Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung der Unterbringung Jugendlicher aufgehoben, Rückverweisung an LG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 365/58
Datum
14.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Jugendkammer verurteilte einen 16‑Jährigen wegen Mordes zur Jugendstrafe und lehnte eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ab. Die Staatsanwaltschaft focht diesen Teil des Urteils an. Der BGH hob die Ablehnung auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, da die Notwendigkeit der Unterbringung mit Blick auf die Gefährdungslage bei Entlassung zu prüfen ist. Eine endgültige Gewissheit ist für die Anordnung nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung eines Jugendlichen in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist unter den Voraussetzungen des JGG zulässig und kann neben der Jugendstrafe angeordnet werden.

2

Bei vermindert zurechnungsfähigen Tätern tritt die Anstaltsunterbringung nach § 42b Abs. 2 StGB neben die Strafe.

3

Die Erforderlichkeit einer Unterbringung ist auf den Zeitpunkt der Strafentlassung zu beziehen; die Entscheidung darf nicht allein darauf gestützt werden, dass eine heutige verbindliche Vorhersage nicht möglich ist.

4

Für die Anordnung der Unterbringung genügt es, dass aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsordnung bei Entlassung zu erwarten ist und andere Maßnahmen nicht ausreichen.

5

Erweist sich eine Anstaltsunterbringung später als entbehrlich, ist ein Verfahren nach § 42f StGB möglich, um darauf zu reagieren.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 19. Dezember 1957

Rubrum

5 StR 365/58 ████ ███ Volks Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischlerlehrling Hans-Joachim BC aus ███, Kreis █████, geboren am █████████ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. Dezember 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Jugendkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, dass zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, sie hat die Strafe auf Grund dieser Vorschrift gemildert. Die Unterbringung des Angeklagten hat die Jugendkammer abgelehnt. Sie hat hierzu abschließend ausgeführt:

„Zur Zeit wäre eine Unterbringung gemäß § 42b StGB bzw. § 7 JGG notwendig. Ob aber der Angeklagte auch nach Verbüßung der verhängten Strafe tatsächlich noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird, kann nach den überzeugenden Darlegungen der Gutachter im Augenblick noch nicht verbindlich vorhergesagt werden, so dass für eine Unterbringungsanordnung die Voraussetzungen fehlen.“

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich zulässigerweise nur insoweit gegen das Urteil, als die Unterbringung des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Anstaltsunterbringung Jugendlicher gemäß § 42b StGB ist – davon geht auch die Jugendkammer aus – unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig. Das ergibt sich aus den §§ 7 und 5 Abs. 3 JGG 1953 (vgl. BGH NJW 1951, 450). Anwendbar ist insbesondere auch § 42b Abs. 2 StGB, wonach bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe tritt.

Allerdings wird nach § 5 Abs. 3 JGG 1953 von Zuchtmitteln und Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Wenn auch hiernach ein Nebeneinander von Jugendstrafe und Unterbringung im Allgemeinen nicht in Frage kommen mag, so kann es doch gerade bei besonders schweren Taten sinnvoll sein (vgl. Potrykus, JGG 4. Aufl. § 5 Anm. 6; Dallinger/Lackner, JGG, 1955 § 7 Bem. 6 unter Berufung auf das auch von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 460/54 vom 21. April 1955).

Die Jugendkammer hat nun ausdrücklich nur ausgeführt, bei der Strafzumessung sei mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht auszukommen gewesen. Wie die weiteren Urteilsgründe klar ergeben, kam jedoch bei der Schwere der Tat ein Absehen von Strafe keinesfalls in Frage. Die Jugendkammer betont ausdrücklich die Notwendigkeit einer längeren Erziehung des Angeklagten durch die nach ihrer Auffassung notwendige Jugendstrafe. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Schwere der Schuld des Angeklagten die Verhängung einer hohen Jugendstrafe erzieherisch geboten ist (vgl. hierzu auch §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 JGG).

Unter diesen Umständen hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum darauf abgestellt, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Verbüßung der Jugendstrafe erforderlich ist. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, nach dem Zeitpunkt der Strafentlassung zu beurteilen ist. Sie geht ferner mit Recht im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 73, 303, 304 davon aus, dass die Unterbringung nur dann anzuordnen ist, wenn sich für die Zeit der Entlassung aus der Strafhaft ergibt, dass der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird und dass eine Abhilfe für die Zukunft zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung zu erreichen ist.

Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass diese Frage gerade bei Jugendlichen einer besonders eingehenden und sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. hierzu BGH NJW 1951, 450), durfte es die Jugendkammer aber nicht darauf abstellen, dass im Augenblick noch nicht verbindlich vorhergesagt werden könne, ob der Angeklagte auch nach Verbüßung der verhängten Strafe tatsächlich noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen werde. Bei der Gefährlichkeitsvoraussage eine Gewissheit zu verlangen, ist nicht angängig und hieße die Unwirksamkeit der sichernden und bessernden Maßnahmen im Ganzen herbeiführen (vgl. Jagusch in LK 8. Aufl. Vorbem. II vor § 42a StGB). Auch der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 21. April 1955 in einem Falle, in dem es ungewiss war, „ob die in den Angeklagten noch gesetzte Erwartung berechtigt ist, ihn im Strafvollzug zu der für die künftige Entwicklung entscheidenden inneren Umkehr zu bewegen“, die Anordnung der Unterbringung bestätigt. Erweist sie sich später – so heißt es im angeführten Urteil weiter – wider Erwarten als entbehrlich, weil von dem Angeklagten keine öffentliche Gefährdung mehr ausgeht, so könne nach § 42f StGB verfahren werden.

Das Urteil musste daher, soweit es angefochten worden ist, also insoweit, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ablehnt, aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird in einer neuen Verhandlung sodann zu prüfen haben, ob die Unterbringung zum Schutze der Öffentlichkeit erforderlich ist oder ob etwa andere Maßnahmen ausreichend erscheinen. Das Revisionsgericht kann diese Frage noch nicht abschließend beurteilen und bereits von sich aus – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42b StGB anordnen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
SiemerSchmitt

Zitiert (1)

Zitiert von (1)