Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfallbetrug, Teilakte als Versuch, Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 363/68
Datum
03.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden eingelegt, in dem er wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs und Urkundenfälschung verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Das BGH verwirft die Revision: Ein unbestimmter Antrag auf weiteren Sachverständigen war nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnbar, die Sachrüge ist unbegründet. Teilakte, bei denen Schecks nicht eingelöst wurden, sind als Versuch zu werten, beeinflussen aber den Gesamt-Schuldspruch und das Strafmaß nicht. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind fehlerfrei festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unbestimmter Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden.

2

Eine Täuschung über die Deckung von Schecks begründet nur dann eine Vermögensschädigung i.S.v. § 263 StGB, wenn die geschädigte Stelle infolge der Täuschung einen tatsächlichen Vermögensnachteil erleidet oder ihr ein kreditähnlicher, ungesicherter Vorteil gewährt wird.

3

Bei einer fortgesetzten Handlung können einzelne Teilakte als nur versucht zu werten sein; bleibt die Tatserie jedoch durch andere vollendete Taten substantiell, bleibt der Gesamt-Schuldspruch und die Strafzumessung unberührt.

4

Eine Gutschrift auf ein Girokonto kann eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Bank darstellen, wenn sie der Bank für einen Zeitraum einen ungesicherten finanziellen Vorschuss gewährt.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (z.B. § 42e StGB) voraus und ist zu prüfen; ist diese Prüfung fehlerfrei, bleibt die Maßnahme bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 16. Februar 1968

Rubrum

5 StR 363/68 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schmied Heinrich █████████ aus █████, geboren am ███████ 1936 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt █████████████ █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 16. Februar 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 16. Februar 1968 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder die Verfahrensbeschwerde noch die Sachrüge ist begründet.

Die Verfahrensbeschwerde

I.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht den Antrag gestellt, „über seine Zurechnungsfähigkeit einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen“.

Die Strafkammer hat diesen Antrag, dem der Verteidiger ausdrücklich seine Unterstützung versagt hat, trotz seiner Unbestimmtheit als Beweisantrag behandelt und durch Beschluss abgelehnt. In diesem heißt es, durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache – also die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten – bereits erwiesen. Das Gutachten gehe auch nicht von unzutreffenden Tatsachen aus und enthalte keine Widersprüche. Ein anderer Sachverständiger verfüge auch nicht über überlegene Forschungsmittel.

Diese Ablehnung entspricht dem § 244 Abs. 4 StPO. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, um Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen darzutun, findet in den Urteilsgründen keine Stütze und ist unzulässig.

Die Sachrüge

II.

Der Vortrag der Revision zur Ergänzung der allgemeinen Sachrüge ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Auch die vom Senat auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des gesamten Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

Fall 2:

a) Keiner näheren Ausführungen bedarf es, soweit die Strafkammer im Rahmen einer fortgesetzten Handlung den Tatbestand des Betruges im Rückfall als erfüllt angesehen hat, weil der Angeklagte die Spar- und Darlehnskasse durch Vorlage eines ungedeckten Schecks seines Bekannten ███ über 15.000 DM zur Auszahlung von 7.200 DM veranlasst hat.

b) Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe die Spar- und Darlehnskasse H███████ betrügerisch zur Herausgabe eines Scheckheftes veranlasst, ist ebenfalls bedenkenfrei.

c) Mit Recht hat der Generalbundesanwalt jedoch darauf hingewiesen, dass die Strafkammer zu Unrecht den Angeklagten eines vollendeten Betruges insoweit für schuldig befunden hat, als der Angeklagte mit Hilfe des Scheckheftes zahlreiche ungedeckte Schecks über insgesamt etwa 95.000 DM auf die Spar- und Darlehnskasse H███████ gezogen hat.

Hierbei täuschte zwar der Angeklagte die Empfänger der Schecks über deren mangelhafte Deckung. Der dadurch verursachte entsprechende Irrtum der Scheckempfänger bewirkte aber keine Beschädigung des Vermögens der Sparkasse. Denn die Empfänger der Schecks besaßen weder die Befugnis noch die Möglichkeit, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen, die zur Einlösung der Schecks nicht verpflichtet war. Sie konnte, wenn Deckung nicht vorhanden war, ablehnen, die Schecks einzulösen. Das hat sie auch getan.

