Treffer
BGH Urteil

Sprengfalle am Sportplatz: Prüfung des Versuchs nach § 311 StGB erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 366/95
Datum
21.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte einen Sprengkörper her und vergrub ihn so, dass er beim Öffnen eines Sportplatztores detonieren sollte. Das Landgericht verurteilte nur wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und verneinte eine konkrete Gefahr i.S.d. § 311 Abs. 1 StGB. Der BGH bestätigt, dass mangels anwesender gefährdeter Personen kein vollendeter § 311 StGB vorliegt, beanstandet aber die unterlassene Prüfung einer versuchten Sprengstoffexplosion. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird insoweit aufgehoben und zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 311 Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn die Gefährdung von Leib oder Leben im Einzelfall nahe liegt.

2

Fehlt es im Zeitpunkt der Explosion an einer konkreten Gefährdung von Personen, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeter Herbeigeführter Sprengstoffexplosion nach § 311 Abs. 1 StGB aus.

3

Der Tatrichter hat bei Verneinung der konkreten Gefahr zu prüfen, ob sich aus den Feststellungen eine Strafbarkeit wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion ergibt.

4

Bedingter Vorsatz hinsichtlich einer Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn der Täter erkennt, dass die Wirkungen einer Explosion nicht vollständig beherrschbar sind und die Anwesenheit anderer Personen im Wirkungsbereich nahe liegt.

5

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Aufhebung des Urteils aufrechterhalten werden, wenn der Rechtsfehler sie nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 23. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 21. September 1995 in der Strafsache gegen ██ Klaus geboren am ██ 1950 in ████ wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer, Pfister als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 23. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Jedoch werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat sie ihn freigesprochen.

Gegen den verurteilenden Teil der Entscheidung richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Nichtanwendung von § 311 StGB gerügt wird, und die Revision des Angeklagten.

1. Nach den Feststellungen der Kammer fertigte der Angeklagte einen Sprengkörper, indem er ein „mit Boden und Deckel versehenes, an den Kanten verschweißtes, außen mit rotbrauner Farbe angestrichenes Vierkantrohr aus Baustahlblech mit einer Wandungsstärke von ca. 3,95 mm und Außenmaßen von ca. 245 mm Länge und jeweils ca. 80 mm Breite mit explosionsfähigen Stoffen, unter anderem Chlorat sowie Bestandteilen von gewerblicher und militärischer Leuchtmunition, (UA S. 8). verfüllte“.

Diesen Sprengkörper grub der Angeklagte auf dem Gelände eines Sportvereins „schräg rechts vom Eingangstor in einer Entfernung von etwa sechs Metern vom rechten Torpfosten entfernt und etwa einen Meter neben einem dort aufgestellten Stromverteilerkasten aus Kunststoff schräg in das Erdreich“ ein (UA S. 9) und verband die am Sprengkörper angebrachte, auf Zug reagierende Zündeinrichtung mit einem acht Meter langen Stahldraht dergestalt und mit dem Ziel, dass dann, wenn bei feststehendem linken Torflügel das rechte Torflügel nach innen aufgedrückt würde, der auf die Zündeinrichtung ausgeübte Zug ausgelöst würde. Der Angeklagte erwartete, dass der Sprengkörper explodieren würde, sobald eine Person das Eingangstor öffnete. Er rechnete mit einer heftigen Explosion, erwartete aber auf Grund seiner während des Wehrdienstes gesammelten Erfahrungen und seiner sonstigen Kenntnisse, dass sich die Sprengwirkung wegen des schrägen Eingrabens des Sprengkörpers hauptsächlich in die vom Eingangstor abgewandte Richtung auf freies Gelände hin entfalten würde. Dabei nahm der Angeklagte zwar an, dass der nahe dem eingegrabenen Sprengkörper aufgestellte Zählerkasten durch die Explosion zerstört würde, er erwartete jedoch nicht, dass Personen durch die Explosion zu Schaden kommen würden. Das zweiflügelige Tor zu dem im Bereich kleingärtnerisch und landwirtschaftlich genutzter Flächen liegenden Gelände des Sportvereins war etwa vier Meter breit und zwei Meter hoch. Die Torflügel bestanden „jeweils aus einem Stahlrahmen, in den ein festes Stahldrahtgeflecht eingearbeitet war. Der linke Torflügel war so zu verriegeln, dass er nur geöffnet werden konnte, wenn zuvor der rechte Torflügel geöffnet wurde. Dieser wiederum war mit einem Überfallriegel vor dem linken Torflügel verschlossen, der mit einem Vorhängeschloss gesichert war. Neben dem Tor befand sich in beiden Richtungen ein Maschendrahtzaun, der nach einigen Metern endete. An zwei Seiten war das Gelände sodann „durch teilweise bewachsene, etwa eineinhalb Meter breite Gräben abgetrennt“. An den beiden anderen Seiten war das Gelände „von den angrenzenden als Weiden genutzten Grundstücken durch Stacheldrahtzäune abgegrenzt“ (UA S. 8).

