Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen unterlassener Verhinderung unzüchtigen Verkehrs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 221/55
Datum
20.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch einer Ehefrau wegen angeblicher Kuppelei, da ihr Ehemann mit ihrer minderjährigen Tochter unzüchtigen Verkehr pflegte. Kernfrage ist, ob die Ehefrau aus elterlicher und ehelicher Pflicht zum Einschreiten verpflichtet war und ihr zumutbare Abwehrmittel bekannt und möglich waren. Der BGH hebt auf, weil das Landgericht nicht ausreichend prüfte, ob weniger einschneidende Maßnahmen (Wohnungsaufteilung, Fremdunterbringung, Jugendamt, Unterstützung des Ehemannes) zumutbar und geeignet waren, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zum gegenseitigen Beistand aus § 1353 BGB kann einen Ehegatten verpflichten, gegen strafbare sexuelle Handlungen des anderen an minderjährigen Familienangehörigen einzuschreiten.

2

Die Strafbarkeit wegen Kuppelei durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter weiß, rechtlich zum Einschreiten verpflichtet zu sein, ihm zumutbare Mittel zur Verhinderung bekannt sind und sein Unterlassen günstigere Bedingungen für die Unzucht schafft.

3

Die Zumutbarkeit konkreter Abwehrmaßnahmen ist eine Tatfrage, die das Gericht durch Abwägung der Pflichten und der seelischen, körperlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Angehörigen zu prüfen hat; hier sind auch weniger einschneidende Maßnahmen zu berücksichtigen.

4

Ein pflichtwidriges Unterlassen, das das Risiko oder die Durchführung einer Straftat fördert, kann zugleich als Beihilfe zu bewerten sein; gegebenenfalls sind ergänzende Tatbestände (insbesondere bezüglich Verantwortlichkeit und Anzeige‑/Unterlassungspflichten) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. März 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen die Ehefrau ██████ Johanne ███████ ████████, geboren am █████ aus ██ wegen schwerer Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. März 1955, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Ehemann der Angeklagten hat seit dem Jahre 1942 mit ihrer damals 15jährigen Tochter aus erster Ehe regelmäßig geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat ihn wegen eines in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 173 Abs. 2 begangenen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, ihre Tochter Vena wegen eines Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB verurteilt und sie selbst von der Anklage, als Ehefrau der Unzucht ihres Ehemannes und als Mutter der Unzucht ihrer Tochter durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet zu haben, freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch ist begründet.

Eine Mutter ist auf Grund ihrer Erziehungsgewalt verpflichtet, gegen den unzüchtigen Verkehr ihrer minderjährigen Kinder einzuschreiten, §§ 1627, 1631, 1686 BGB; RGSt 40, 165. Diese Pflicht hat eine Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann nach § 1353 BGB. Die bisherigen Entscheidungen haben zwar nur eine solche Pflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau bejaht, RGSt 58, 97, 226; 72, 19. § 1353 BGB gilt jedoch nach seinem klaren Wortlaut und Sinn in gleicher Weise für beide Ehegatten. Der Hinweis des Reichsgerichts in RGSt 58, 97 und 226 auf § 1354 BGB betrifft nicht die Rechtspflicht des Ehemannes als solche, die aus § 1353 BGB folgt, sondern nur die Frage, ob dem Ehemann nach den Umständen des Einzelfalles ein Einschreiten zumutbar ist. Die Pflicht zum gegenseitigen Beistande nach § 1353 BGB gebietet auch dem Ehegatten, strafbaren Handlungen des anderen Teils entgegenzutreten. Die Angeklagte ist deshalb gegenüber ihrem Mann und Tochter an sich verpflichtet gewesen, gegen deren unzüchtiges Treiben einzuschreiten.

Von dieser Pflicht geht auch die Strafkammer aus. Sie nimmt jedoch an, die Angeklagte habe nicht den unzüchtigen Verkehr verhindern können; dies sei ihr auch nicht zumutbar gewesen; sie hätte entweder die Polizei benachrichtigen müssen; das sei ihr als Ehefrau und Mutter nicht zumutbar; oder sie hätte ihren Ehemann nachdrücklichst auf seine Verfehlungen hinweisen müssen; dann wäre zu befürchten gewesen, dass er sich von ihr trennte; mit einem Einschreiten würde sie den Bestand ihrer Ehe aufs Spiel gesetzt haben; das sei der ohnehin schwergeprüften Angeklagten nicht zuzumuten gewesen.

