Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 156/60
Datum
10.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Sittlichkeitsverbrechen ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Das Gericht verwirft die Revision als unbegründet. Es bestätigt die tatrichterliche Glaubwürdigkeitswürdigung jugendlicher Zeugen und hält die Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens für vertretbar, da keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt dem Tatrichter; ein Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn zur Beantwortung der Frage besondere Sachkunde fehlt.

2

Psychologen verfügen in der Regel über die für die Beurteilung des Seelenlebens Jugendlicher erforderliche Sachkunde; die Hinzuziehung eines Psychiaters bleibt dem Tatrichter überlassen.

3

Die besondere Sachkunde eines Psychiaters ist nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung bestehen, die die Zeugenglaubwürdigkeit in Frage stellen.

4

Die bloße Unterbringung Jugendlicher in einem Heim wegen Verwahrlosung begründet nicht ohne weiteres den Verdacht einer geistigen Erkrankung.

5

Eine Sachrüge in der Revision ist nur dann begründet, wenn sie in der schriftlichen Revisionsbegründung hinreichend substanziiert dargelegt wird; unzureichend ausgeführte Rügen bleiben unbeachtet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Fürsorger Herbert ███ aus █████, dort geboren am ████████████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Januar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 11. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in drei Fällen, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in einem Falle in weiterer Tateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Peter ████████, Karl-Heinz ███ und Erhard ███ Dr. Suttinger als Sachverständigen gehört. Dr. Suttinger ist Psychologe an der kriminologischen Untersuchungsstelle des Strafvollzugsamtes in Berlin-West. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugen glaubwürdig sind. Die Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, zu derselben Beweisfrage ein psychiatrisches, gerichtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe von der Erwägung leiten lassen, dass keine Tatsachen ersichtlich seien, die den Verdacht einer geistigen Erkrankung der Zeugen nahelegen.

Diese Entscheidung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ob die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder nicht, hat letztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Aufgabe eines Sachverständigen ist es nur, in Fällen, in denen die Beantwortung der Frage nach der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere Sachkunde voraussetzt, dem Tatrichter, wenn und soweit ihm die besondere Sachkunde fehlt, diese zu verschaffen. Die Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher Zeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, glaubwürdig ist, erfordert aber im Allgemeinen nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Seelenlebens der Jugendlichen. Sie besitzt in aller Regel der Psychologe ebenso wie der Psychiater.

Es muss daher grundsätzlich der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen Falle einen psychologischen oder einen psychiatrischen Sachverständigen zuzieht (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 2315). Der besonderen Sachkunde gerade eines Psychiaters bedarf es allerdings, wenn die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen dadurch in Frage gestellt ist, dass er an einer geistigen Erkrankung leidet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben wäre, sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die drei Jungen in ein Heim eingewiesen worden waren, weil sie Verwahrlosungserscheinungen zeigten, ist kein Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung.

Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Sie ist in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht näher ausgeführt. Das Urteil lässt auch Mängel sachlich-rechtlicher Art nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt

Zitiert von (2)