Als der Platzwart an dem Sportgelände ankam, schloss er, um das Tor zu öffnen, das Vorhängeschloss auf und öffnete den Überfall. Sodann drückte er den rechten Torflügel etwa einen halben Meter weit auf, um durch die dadurch entstandene Lücke den an der Innenseite des linken Torflügels befindlichen Riegel anzuheben und so beide Torflügel öffnen zu können. Durch das Aufdrücken des rechten Torflügels wurde planmäßig der Sprengkörper zur Explosion gebracht. „Durch die Explosion wurden Erdreich und Steine in die Luft geschleudert, so dass an der Explosionsstelle ein Krater von etwa 110 cm Länge und 90 cm Breite sowie einer Tiefe bis zu 45 cm entstand. Infolge des Explosionsdrucks wurde von dem nahe des Explosionsortes aufgestellten Zählerkasten, der keinen bedeutenden Wert hatte, die vordere Hälfte abgerissen. Die aus Baustahl bestehende Hülle des Sprengkörpers platzte infolge der Explosion in den Schweißnähten auf, auch die Metallteile wurden durch den Druck durch die Luft geschleudert“ (UA S. 10). Zwei Metallteile flogen aufgrund der Explosion bis zu 12 Meter weit auf öffentliches Straßenland außerhalb des Vereinsgeländes, ein Metallteil flog innerhalb des Geländes etwa 35 Meter weit (UA S. 11).

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtanwendung von § 311 StGB. Sie hat im Ergebnis Erfolg.

a) § 311 Abs. 1 StGB setzt u. a. voraus, dass durch die Explosion Leib oder Leben eines anderen gefährdet wird. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt: Ob eine Gefahr konkret ist, entscheidet sich danach, ob sie im Einzelfall nahe liegt (BGHSt 18, 271, 272; 19, 263, 268; 34, 341, 344; 26, 343; 176, 179).

b) Die Wertung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, soweit es eine konkrete Gefahr verneint. Der Platzwart war durch die Explosion nicht gefährdet; andere Personen waren im Augenblick der Explosion nicht anwesend. Rechtsfehlerfrei hat es das Landgericht daher abgelehnt, den Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 311 Abs. 1 StGB zu verurteilen.

c) Das Landgericht hat sich zwar mit dem Vorsatz des Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 9, 39), aber nicht geprüft, ob sich der Angeklagte des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht haben könnte. Eine solche Prüfung lag hier nahe. Nach den Feststellungen sind Teile des Sprengkörpers auf öffentliches Straßenland geflogen, wo sich zumindest zeitnah auch eine andere Person aufgehalten hat. Der Tatrichter hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte erkannt hat, dass die Explosion nicht vollständig beherrschbar war und dass die Anwesenheit anderer Personen zum Zeitpunkt der Explosion in deren Wirkungsbereich nahe lag. Der Angeklagte hatte mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er sich in solcher Kenntnis zum Handeln entschlossen hatte.

3. Danach ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst sind.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Hinsichtlich der Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 bis 4 StPO durch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt, bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da die Revisionsbegründung den Beweisantrag unzutreffend, nämlich um mehrere Textstellen erweitert, mitteilt. In jedem Fall ist die Rüge unbegründet. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung, die auf einem Klebeband und auf einem der vier Bombensplitter aufgefundenen PVC-Teilchen seien nicht insoweit identisch, als es sich um dieselbe Art von PVC handele, als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos erachtet, und zwar im Hinblick auf die weiteren, an dem Klebeband und an den Bombenteilen übereinstimmend gefundenen, zur Bombenherstellung geeigneten Partikel (Holzkohle, Aluminium, Aluminium-Magnesium-Legierung, Strontium und Chlorat). Sie hat dazu ausgeführt, dass selbst bei unterschiedlichem PVC der Schluss „nicht zwingend“ sei, dass ein Zusammenhang zwischen dem Klebeband, das eine Fingerspur des Angeklagten aufgewiesen hatte, und den Bombenteilen nicht bestehe.