Diese Erwägungen erschöpfen den Sachverhalt nicht. Die Strafkammer berücksichtigt in den Strafzumessungsgründen zugunsten des Ehemannes, dass er „bereits einmal ernstlich versucht hat, dem Treiben ein Ende zu bereiten, indem er aus J. fortgegangen ist und sich auswärts Arbeit gesucht hat“. Es war deshalb zu prüfen, ob dieser Versuch ihres Ehemannes, seine Neigung zu seiner Stieftochter zu unterdrücken, nicht dafür spricht, dass er eine Unterstützung seiner Ehefrau hierbei begrüßt hätte. Ferner hat die Strafkammer weitere Möglichkeiten übersehen, das Verhältnis zwischen Ehemann und Tochter zu verhindern, obwohl sie nach dem Sachverhalt besonders nahe lagen. Das Urteil hebt hervor, dass die unglücklichen Wohnverhältnisse – die Eheleute schliefen mit ihren beiden Kindern in einem Zimmer – den starken Trieb des Ehemannes noch gefördert haben. Es prüft aber nicht, ob die Angeklagte diesen Zustand nicht auf einfachem und ihr zumutbarem Wege ändern konnte. Die Eheleute schliefen nach den Feststellungen zunächst „in dem unten im Hause befindlichen Schlafzimmer“, die Kinder „in einem oben gelegenen Zimmer“. Es waren also noch weitere Räume vor-

handen. Es bedurfte daher der Prüfung, ob die Angeklagte durch eine andere Aufteilung der Wohnung den weiteren Verkehr zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter verhindern oder wenigstens erschweren konnte.

Das Urteil führt an, dass Vena nach der Schulentlassung – damals begann nach früheren Zärtlichkeiten der eigentliche Geschlechtsverkehr – in verschiedenen Haushalten tätig war und zuletzt in einer Fabrik arbeitete. Das nötigte zu der Prüfung, ob die Angeklagte ihre Tochter nicht als Hausgehilfin in einen fremden Haushalt geben und durch eine solche Trennung den weiteren Verkehr abwehren konnte, zumal auch der Ehemann einmal ausgezogen ist, um seinem Treiben ein Ende zu setzen.

Das Urteil weist zugunsten des Ehemannes auf „das große Entgegenkommen der Stieftochter“ hin. Das legt die Prüfung nahe, ob nicht ein Einwirken der Angeklagten allein auf ihre Tochter möglicherweise mit Hilfe des Jugendamts oder des Vormundschaftsgerichts dazu geführt hätte, dass sie sich ihrem Stiefvater mit Erfolg versagte.

Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte hätte nur durch eine Strafanzeige oder durch einen nachdrücklichen Hinweis dem Treiben ihres Ehemannes entgegentreten können und hierdurch ihre Ehe aufs Spiel gesetzt, ist also nicht ausreichend begründet, weil nach den Feststellungen neben einer Strafanzeige mehrere andere Möglichkeiten in Betracht kamen und das eigene Bestreben des Ehemannes, seine Neigung zur Stieftochter zu unterdrücken, dafür sprechen kann, dass ein Einschreiten der Angeklagten ihre Ehe nicht gefährdet hätte.

Die Strafkammer hält es offenbar schlechthin unzumutbar, polizeiliche Hilfe gegen die nächsten Angehörigen in Anspruch zu nehmen, um strafbare Handlungen durch § 122 zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. So hat das Reichsgericht ein Anrufen der Polizei gegen den eigenen Sohn „zur Verhütung eines schweren öffentlichen Ärgernisses oder zum Schutze der Jugend“ für zumutbar erklärt, RGSt 77, 128. Hier kommt hinzu, dass es nicht nur darum ging, die geschlechtliche Ehre der Tochter zu schützen, sondern die Reinheit des Familienlebens, die der Ehemann der Angeklagten durch ein schweres Verbrechen berührte, das, vom Ehebruch abgesehen, vier Bestimmungen des Gesetzes mit Strafe bedrohen (zunächst § 182 StGB, sodann die §§ 173 Abs. 2, 174 Nr. 1, 170 StGB). Maßnahmen gegen ein solches Verbrechen sind möglicherweise auch dann von einer Frau zu verlangen, wenn sie mit ihnen ihre Ehe gefährdet. Es kommt hier auf die Umstände des einzelnen Falles an. Gegen die Zumutbarkeit können die Folgen sprechen, die eine Frau hierbei in seelischer, körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht auf sich nehmen muss, wenn sie gegen ihre Angehörigen einschreitet. Im wesentlichen ist es Tatfrage, welche Mittel einer Ehefrau unzumutbar sind, wobei der Richter die Pflichten und Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen muss.

Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Der innere Tatbestand der Kuppelei setzt voraus, dass der Täter weiß, zum Einschreiten rechtlich verpflichtet zu sein und durch seine Versäumnis günstigere Bedingungen für die Unzucht zu schaffen. Hierzu gehört, dass er ein ihm zumutbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, RGSt 77, 125, 40.

Ergibt die neue Verhandlung, dass sich die Angeklagte der Kuppelei schuldig gemacht hat, so ist ihr Unterlassen gleichzeitig als Beihilfe zu der Straftat ihres Ehemannes nach den §§ 173 Abs. 2, 174 Nr. 1 StGB zu beurteilen. Gegebenenfalls ist ihr Verhalten unter dem Gesichtspunkt des § 170 StGB zu prüfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Arndt Werner Dr. ██████

Hoepner
Menges
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