Treffer
BGH Urteil

BGH: Ablehnung weiterer Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei jugendlichen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 370/66
Datum
20.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff das Urteil wegen Verurteilung u.a. nach §§ 174, 175, 176 StGB mit Verfahrens- und Sachrügen an; die Staatsanwaltschaft rügte allein das Strafmaß. Streitpunkte waren insbesondere die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen sowie die Aufklärungspflicht hinsichtlich einer psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten. Der BGH sah weder Ermessens- noch Aufklärungsmängel und hielt auch die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei. Beide Revisionen wurden verworfen; die Kosten der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen kann abgelehnt werden, wenn das Tatgericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und die Beweiswürdigung hierzu nachvollziehbar in den Urteilsgründen darlegt.

2

Ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen ein psychologischer oder psychiatrischer Sachverständiger heranzuziehen ist, steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

3

§ 37 JGG ist eine Ordnungsvorschrift; eine behauptete Nichtbeachtung der in der Jugenderziehung erfahrenen Besetzung begründet für sich genommen keine erfolgreiche Revision.

4

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn sich eine psychiatrische Untersuchung des Angeklagten auf bestimmte Anlagen oder Neigungen nach den Umständen der Hauptverhandlung nicht aufdrängen musste und auch kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.

5

Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler kann bei Straftaten nach § 174 Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, ohne dass darin eine unzulässige Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. Dezember 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Studienrat Horst-Wilm ███ ████, geboren am ██ 1924 in █, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Dezember 1965 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landesjustizkasse auferlegt.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist durch eine Jugendschutzkammer des Landgerichts unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Verbrechen und Vergehen gegen §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175, 73 StGB) und wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Verbrechen und Vergehen gegen §§ 174 Nr. 1, 175, 73 StGB) verurteilt worden.

Der Angeklagte hat dieses Urteil in vollem Umfange angefochten, soweit er verurteilt worden ist; die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag den Hilfsantrag gestellt,

> „das Gericht möge, falls es den Angeklagten für schuldig halte, das Gutachten eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen einholen, wobei dieser Sachverständige ein Jugendpsychologe und Jugendpsychiater sein solle.“

Die Jugendschutzkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil

1. sie „aus ihrer Erfahrung als Spezialstrafkammer genügende Sachkunde“ besitze, „um die Frage der ████████████████ beantworten zu können“, zumal die Zeugen ████ und KTS heute 17 und 15 Jahre alt, also „aus dem eigentlichen Kindesalter herausgewachsen“ seien; 2. ihre Sachkunde noch durch das Gutachten des Medizinalrats Dr. Le█████████████████████ „erweitert und untermauert“ worden sei, „an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln“ sei.

An diese Vorgänge knüpft die Revision folgende Verfahrensbeschwerde.

Sie beanstandet, daß die Jugendschutzkammer als „Spezialstrafkammer“ sich die genügende Sachkunde zugetraut habe, um die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Belastungszeugen beurteilen zu können. Die Revision meint, die Strafkammer hätte im einzelnen nachprüfen müssen, wie lange jeder der Richter und Schöffen der Kammer angehört habe. Die Revision behauptet in dieser Beziehung, die Berufsrichter hätten erst seit 1965 der Jugendkammer angehört, auch die „Schöffen“ seien erstmalig für dieses Jahr ausgelost worden.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben.

a) Selbst wenn man von der Richtigkeit der Behauptungen der Revision ausgeht, würde sich aus ihnen noch nichts dafür ergeben, daß die Richter der Jugendkammer, die hier gemäß §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzkammer tätig geworden ist, nicht „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren“ sind.

Denn wenn die Revision den Mitgliedern der Kammer mit Rücksicht darauf, daß sie erst seit kürzerer Zeit der Jugendkammer angehört haben, die nach § 37 JGG für die Richter der Jugendgerichte vorausgesetzte Erfahrung in der Jugenderziehung absprechen will, so ist dem entgegenzuhalten, daß die betreffenden Richter die erforderlichen Erfahrungen auch entweder an anderer Stelle (z. B. als Vormundschaftsrichter) oder bei früherer Zugehörigkeit zu einem Jugendgericht gesammelt haben können. Für die Jugendschöffen bestimmt § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG ausdrücklich, daß die Jugendschöffen „in der Jugenderziehung erfahren“ sein sollen.

