Versuchter Betrug durch Vorlage ungedeckter Schecks – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 496/77
- Datum
- 18.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage ungedeckter Schecks mit der Absicht, durch aufgrund der Vorlage erteilte Gutschriften unter Vorbehalt später Bargeld zu erlangen, stellt eine Vorspiegelung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dar.
Eine vorspiegelnde Erklärung ist tatbestandsmäßige Handlung und damit Beginn der Ausführungshandlung, wenn sie kausal für die begehrte Vermögensverfügung (z.B. Gutschrift) ist.
Vorsatz auf Schädigung und Bereicherungsabsicht rechtfertigen die Annahme eines (fortgesetzten) versuchten Betrugs, auch wenn der Erfolg nur durch Ausnutzung einer Lücke im Sicherungssystem der Banken eintreten kann.
Das Überschreiten der Schwelle von strafloser Vorbereitung zum strafbaren Versuch ist gegeben, wenn durch das Verhalten bereits eine auf das Vermögen gerichtete Gefährdung oder eine wirksame täuschende Handlung eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 1. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 496/77
in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Dietrich Walter aus ████████, geboren am ██ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Laufhütte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. April 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Er rügt ohne Erfolg Verletzung des materiellen Rechts.
1. Das Tatgericht führt aus: Der Angeklagte und sein Tatgenosse hätten in der Absicht, auf diese Weise zu Geld zu kommen, durch Einreichung ungedeckter Schecks, die sie sich gegenseitig ausstellten, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf soeben von ihnen eröffneten Konten „im Bankpersonal die Vorstellung hervorgerufen, die Schecks seien möglicherweise gedeckt, und hätten hierdurch die Banken veranlasst, die Scheckbeträge unter Vorbehalt der Einlösung ... gutzuschreiben“. Wenn auch eine dem Eintritt eines Vermögensschadens gleichkommende Vermögensgefährdung in den Gutschriften nicht zu sehen sei, so überschreite dennoch das Vorgehen des Angeklagten und seines Tatgenossen die Schwelle von der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch (UA S. 21).
2. Die Auffassung des Tatgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte und sein Tatgenosse haben durch die Vorlage der ungedeckten Schecks stillschweigend zumindest erklärt, es handele sich um Schecks, die in banküblicher Weise dem bezogenen Geldinstitut zur Zahlung vorgelegt werden und
auf Grund welcher die Geldinstitute, bei denen sie eingereicht wurden, Gutschriften unter Vorbehalt erteilen können. Diese Erklärung war eine Vorspiegelung i. S. von § 263 Abs. 1 StGB, die darauf abzielte, über die Gutschriften unter Vorbehalt, für welche die Vorspiegelung kausal war, nach wenigen Tagen zu Bargeld ohne echtes Guthaben und ohne Kreditzusage zu kommen. Sie wurde, da der Angeklagte und sein Tatgenosse, wie ihr Verhalten zeigt, kreditunwürdig waren, mit Schädigungsvorsatz und – wie keiner näheren Begründung bedarf – in Bereicherungsabsicht verübt und war als tatbestandsmäßige Handlung Beginn der Tatbestandsverwirklichung. Infolgedessen ist der Angeklagte begründetermaßen wegen (fortgesetzten) versuchten Betrugs verurteilt worden, auch wenn die Vorspiegelung nicht sogleich und nur in Fällen der „Lücke im Sicherungssystem der Banken“ (UA S. 7, 16/17) zum Erfolg führen konnte (vgl. auch BGH, Urteile vom 3. September 1968 – 5 StR 363/68 und vom
3. Soweit die Revision sich gegen den Strafausspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
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