Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen mittelbarer Falschbeurkundung / wissentlich falsche Versicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 360/60
Datum
04.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Rückfallbetrüge, Urkundenstraftaten und Sicherungsverwahrung. Der BGH hob die Verurteilung im Fall B V (mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt) auf und verwies zur neuen Verhandlung; die übrigen Verurteilungen, der Strafausspruch und die Sicherungsverwahrung blieben bestehen. Der Senat stellte klar, dass §271 StGB nur auf Urkunden mit öffentlichem Glauben anwendbar ist und widersprüchliche Feststellungen eine Verurteilung nach §156 StGB ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB setzt voraus, dass die inkriminierten Urkunden, Bücher oder Register öffentlichen Glauben genießen und als Beweismittel für und gegen jedermann gelten; nicht alle Einwohnerverzeichnisse oder ähnlichen Verzeichnisse fallen hierunter.

2

Das Hervorrufen der Unrichtigkeit rechtserheblicher Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde durch eigene falsche Angaben (z. B. falsche Personalien bei der Beantragung eines Ausweises) kann den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung erfüllen.

3

Eine Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) erfordert eindeutige, widerspruchsfreie Feststellungen, dass der Beschuldigte eine konkret falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat; unauflösbare Widersprüche in den Feststellungen verhindern die Anwendung der Vorschrift.

4

Ein in einem Teilbereich rechtswidriges Erkenntnis beeinträchtigt nur dann den Strafausspruch oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn der Rechtsfehler die Gesamtwürdigung oder die Strafzumessung in tatsächlicher Weise beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Paul ██████, wohnungslos, geboren am ██████ 1897 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe verurteilt worden ist, hinsichtlich der Gesamtstrafe. b) In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, wegen eines weiteren Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und 25 Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in vier Fällen (Fälle B I, II (2 Fälle) und VI der Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung (Fall B IV der Urteilsgründe) ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Dies braucht nur näher erörtert zu werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten im Fall B IV der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB verurteilt hat.

Die Strafkammer hat die mittelbare Falschbeurkundung darin gesehen, dass der Angeklagte durch die Angabe falscher Personalien (falscher Vorname, falsches Geburtsdatum und falscher Geburtsort) in seinem Antrag auf Ausstellung eines Westberliner Behelfsmäßigen Personalausweises bewirkte, dass Tatsachen, welche für Rechte und Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in „öffentlichen Registern“ unrichtig beurkundet wurden (vgl. S. 40 UA).

Das gibt zu Bedenken Anlass.

§ 271 StGB setzt voraus, dass die in ihm genannten „öffentlichen Urkunden, Bücher oder Register“ öffentlichen Glauben genießen, d. h. Beweis für und gegen jedermann erbringen. Dies trifft für die hier in Rede stehenden Register nicht zu. In Betracht kommt bei der gegebenen Sachlage nur das Melderegister (Melderegister der Meldebehörden). Die Einwohnerverzeichnisse sind keine öffentlichen Register. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 1 StR 43/54 vom 5. Mai 1954 entschieden (vgl. hierzu BGH LM StGB § 271 Nr. 4 und § 348 Abs. 2 Nr. 8 unter 2).

Dies kann jedoch die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Ergebnis nicht gefährden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass dem Angeklagten auf den erwähnten Antrag am 14. Dezember 1956 durch den Polizeipräsidenten in West-Berlin ein Behelfsmäßiger Personalausweis erteilt wurde, der die von dem Angeklagten angegebenen falschen Personalien enthielt (vgl. S. 24 UA). Die Westberliner Behelfsmäßigen Personalausweise sind „öffentliche Urkunden“ im Sinne des § 271 StGB (vgl. Kammergericht JR 1955, 393). Der Angeklagte hat daher durch die falschen Angaben über seine Personalien bewirkt, dass rechtserhebliche Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurden. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurkundung im Fall B IV der Urteilsgründe.

2. Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt (§§ 271, 156, 73 StGB) im Fall B V der Urteilsgründe hat dagegen keinen Bestand.

