Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/67
Datum
23.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler in Betrugssachen; der BGH prüft insbesondere die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle. Das Urteil des LG Osnabrück wird insoweit aufgehoben, weil § 257 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt ist. Die Verlesung erfolgte ohne tragfähige Begründung der Unzumutbarkeit des Erscheinens und ohne eindeutiges Einverständnis; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung des Wohnorts unzumutbar ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Streckenmaß, sondern nach den Verkehrsverhältnissen, der Bedeutung der Sache, der zu erwartenden Aussage und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen (§§ 251 Abs.1 Nr.3, 223 Abs.2 StPO).

2

Die bloße pauschale Angabe, das Erscheinen sei wegen großer Entfernung unzumutbar, reicht nicht aus; das Tatgericht muss konkrete Umstände darlegen, die eine Verlesung der richterlichen Vernehmung rechtfertigen, damit die Revisionsinstanz die Entscheidung prüfen kann.

3

Die Verlesung eines Protokolls über eine richterliche Vernehmung in der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger nicht anwesend waren und kein wirksames Einverständnis vorlag (§ 251 Abs.1 Nr.4 StPO); eine solche Verlesung verletzt sonst das Verfahrensrecht.

4

Eine Verletzung der Vorschriften über richterliche Vernehmungen und deren Verwertung führt zur Aufhebung der Verurteilung, wenn die betreffenden Aussagen für die Überzeugungsbildung des Tatrichters entscheidend sind; sie kann auch mittelbar andere Verurteilungen beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektriker Günther geboren ██████████ 1940 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit es die Schuldspruche in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe betrifft; 2. in sämtlichen Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg, soweit sie die Schuldspruche in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe betrifft.

Die gegen die Verurteilung in Fall 1 der Urteilsgründe gerichtete Aufklärungsrüge (angeblicher Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) ist unbegündet. Weder die Revisionsbegründung noch das Urteil lassen Umstände erkennen, die es der Strafkammer aufdrängen mussten, von Amts wegen die Polizeibeamten in ██ darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte die Höhe von 217,50 DM bezahlen wollte und ob er die erforderliche Geldsumme bei sich hatte.

Die Sachrüge ist, soweit sie die Schuldspruche in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe betrifft, offensichtlich unbegündet.

Im Übrigen muss das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt, aufgehoben werden, weil die Revision zu Recht geltend macht, dass § 257 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt worden ist.

Die Strafkammer hatte durch Beschluss vom 29. April 1966 angeordnet, dass die Zeugin Erika █████ aus ██ (zum Fall 6) durch den ersuchten Richter als Zeugin vernommen werden sollte. Durch Beschluss vom 15. Juli 1966 hatte sie ferner angeordnet, dass u. a. die Zeugen █████ aus ██ (zum Fall 6), ██ aus ██ (zum Fall 4), ███ aus ██ (Fall 3) und die Zeugin Marie ██████ (zum Fall 5) als Zeugen durch den ersuchten Richter vernommen werden sollten.

█████ ist am 15. Juni 1966 durch das Amtsgericht in Lingen (Ems) als Zeugin vernommen worden. ████, ███ und Marie ██████ sind am 15. August 1966 durch das Amtsgericht in Delmenhorst als Zeugen gehört worden. Bei diesen Vernehmungen waren weder der Angeklagte noch sein Verteidiger zugegen.

In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer sind die Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der genannten Zeugen vom 15. Juni und 15. August 1966 laut Sitzungsniederschrift verlesen worden.

Sowohl in den obenerwähnten Beschlüssen vom 29. April und 15. Juli 1966 als auch in denjenigen Beschlüssen, die in der Hauptverhandlung zur Verlesung der Protokolle vom 15. Juni und 15. August 1966 verkündet worden sind, ist als Grund für die Vernehmung der Zeugen durch ersuchte Richter nur angegeben, dass den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung ihres Wohnortes vom Gerichtssitz nicht zugemutet werden könne. Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Ob im Sinne der §§ 251 Abs. 1 Nr. 3 und 223 Abs. 2 StPO einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Wohnortes vom Gericht nicht zugemutet werden kann, hängt nicht allein vom Streckenmaß jener Entfernung ab. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es außerdem auf die Verkehrsverhältnisse, die Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Auskunft sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Auskunftsperson an (vgl. hierzu BGHSt 9, 230). Die bloße Begründung, den Zeugen sei das Erscheinen vor dem Landgericht in Osnabrück wegen großer Entfernung ihres Wohnortes nicht zuzumuten gewesen, ermöglicht es dem Revisionsgericht bei der hier gegebenen Sachlage nicht, zu prüfen, ob der Tatrichter die Frage in rechtsfehlerfreier Weise beantwortet hat. Der Inhalt der Akten spricht sogar dagegen. Die Entfernungen von den Wohnorten der Zeugen nach Osnabrück sind keine Entfernungen, die bei den heutigen Verkehrsverhältnissen ohne weiteres die Auffassung rechtfertigen können, dass einem Zeugen nicht zugemutet werden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Dies gilt hier umso mehr, als Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe Rückfallbetrug zur Last legen (vgl. Bd. II Bl. 1 u. 13 d. A.), also Verbrechen, für die das Gesetz im Regelfall als Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus vorsieht (vgl. §§ 264 und 14 StGB), der Angeklagte im Wesentlichen bestritten hatte und die Zeugen, um die es hier geht, die einzigen wesentlichen Beweismittel waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen besonderer persönlicher Verhältnisse nicht zumutbar gewesen sei, sind nicht ersichtlich.

Der dargelegte Mangel könnte der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger mit der Verlesung der Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der genannten Zeugen einverstanden gewesen wären (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer besagt indessen nicht, dass der Angeklagte und sein Verteidiger sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten. Sie lässt allerdings auch nicht erkennen, dass der Verteidiger ihr widersprochen hätte. Der Senat braucht indessen nicht zu entscheiden, ob dem ein stillschweigendes Einverständnis des Verteidigers zu entnehmen ist und ob ein solches stillschweigendes Einverständnis in den Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO genügt. Denn der Angeklagte selbst hat jedenfalls der Verlesung und Verwertung des Protokolls über die richterliche Vernehmung des Zeugen ███████ in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer dadurch widersprochen, dass er laut Niederschrift erklärt hat:

"Das Schreiben stimmt in keiner Weise. Ich wusste von der Vernehmung und von der Aussage nichts."

Dieser Mangel betrifft unmittelbar die Verurteilung im Fall 6 der Urteilsgründe. Sie beruht nach den Darlegungen auf UA S. 11 entscheidend auf der Aussage des Zeugen ███████. Der Mangel betrifft aber mittelbar auch die Fälle 3 bis 5 der Urteilsgründe, denn das Urteil ergibt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesen Fällen im Wesentlichen aus dessen betrügerischem Verhalten im Fall 6 geschlossen hat (vgl. UA S. 12).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaBorker

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