich diese Frage nur nach dem Eindruck einer persönlichen Vernehmung des Zeugen BC in der Hauptverhandlung zuverlässig beurteilen. Bei dieser Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des Verfahrens war ihm die Unbequemlichkeit, seine Geschäftsreise nach Süddeutschland zu unterbrechen und zur Erfüllung seiner Zeugenpflicht für einen Tag nach Hamburg zu reisen, zumutbar.
Mit ihrer dem Verlesungsbeschluss zugrundeliegenden entgegengesetzten Ansicht hat die Strafkammer den Anwendungsbereich der in § 251 StPO getroffenen Ausnahmevorschriften unzulässig ausgeweitet und damit gegen den in § 250 StPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Vernehmung des Zeugen BC in der Hauptverhandlung die Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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