Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Alkoholbedingte Schuldfähigkeit und §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 360/96
- Datum
- 21.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen und ihre Tragfähigkeit keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit wegen alkoholischer Beeinträchtigung ist die Darlegung einer konkreten Blutalkoholkonzentration nicht stets erforderlich; das Fehlen einer solchen Angabe ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn der Urteilszusammenhang keine tragfähige Grundlage für die Ausschließung des § 21 StGB bietet.
Erfahrungssätze des Tatrichters im Rahmen der Prüfung des Provokationstatbestands des § 213 StGB sind mit Vorsicht zu behandeln und können Zweifel begründen; ein Rechtsfehler liegt jedoch nur vor, wenn keine sonstigen Indizien die tatrichterliche Entscheidung stützen.
Äußerungen des Opfers erfüllen den Provokationstatbestand des § 213 StGB nur, wenn sie objektiv geeignet sind, den Täter in der erforderlichen Weise zur Tat zu reizen; bloße, vom Angeklagten behauptete Beleidigungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 21. Dezember 1995
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen A. C. aus [REDACTED], Peter, geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
1. Das von dem Tatrichter angeführte Leistungsverhalten des Angeklagten ist im Hinblick auf die Annahme voll erhaltener Steuerungsfähigkeit hier nicht aussagekräftig. Darauf kommt es aber nicht an. Wegen der wechselnden Angaben des Angeklagten zu seinen Trinkmengen hat die Strafkammer keine sicheren Feststellungen zu seiner alkoholischen Beeinträchtigung getroffen. Der Tatrichter hat dabei unterlassen, Angaben dazu zu machen, von welcher maximalen Blutalkoholkonzentration er ausgeht. Der Senat entnimmt aber dem Urteilszusammenhang, dass die Strafkammer allenfalls die ursprünglichen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss für zutreffend hält und darauf die Anwendung des § 21 StGB ausschließt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die von dem Tatrichter im Rahmen der Erörterungen zu § 213 StGB angewendeten vermeintlichen Erfahrungssätze begegnen erheblichen Bedenken. Der Senat entnimmt aber dem Urteilszusammenhang, dass die Strafkammer letztlich allein aufgrund der sonstigen Indizien für ausgeschlossen hält, dass der Angeklagte durch eine Beleidigung des Opfers zur Tat hingerissen worden ist. Im Übrigen waren Äußerungen des Opfers, wie sie der Angeklagte behauptet, nicht geeignet, den Provokationstatbestand des § 213 StGB, erste Alternative, zu erfüllen.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Hager | Basdorf |