Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Blutschande verworfen – Nötigungsnotstand und Beihilfe beurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 371/62
Datum
18.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten Revision gegen Verurteilungen wegen Blutschande und Förderung sexueller Handlungen an; der BGH verwarf beide Revisionen. Streitgegenstände waren die Anwendbarkeit zeugenschutzrechtlicher Vorschriften auf Mitangeklagte, die Auslegung der Entscheidungsgründe und die Frage eines Nötigungsnotstands. Der Senat bejahte die vorsätzliche Förderung durch wiederholte Aufforderungen und betonte, dass bloße Hörigkeit ohne gegenwärtige Gefahr keinen Nötigungsnotstand begründet. Die Entscheidungsgründe genügten den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die für Zeugen geltenden prozessualen Vorschriften sind nicht unmittelbar noch mittelbar auf Mitangeklagte übertragbar.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den schriftlichen Entscheidungsgründen sämtliche denkbaren Erwägungen mitzuteilen; es genügt, dass die tragenden Erwägungen erkennbar sind (vgl. § 267 Abs. 3 StPO).

3

Ein Nötigungsnotstand liegt nicht vor, wenn die handelnde Person zwar unter der Herrschaft des Täters steht (Hörigkeit), aber keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht; bloße Unterwerfung genügt nicht.

4

Wiederholtes Auffordern oder Ermutigen von Schutzbefohlenen zur Ausübung sexueller Handlungen durch einen Dritten begründet die vorsätzliche Förderung des strafbaren Verhaltens und begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landwirt Otto ██ █████, aus ███, dort geboren am █ 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Hausfrau Hanna ████, geborene ██, aus ████, geboren am █ 1914,

wegen Blutschande u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Otto ██ █████ und Hanna ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. April 1962 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Otto ███ wird die nach dem 18. April 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Otto ███ ist – soweit sie überhaupt zulässig – ausdrücklich „auf das Strafmaß beschränkt“. Auch der Angriff gegen das Verfahren erfolgt nur in diesem Umfang; er wendet sich nämlich lediglich gegen diejenigen „belastenden Nebenumstände der Tat“, die für die Strafzumessung von Bedeutung waren.

Diese Verfahrensrüge ist übrigens abwegig. Weder unmittelbar noch mittelbar sind die für Zeugen geltenden Vorschriften auf Mitangeklagte anwendbar.

Auch kann kein sachlich-rechtlicher Vorwurf daraus hergeleitet werden, dass die Strafkammer in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht sämtliche denkbaren Erwägungen mitgeteilt hat, die für die Versagung mildernder Umstände und die Zumessung der Strafe von Bedeutung sein könnten (vgl. hierzu § 267 Abs. 3 StPO).

II. Die Revision der Angeklagten Hanna ████ dringt ebenfalls nicht durch.

Nach den widerspruchsfreien, deutlichen Feststellungen hatte diese Beschwerdeführerin seit Anfang 1957 „im zweiten Ehebett“ nicht nur die strafbaren Handlungen ihres Ehemannes miterlebt und geduldet, sondern ihre beiden Töchter sogar wiederholt aufgefordert, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs „zu ihrem Vater ins Bett zu gehen“. Dass hierin eine vorsätzliche Förderung des strafbaren Tuns des Ehemannes zu finden ist, bedurfte keiner weiteren Darlegungen durch den Tatrichter.

Ebensowenig ist hier die Besorgnis gerechtfertigt, das Landgericht könne den Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes übersehen haben. Die angefochtene Entscheidung hebt mehrfach – zuletzt bei der Strafzumessung – hervor, dass der angeklagte Ehemann brutal und herrschsüchtig sei und „die ganze Familie vor ihm gezittert“ habe. Die Zwangslage der Beschwerdeführerin ist dem Tatrichter also nicht entgangen. Er hat sie lediglich – dies zeigt der Urteilszusammenhang – nicht als so drückend angesehen, dass jeweils bereits eine „Gefahr“ für die Beschwerdeführerin bestanden hätte.

Das ergibt sich aus mehreren Feststellungen. So sind beide Töchter – trotz ihres Widerstrebens – keineswegs unter Androhung von Schlägen oder durch körperlichen Zwang zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, der sich über fünf Jahre (bei mindestens einmaliger Ausübung wöchentlich) erstreckte. Die Tochter Anita, die damals erst 14 Jahre alt war, hat sich sogar „gegen das Begehren ihres Vaters anfangs energisch zur Wehr gesetzt, sie hat ihn gekratzt und gebissen“.

Es ist also keineswegs so, dass die weiblichen Familienmitglieder vor allem aus Furcht vor wirklicher oder vermeintlicher Gefahr zu den strafbaren Handlungen gekommen sind. Gerade deshalb bedurfte ja der angeklagte Ehemann häufig auch der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin, um seine Tochter zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten wird in den Strafzumessungsgründen deutlich dahin gekennzeichnet, dass die Beschwerdeführerin „völlig unter dem Einfluss“ ihres Mannes gestanden habe; mit anderen Worten: Sie war ihm hörig. Ersichtlich allein auf Grund dieses Hörigkeitsverhältnisses ist sie zu den strafbaren Handlungen gekommen. Dann aber kann nicht von einem Nötigungsnotstand gesprochen werden.

Dieser würde übrigens noch aus anderem Grunde ausscheiden:

Als die Beschwerdeführerin Anfang 1957 mit ihrem – sich über fünf Jahre erstreckenden – strafbaren Tun begann, waren Renate sechzehn und Anita vierzehn Jahre alt. Angesichts der Jugend und des teilweisen Widerstandes der Töchter sowie im Hinblick auf die Schwere der vom Ehemann ausgeübten Verbrechen war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, Maßnahmen zu ergreifen, auch auf die Gefahr hin, die Ehe zu gefährden. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es keineswegs „schlechthin unzumutbar“ sei, „polizeiliche Hilfe gegen die nächsten Angehörigen in Anspruch zu nehmen, um strafbare Handlungen durch sie zu verhindern“ (2 StR 221/55 vom 20. September 1955).

Wie die Feststellungen ergeben, liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor, bei welchem die Ehefrau notfalls durch polizeiliche Hilfe das strafbare Tun ihres Mannes unterbinden musste.

Nach alldem waren die Revisionen beider Beschwerdeführer – entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft – zu verwerfen.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)