Zur Anwendung des § 156 StGB heißt es auf Seite 41 UA, der Angeklagte habe den Tatbestand dieser Vorschrift dadurch verwirklicht, dass er bei der Aufgebotsverhandlung vor dem Standesbeamten in Trier (am 26. Februar 1957) eidesstattlich versicherte, er sei bisher nicht verheiratet gewesen, obwohl er in Wahrheit bereits zweimal verheiratet war (1. Ehe geschlossen am 31. Dezember 1929, geschieden 1946; 2. Ehe geschlossen am 31. August 1946, geschieden am 27. April 1950).

Diese Ausführungen wären unbedenklich, wenn die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hätte, dass der Angeklagte eidesstattlich versicherte, er sei bisher nicht verheiratet gewesen. Der Standesbeamte war für die Abnahme einer solchen eidesstattlichen Versicherung zuständig. § 5 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes in seiner damals geltenden Fassung vom 3. November 1937 ergibt, dass der Standesbeamte zu prüfen hatte, ob ein Ehehindernis besteht. Er durfte das Aufgebot nur erlassen, wenn er ein Ehehindernis nicht für gegeben hielt.

Nach § 5 Abs. 3 a. a. O. durfte er zum Nachweis von Tatsachen, die das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses ergaben, eine eidesstattliche Versicherung entgegennehmen (so BGH 1 StR 634/53 vom 5. Mai 1954). Zu diesen Tatsachen gehörte das Nichtbestehen einer früheren Ehe. Das folgt aus der Erwägung, dass eine frühere Ehe, die geschieden worden war, das Ehehindernis des § 6 EheG begründen konnte.

Die Ausführungen auf Seite 41 UA können aber die Anwendung des § 156 StGB deshalb nicht rechtfertigen, weil sie zu den Feststellungen auf Seite 26 UA in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Nach ihnen versicherte der Angeklagte an Eides Statt nur, dass er ledig sei. Das entsprach der Wahrheit. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Urteils am 26. Februar 1957 unverheiratet.

Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Die Ausführungen des Urteils zu § 271 StGB lassen es unklar, welche Eintragung (in der Aufgebotsverhandlung, im Familienbuch oder in beidem) nach Ansicht der Strafkammer den Tatbestand des § 271 StGB begründet. Das Urteil spricht auf S. 41 UA nur von „öffentlichen Registern“ und von der Eintragung, dass „der Angeklagte bisher nicht verheiratet war“.

Die Niederschrift über die Bestellung des Aufgebots ist zwar eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft für und gegen jedermann. Diese Beweiskraft bezieht sich aber nur auf solche Angaben, die die Identität der erschienenen und erklärenden Personen betreffen. Hierzu gehören nicht Angaben darüber, ob diese Personen oder eine von ihnen früher verheiratet waren.

Hinsichtlich des Familienbuches bestimmt § 60 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, dass nur die Eintragungen im ersten Teil des Familienbuches Beweiskraft für und gegen jedermann haben. Sie sind in § 11 a. a. O. bestimmt. Zu ihnen gehören zwar Eintragungen über Vor- und Familiennamen der Eheschließenden und Ort und Tag ihrer Geburt, nicht dagegen Eintragungen über frühere Ehen (vgl. BGHSt 6, 380; BGH NJW 1952, 1424).

3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, dass die rechtsirrige Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe die Anwendung des § 20a StGB, die Einzelstrafen, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat, und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beeinflusst haben kann.

Die Strafe von einem Jahr Zuchthaus für die mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe ist gegenüber den Einzelstrafen, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat (zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus für den Rückfallbetrug im Fall B I, je ein Jahr sechs Monate Zuchthaus für die beiden Rückfallbetrügereien in den Fällen B III, zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung im Fall B IV und vier Jahre Zuchthaus für den Rückfallbetrug im Fall B VI der Urteilsgründe) ohne wesentliche Bedeutung.

Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und dass die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert, beruht ausweislich der Urteilsgründe auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der zahlreichen Betrugstaten, insbesondere Heiratsschwindeleien, die er seit 1920 immer wieder begangen hat und die dazu geführt haben, dass er bereits zweimal (1932 und 1951) mit langjährigen Zuchthausstrafen (drei bzw. sechs Jahre) bestraft und bereits zweimal (1934 und 1951) Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist. Die – rechtsirrige – Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe hat bei dieser Entscheidung der Strafkammer erkennbar überhaupt keine Rolle gespielt.

4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SiemerSchmitt
SarstedtKoffkaFaller

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