b) Im Übrigen ist es nicht Sache des entscheidenden Gerichts, also seiner richterlichen Mitglieder, die vom Präsidium der Jugendschutzkammer zugeteilt worden sind, und der Schöffen, die in dem gesetzlich geregelten Verfahren ausgewählt und ausgelost worden sind, selbst die fachliche Eignung seiner Mitglieder zu prüfen. Auch im Revisionsverfahren ist trotz der großen Bedeutung des § 37 JGG, die ihm im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege zukommt, nicht zu prüfen, ob seine Voraussetzungen bei der Besetzung der Kammer mit den Berufsrichtern oder bei der Auswahl der Schöffen beachtet worden sind. Denn § 37 JGG ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision für sich allein nicht begründen kann (BGH LM JGG § 37 Nr. 1).

c) Denkbar wäre es allerdings, daß in besonders gelagerten Fällen bei Nichteinhaltung der Bestimmung des § 37 JGG eine Verfahrensrüge in anderer Richtung erhöhte Aussicht auf Erfolg hätte, etwa die Rüge, daß das Gericht mangels eigener genügender Erfahrung sich eines Sachverständigen hätte bedienen müssen (vgl. BGH aaO).

Eine solche Rüge ist im vorliegenden Falle jedoch unbegründet, weil das Landgericht über die Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Opfer des Angeklagten einen Sachverständigen gehört hat.

a) Die Revision meint allerdings, daß der vernommene Sachverständige Dr. Le█████████████████████ als Psychiater kein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen hätte erstatten dürfen. Auch das vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Entscheidung, ob er zur Untersuchung eines jugendlichen Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen will, muß grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen werden (5 StR 156/60 vom 10. Juni 1960 in Verbindung mit BGH NJW 1959, 2315).

Daß die Jugendkammer ihr Ermessen hier fehlerhaft angewendet hat, ist nicht dargetan.

b) Was die Revision über das Verhalten des Sachverständigen Dr. Le█████████████████████ in anderen Strafverfahren behauptet, um darzutun, er sei als Sachverständiger ungeeignet, ist unbeachtlich. Es findet weder in den Urteilsgründen noch in den Sachakten eine Stütze. Die Revision trägt auch selbst vor, daß ihr die vorgetragenen Umstände in der Hauptverhandlung dieses Verfahrens noch nicht bekannt waren.

c) Nach alledem hat daher das Landgericht den Hilfeantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen in den Urteilsgründen mit Recht abgelehnt. Im Übrigen ist es für die Frage, ob sich der Tatrichter die erforderliche Sachkunde – sei es ohne oder mit Hilfe eines Sachverständigen – zu Unrecht zugetraut hat, von entscheidender Bedeutung, ob die Urteilsgründe Ausführungen enthalten, aus denen sich die Sachkunde des Gerichts ergibt (BGH LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 11 zu d). Im Hinblick hierauf ist zu betonen, daß die Urteilsgründe ausführliche und nicht zu beanstandende Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen enthalten.

Daß es nicht (wie die Revision meint) einen auf die Sachrüge zu beachtenden Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung bedeutet, wenn die Jugendschutzkammer trotz eigener Sachkunde noch einen Sachverständigen hört, bedarf angesichts der Tatsache, daß gerade auch Richter mit großer entsprechender Erfahrung sehr häufig die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen, keiner näheren Begründung.

2. Einer Verletzung der ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht hat sich das Landgericht auch nicht dadurch schuldig gemacht, daß es unterlassen hat, den Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen auf eine etwaige gleichgeschlechtliche Veranlagung untersuchen zu lassen. Eine derartige Maßnahme drängte sich der Jugendschutzkammer nicht auf, zumal auch der Verteidiger einen Beweisantrag in dieser Hinsicht nicht gestellt hat.

Daß die Kammer der Überzeugung war, der Angeklagte habe gegen die Gelegenheiten zur Ausübung gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen angekämpft, deutete noch nicht auf eine krankhafte Veranlagung des Angeklagten hin. Daß der Angeklagte „in der Ehe seine volle geschlechtliche Befriedigung gefunden habe“, ist im Gegensatz zum Vortrag der Revision nicht festgestellt worden. So hat sich vielmehr der Angeklagte eingelassen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Angeklagte habe regelmäßig mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt, hätte das nichts besagt, weil es auch bisexuell Veranlagte gibt.

II. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch unter besonderer Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Im Falle ███ ist der Revision, die insoweit zutreffend auf BGHSt 1, 293 verweist, zwar zuzugeben, daß es noch nicht unter den Tatbestand des § 175 StGB fällt, wenn der Angeklagte den Geschlechtsteil des Schülers Klein mit der Hand oder dem Arm beim Aufheben berührt hat. Dieses Verhalten erfüllt aber den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB, bei dem es auf eine gewisse Stärke und Dauer nicht ankommt. Andererseits ist jedoch ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB in dem weiteren Tun des Angeklagten (Gegeneinanderdrücken der Geschlechtsteile, Wühlen in den Schamhaaren des Jungen) zu sehen. Das Landgericht hat daher mit Recht eine fortgesetzte Tat nach §§ 174 Nr. 1, 175, 73 StGB angenommen.

2. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat nicht ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwendet, wenn es davon spricht, „daß gerade bei Straftaten von Lehrern an Schülern auf sittlichem Gebiet“ dem Sühnegedanken ein besonderes Gewicht zukomme. Unter § 174 Nr. 1 StGB fallen nicht nur Obhutsverhältnisse zwischen Lehrern und Schülern. Es ist daher nicht unzulässig, das Lehrer-Schüler-Verhältnis strafschärfend zu berücksichtigen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Den Ausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft zum Strafmaß vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Die Strafzumessungsgründe lassen auch keine durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen. Der Generalbundesanwalt, der die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, ist zwar der Auffassung, daß dem Vortrag der Staatsanwaltschaft insoweit zu folgen sei, als dieser geltend macht, das Urteil enthalte in Bezug auf die Strafzumessung unlösbare Widersprüche. Nur insoweit bedarf es näherer Ausführungen.

1. Die Jugendschutzkammer geht (6. UA S. 26) davon aus, „daß der Angeklagte innerlich stets gegen die sich während des Turnunterrichts bietenden Gelegenheiten zur Ausübung gleichgeschlechtlicher Unzucht angekämpft habe“. Die Revision meint, diese Ausführungen seien unvereinbar mit der Feststellung, der Angeklagte „habe die körperliche Nähe von Jungen gesucht“ (UA S. 9 oben), er habe „sich entschlossen, sich dem Zeugen (KC) zur Ausführung unzüchtiger Handlungen zu nähern“ (UA S. 12) und er habe dann KC mit dem Ziel zum Sportordner bestimmt, „ihn öfter allein bei sich in der Lehrerumkleidekabine haben zu können“ (UA S. 12).

Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß an den angeführten Urteilsstellen mit Ausnahme der zunächst wiedergegebenen Ausführungen auf UA S. 9 nichts darüber gesagt ist, daß der Angeklagte gegen die Versuchung zu den später ausgeführten Straftaten angekämpft hat. Das steht aber der allgemeinen Feststellung nicht entgegen, der Angeklagte habe innerlich stets gegen seine Wünsche und geschlechtliche Erregung angekämpft, wie dies für den Beginn der unsittlichen Beziehungen zu dem Schüler HO auch noch ausdrücklich festgestellt worden ist. Mag es auch bei der langen Zeit des strafbaren Tuns des Angeklagten nicht allzu nahe liegen, daß er immer wieder gegen sein strafbares Verlangen angekämpft hat, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß dem so ist und der Angeklagte dann stets wieder der Versuchung erlegen ist. Diese zugunsten des Angeklagten angenommene Tatsache steht daher nicht in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Urteilsfeststellungen. Sie durfte auch bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten verwertet werden.

2. Die Revision sieht einen unlösbaren Widerspruch weiterhin darin, daß die Strafkammer davon spricht, „daß es sich um eine einmalige Entgleisung“ (UA S. 28) handele, während es sich doch um mehrere Unzuchtshandlungen an zwei Schülern handele. Die Ausführungen auf UA S. 27, die Kammer „sei überzeugt, daß die Strafe den Angeklagten so sehr beeindrucken werde, daß die hier abzuurteilenden Taten eine einmalige Entgleisung bleiben werden“, beweisen aber, daß die Jugendkammer sich stets bewußt war, der Angeklagte habe mehrere und nicht etwa nur eine Tat begangen. Sie will nur sagen, daß die mehreren Taten letzten Endes auf einer „Entgleisung“ beruhten, die sich nicht wiederholen werde. Das ist nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht im Hinblick auf § 23 Abs. 1 und 2 StGB untersuchen mußte, ob zu erwarten sei, daß der Angeklagte sich in Zukunft einwandfrei führen werde.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)