Revision: Aufhebung wegen Verwertung unzulässiger Erziehungsregistereintragungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 364/95
- Datum
- 12.10.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf seine Legalprognose nicht auf Eintragungen im Erziehungsregister stützen, die nach den Vorschriften des BZRG (§§ 63 Abs. 1, 4, 51 Abs. 1 BZRG) nicht mehr verwertbar sind.
Führt die rechtsfehlerhafte Verwertung unzulässiger Vorbelastungen zu einer fehlerhaften Begründung der ungünstigen Prognose, ist auch die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben.
Soweit der Rechtsfehler die Entscheidung über Bewährungsversagung und Maßregel betrifft, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; die übrigen Revisionsteile können nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.
Der neue Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 63 StGB unter Ausschluss unzulässiger Verwertungen und mit einer umfassenden, tragfähigen prognostischen Würdigung neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 1995 in der Strafsache gegen ███ Ahmet aus █████ geboren am ██████ 1970 in ███ █████ wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und die Maßregel angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird zur Klarstellung der Tenor dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Betrugs in acht Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Computerbetrugs, wegen Urkundenfälschung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, gegen die Verhängung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit die Vollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden und die Unterbringung angeordnet worden ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass der Tatrichter die ungünstige Prognose auch damit begründet hat, dass der Angeklagte „früher bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten“ ist (UA S. 27). Damit nimmt der Tatrichter rechtsfehlerhaft Bezug auf drei Eintragungen im Erziehungsregister, die gemäß §§ 63 Abs. 1 und 4, 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden durften.
Die Aufhebung ergreift auch die Anordnung der Maßregel, da zwischen ihr und der Entscheidung über die Legalprognose ein Zusammenhang besteht. Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen des § 63 StGB umfassend neu zu prüfen haben.
| Laufhütte | Harms | Pfister | |||
| Horstkotte | Basdorf |