Dem entnimmt der Senat, dass der Tatrichter den Schluss von der behaupteten Tatsache, das PVC sei von unterschiedlicher Art, auf den unmittelbar erheblichen Umstand, es habe keinen Kontakt zwischen den Bombenteilen und dem eine Fingerspur des Angeklagten aufweisenden Klebeband gegeben, aus tatsächlichen Gründen nicht ziehen wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR, StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). Die Kammer stellt nicht fest, dass die an beiden Teilen gefundenen „Spuren von unverarbeitetem Suspensions-Polyvinylchlorid (S-PVC) in Form von weißen Partikeln“ (UA S. 12) und die „weißen Partikel aus unverarbeitetem S-PVC“ (UA S. 13) Teile derselben Ausgangsmenge (in den Worten des Beweisantrags: dieselbe Art von PVC) sind. Die Überzeugung von dem unmittelbaren Kontakt des Klebebandes mit dem Sprengkörper gewinnt die Kammer zum einen aus den dem Klebeband anhaftenden Farbpartikeln, die mit der Rostschutzbeschichtung der Bombenteile materialgleich sind, zum anderen aus den Anhaftungen des in den Sprengkörper eingefüllten Explosivstoffes, wie sie auch an „den Stahlblechteilen des Sprengkörpers nachgewiesen sind“ (UA S. 29). Damit ist ausgeschlossen, dass die Kammer hierbei auf das allein an einem Teil nachgewiesene S-PVC abgehoben hat.

b) Auch die weitere Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 bis 4 StPO durch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt, ist unbegründet.

In dem Beweisantrag war behauptet worden, die auf dem Klebeband und einem Bombensplitter gefundenen rotbraunen Farbpartikel seien „zwar insoweit materialgleich, als es sich um die gleiche Art der Farbe handelt, nicht aber insoweit identisch, als es sich um die Farbe desselben Herstellers handelt. Beide Farbpartikel sind nicht gleichen Ursprungs“. Die Kammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, durch den bereits gehörten Sachverständigen sei „das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen“. Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag allerdings nicht abgelehnt werden; denn der Sachverständige Dr. Kubassek, dem die Kammer gefolgt ist (UA S. 27), hatte gerade dargelegt, dass es sich um „materialgleiche“ Farbpartikel gehandelt habe, dass es sich bei rotbrauner Rostschutzfarbe aber „um ein Produkt handele, das teilweise in großen Mengen von verschiedenen Herstellern nach vergleichbaren Rezepturen hergestellt werde“ und sich „aufgrund des infrarotspektroskopischen Untersuchungsergebnisses keine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller vornehmen“ lasse (UA S. 25). Auf der Ablehnung kann das Urteil indes nicht beruhen, denn die Kammer ist im Urteil gerade nicht vom Gegenteil der Beweistatsache, sondern in Übereinstimmung mit dem in der Begründung des Beweisantrags erwarteten Ergebnis davon ausgegangen, dass es sich bei der Rostschutzfarbe um ein Massenprodukt verschiedener Hersteller handelt.

c) Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Mit der Vermutung, die Strafverfolgungsbehörden hätten Beweismittel zu Lasten des Angeklagten manipuliert, hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt (UA S. 30 f.). Die Beanstandungen gegen die Vergleichsuntersuchung an den Bombenteilen und dem Klebeband gehen an der Feststellung (UA S. 25) vorbei, dass der Sachverständige seinen Versuch gerade auf den Ausschluss von Verfälschungen durch den Explosionsvorgang ausgerichtet hatte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Kammer festgestellt (UA S. 7), dass der Angeklagte im Besitz u. a. einer größeren Anzahl von frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern und damit von pyrotechnischen Gegenständen war, die nach den Feststellungen zum Bau des Sprengkörpers verwendet worden sind, deren ausschließliche Verwendung die Revision im Übrigen selbst an anderer Stelle vorträgt.

d) Die gegen die Anwendung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gerichtete sachlichrechtliche Beanstandung, die Verwendung lediglich eines pyrotechnischen Gegenstandes im Sinne von § 3 Abs. 2 SprengG sei nicht ausgeschlossen worden, ist unbegründet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, dass die Kammer (UA S. 39) den unveränderten Einbau eines pyrotechnischen Gegenstandes in den Sprengkörper ausgeschlossen hat. Mit der Entnahme der explosionsgefährlichen Stoffe oder Stoffgemische aus pyrotechnischen Gegenständen verlieren diese ihre Bestimmung, Vergnügungs- oder technischen Zwecken zu dienen.

e) Die Erwägungen zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der teilweise einschlägigen Vorstrafen. Der Tatrichter hat die Vorstrafen dahingehend relativiert, dass diese in der DDR verhängt worden sind (UA S. 57), und bei der Erörterung der „Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich auf die Belastungen durch die langen Haftzeiten im Strafvollzug der DDR abgehoben (UA S. 53). Ein Verstoß gegen die Grundsätze über die Berücksichtigung von Vorstrafen aus der DDR bei der Strafzumessung (BGH, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 16, 18) liegt nicht vor.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Pfister

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