Die Strafkammer sagt nun zwar, die Tatsache, dass der Angeklagte im angegebenen Maße ungedeckte Schecks auf sein Konto gezogen habe, stelle eine „erhebliche Gefahrdung“ des Vermögens der Spar- und Darlehnskasse ███████ dar. Eine einem Vermögensschaden gleichkommende Gefahrdung, die über die allgemein mit der Kontoeröffnung und Übergabe eines Scheckbuches verbundene Gefahrdung hinausgeht, ist aber nicht dargetan. Anders wäre es allerdings, wenn die Kasse dem Angeklagten nicht nur ein Konto eröffnet, sondern auch noch einen Kredit eingeräumt hätte. Das hat der Angeklagte allerdings mit der Vorlage der gefälschten Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Verden vom 29. April 1966 und mit der Ausstellung der etwa 30 Schecks über 93.182,37 DM bezweckt. Da aber die Schecks nicht eingelöst wurden, obwohl der Sparkassenangestellte ████ nunmehr ein Vermögen des Angeklagten von über zwei Millionen DM glaubte, liegt nur Versuch des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung vor.

Durch diese Rechtsfehler wird aber der Schuldspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Denn das Landgericht hat alle im Zusammenhang mit der Spar- und Darlehnskasse H███████ vorgenommenen Straftaten des Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen. Wenn nun auch der eine Teilakt oder einige Teilakte der fortgesetzten Handlung nur als Versuch anzusehen sind, so geht der Versuch in den übrigen vollendeten Betrugshandlungen auf. Der Angeklagte ist daher auch im Fall 2 im Ergebnis zu Recht neben der tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegen vollendeten Rückfallbetruges für schuldig befunden worden, und es genügt hiermit in den Gründen des Revisionsurteils klarzustellen, dass ein Teil der Einzelakte nur als Versuch zu werten ist.

Da sich der Strafrahmen auch für den versuchten Teilakt nicht ändert und die Strafe an der unteren Grenze des nach § 20a StGB geschärften Strafrahmens liegt, ist in diesem Falle auszusprechen, dass das Versehen der Strafkammer den Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten nicht beeinflusst hat. Auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist es ohne Bedeutung.

Fall 5

a) Auch in diesem Falle hat die Strafkammer den ersten Betrugsakt darin gesehen, dass der Angeklagte unter Einzahlung von 100 DM durch falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse ein Scheckbuch erlangt hat. Auf die Ausführungen zu Fall 2 unter b) wird verwiesen.

b) Näherer Untersuchung bedarf es nur insoweit, als nach Annahme der Strafkammer ein weiterer Betrugsakt des Angeklagten darin liegt, dass er der Bank einen auf die Spar- und Darlehnskasse ██ ███ gezogenen ungedeckten Scheck über 15.000 DM eingereicht hat. Insoweit hat die Täuschung des Angeklagten über die Deckung des Schecks lediglich dazu geführt, dass die Bank ihm auf seinem Konto eine entsprechende Gutschrift erteilte. Wie das Reichsgericht (vgl. LZ 1923, 654) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 115, 117) entschieden haben, liegt eine als Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB aufzufassende Vermögensgefährdung durch eine Gutschrift nicht immer vor. Das kann aber nicht ohne weiteres auf die Gutschrift auf ein Giro-Konto bei einer Bank übertragen werden. Hier liegt jedenfalls bei einem Mann wie dem Angeklagten, der sich durch Vorlage einer gefälschten Urkunde als vermögend ausgegeben hatte, schon eine „konkrete“ Gefährdung des Vermögens der Bank vor, zumal die Rückbuchung der Gutschrift erst nach neun Tagen vorgenommen wurde, für diese Zeit also der Angeklagte einen Kredit erhielt, dem keinerlei Sicherung gegenüberstand.

c) Soweit das Landgericht im letzten Betrugsakt des Falles 5 wiederum die Tatsache, dass der Angeklagte auch auf sein Konto bei der Oldenburgischen Landesbank-AG eine Anzahl ungedeckter Schecks von insgesamt 3.136 DM zog, als vollendeten Betrug ansieht, wird auf die Ausführungen zu c) im Falle 2 verwiesen. Sie ergeben, dass auch hier für diesen Teilakt aus der fortgesetzten Handlung nur Versuch vorliegt. Aus den gleichen Gründen, wie im Fall 2, werden aber weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch auch in diesem Falle durch den aufgezeigten Irrtum der Strafkammer berührt. Auch hier genügt die vorgenommene Klarstellung des Schuldumfanges.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch lassen keine Rechtsfehler erkennen, und zwar auch nicht, soweit der Angeklagte gemäß § 20a StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 42e StGB sind fehlerfrei festgestellt worden, so dass die Revision des Angeklagten im vollen Umfange zu verwerfen war.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt

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