Revision verworfen: Jugendstrafe und Unterbringung nach § 63 StGB bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 362/75 (alt: 5 StR 453/74)
- Datum
- 09.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB in Verbindung mit § 7 JGG setzt voraus, dass der Täter im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat und aufgrund seines Krankheitszustandes mit ziemlicher Sicherheit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Nach § 5 Abs. 3 JGG ist von Jugendstrafe abzusehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung entbehrlich macht; bei besonders schweren Taten kann jedoch ein Nebeneinander von Jugendstrafe und Maßregel unter pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters geboten sein.
Die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und die Prognose seiner Gefährlichkeit gehören zur freien Beweiswürdigung des Tatrichters und sind von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Vorläufige schriftliche Sachverständigengutachten sind nicht entscheidungserheblich, wenn das Urteil auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den berufslosen Bernd ███████ aus ██, dort geboren am ████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. März 1975 wird verworfen.
Kosten und Auslagen des Rechtsmittels werden dem Angeklagten nicht auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Totschlags hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen ihn hat die Revision im Einzelnen auch nichts vorgetragen.
Die Verurteilung zu fünf Jahren Jugendstrafe neben der Maßregelanordnung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Allerdings ist nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Wenn auch hiernach ein Nebeneinander von Jugendstrafe und Unterbringung im allgemeinen nicht in Frage kommen mag, so kann es doch gerade bei besonders schweren Taten sinnvoll sein (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1958 - 5 StR 365/58). Darüber hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Die Maßregelanordnung wird durch § 63 StGB in Verbindung mit § 7 JGG gerechtfertigt. Die Jugendkammer hat die sachlichen Voraussetzungen für die Unterbringung ohne Rechtsfehler festgestellt. Danach hat der Angeklagte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Die im Urteil enthaltene Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergibt ferner, dass von ihm infolge seines Krankheitszustandes „mit ziemlicher Sicherheit“ erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Gesamtwürdigung ist allerdings recht knapp ausgefallen. Trotzdem trifft es nicht zu, wenn die Revision meint, die Jugendkammer habe die Maßregelanordnung praktisch allein auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. ██████████ gestützt. Das Gericht setzt sich in den Urteilsgründen mit der Persönlichkeit des Angeklagten und den näheren Umständen der Tat auseinander und berücksichtigt außerdem seine die Tötung des Opfers nachträglich gutheißenden Äußerungen und sein angriffslustiges Verhalten gegen türkische Mitgefangene in der Jugendstrafanstalt (UA S. 16/17).
Die Bedenken der Revision gegen die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ██████████ vom 17. und 28. Januar 1974 gehen schon deshalb fehl, weil es sich dabei nur um vorläufige Äußerungen handelt und das Urteil allein auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten beruht.
Die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Persönlichkeitsbeurteilung des Angeklagten.
Schließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer es abgelehnt hat, die Strafe vor der Maßregel vollziehen zu lassen (§ 67 Abs. 2 StGB). Nach ihrer Überzeugung bedarf der – nicht nur schwachsinnige, sondern auch psychopathisch abartige – Angeklagte einer sofortigen psychiatrischen Behandlung. Diese ist in einer Strafanstalt jedenfalls nicht leichter durchzuführen als in einem psychiatrischen Krankenhaus. Jedoch kann der Vollstreckungsleiter nachträglich die Reihenfolge der Vollstreckung ändern, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es für angezeigt erscheinen lassen (§ 67 Abs. 3 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalanwalts. | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster |