Revision wegen unzureichender Prüfung von Nötigung/versuchter Notzucht – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/66
- Datum
- 19.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet den Tatrichter, vor Anordnung weiterer Beweiserhebungen zu prüfen, ob von ihnen ein wesentlicher Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist; eine in den Urteilsgründen vorgenommene Glaubwürdigkeitswürdigung ist in solchen Fällen nicht von vornherein unzulässig (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).
Eine körperliche Einwirkung, die darauf gerichtet ist, das Opfer zur Duldung zu zwingen, erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 StGB).
Wenn die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit eröffnen, dass ein anderes strafbares Verhalten (z. B. versuchte Notzucht) vorliegt und für eine abschließende rechtliche Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, hat das Revisionsgericht aufzuheben und zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Eine erst nach Beginn der Tatausführung eintretende freiwillige Einwilligung des Opfers schließt die bereits begonnene Versuchstat nicht aus; in der neuen Verhandlung ist insbesondere auch das Vorliegen bedingten Vorsatzes zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 3. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst H. ████ aus ██, Kreis SC, geboren am █ 1937 in HO, wegen Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende ████████,
Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 3. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Notzucht freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
Die Rüge, der § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, ist allerdings unbegründet, wird auch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht davon abgesehen hat, über die Glaubwürdigkeit der 17 ¾-jährigen Zeugin Monika ███ von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen zu hören (UA S. 11), werden der richterlichen Aufklärungspflicht gerecht. Diese bringt es auch mit sich, dass der Tatrichter, ehe er ohne einen Antrag eines Prozessbeteiligten bestimmte weitere Beweise anordnet, zu prüfen hat, ob davon ein wesentlicher Beitrag zur Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die von der Revision gerügte „Vorwegnahme des Beweisergebnisses“ in den Urteilsgründen ist daher in solchen Fällen nicht unzulässig.
II.
Die Sachbeschwerde dringt schon deshalb durch, weil das Landgericht übersehen hat, dass der erste Angriff des Angeklagten auf Monika S. nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte ergriff Monika von hinten und warf sie in das Gras (UA S. 4). Dadurch nötigte er sie mit Gewalt, dies zu dulden. Dass er dabei gegen ihren Willen handelte und sich dessen bewusst war, geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig nach § 240 Abs. 2 StGB.
Den Angeklagten von hier aus wegen Nötigung zu verurteilen, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass ihm noch kein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt worden ist, kann die neue Hauptverhandlung, in der der gesamte Sachverhalt wieder unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen ist, zu weitergehenden Feststellungen namentlich über die innere Tatseite führen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts. Dieser sieht einen sachlich-rechtlichen Mangel darin, dass das Landgericht nicht prüft, ob sich der Angeklagte bei dem zweiten Vorgang auf dem Feldwege mindestens einer versuchten Notzucht schuldig gemacht hat. Denn er habe laut Urteilsgründen „gar keinen Anlass“ zu der Annahme gehabt, Monika „werde nunmehr seinem Vorhaben zugänglicher sein“ (UA S. 10). Die bisherigen Feststellungen ließen daher, so führt der Generalbundesanwalt weiter aus, die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte entschlossen war, den Geschlechtsverkehr nunmehr mit Gewalt zu erzwingen, und dass er diesen Entschluss auszuführen begann, indem er Monika nachlief und sie „wiederum zu fassen bekam“ (UA S. 10). Das Landgericht könne zwar nicht gänzlich ausschließen, dass Monika jetzt „ihre ernstliche Gegenwehr dem Angeklagten erkennbar einstellte, ohne dass dessen gewaltsames Vorgehen oder ihre Angst hierfür entscheidend waren“ (UA S. 10).
Ihre erst nach dem Beginn der Tat einsetzende freiwillige Einwilligung würde aber nur die vollendete, nicht die bereits versuchte Notzucht ausschließen.
In der neuen Verhandlung wird auch dies zu berücksichtigen, insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit bedingtem Notzuchtsvorsatz gehandelt hat (vgl. dazu BGH GA 1956, 316; RG JW 1935, 2734; 1938, 734).
| Schmitt | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Siemer | Kersting |