Einwohnermeldebuch vs. Aufenthaltsbescheinigung: Falschbeurkundung und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/54
- Datum
- 05.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufenthaltsbescheinigungen, die von der zuständigen Meldebehörde aufgrund gesetzlicher oder dienstlicher Regelungen ausgestellt werden und Dritten als Beweis dienen, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB.
Ein Melderegister (Einwohnermeldebuch) ist kein öffentliches Buch i.S.d. § 348 Abs. 1 StGB; seine Eintragungen können jedoch in ihrer Gesamtheit als Gesamturkunde wirken.
Durch eigenmächtige, unrichtige Eintragungen in ein Einwohnermeldebuch wird der gedankliche Inhalt der Gesamturkunde verändert, was Urkundenfälschung bzw. die Verfälschung einer anvertrauten Urkunde nach § 348 Abs. 2 StGB begründen kann.
Nachträgliche Tathandlungen, die auf einem neuen Vorsatz beruhen, begründen keinen Fortsetzungszusammenhang mit früheren Amtshandlungen; sie sind als selbständige, fortgesetzte Vergehen zu bewerten.
Beihilfe zum Betrug kann rechtlich selbständig neben einer Falschbeurkundung im Amt bestehen und bildet eine eigenständige strafrechtliche Tatbestandserfüllung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 16. Juni 1953
Rubrum
1 StR 43/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg S ██████ aus ████, geboren ████████ █████████ in ███████, wegen Falschbeurkundung im Amt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Einwohnerverzeichnisse (Melderegister) der Meldebehörden sind keine öffentlichen Register oder Bücher im Sinne des § 348 Abs. 1, wohl aber Gesamturkunden, Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörden nach dem Zweiten Runderlass des RMI vom 10. 4. 1938 zur Reichsmeldeordnung (RMBliV 1938, 689) sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 16. Juni 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit 1. Beihilfe zum Betrug, 2. der Urkundenfälschung im Amt, 3. der schweren passiven Bestechung, 4. der unberechtigten Gebührenerhebung (§ 353 StGB).
Die gegen den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug ausgesprochene Strafe und die Gesamtstrafe werden samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten 1. wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug, 2. wegen schwerer passiver Bestechung, 3. wegen unberechtigter Gebührenerhebung verurteilt. Die Revision ist wirksam beschränkt auf die zu 1. genannte Verurteilung.
II. 1. Die Anwendung des § 348 Abs. 1 StGB auf die 183 Aufenthaltsnachweise und -bescheinigungen, die der Angeklagte ausgestellt hat, ist rechtlich unbedenklich.
Zu dem Vorbringen der Revision ist zu bemerken: In dem Zweiten Runderlass des Reichsministers des Innern vom 10. April 1938 zur Reichsmeldeordnung (RMBliV Sp. 689), der in Bayern fortgilt, ist unter Nr. II, 3 bestimmt, dass die Meldebehörde auf Wunsch Aufenthaltsbescheinigungen auszustellen hat. Als Grundlage dafür dient ihr, wie auch in dem amtlichen Vordruck (Nr. 713 2.) zum Ausdruck kommt, das Melderegister, d. h. das Verzeichnis der Personen mit ihren Wohnungen, Meldezeiten und Personalien, die in dem Bereich der Behörde gemeldet sind oder waren (Nr. I des Dritten Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 26. August 1938 zur Reichsmeldeordnung, RMBliV Sp. 1371). Die 183 Bestätigungen, die der Angeklagte angefertigt hat, sind solche Aufenthaltsbescheinigungen. Unbedenklich nimmt das Landgericht dies auch insoweit an, als der Wortlaut von dem des amtlichen Vordrucks abwich. Der Sinn der Bescheinigungen war also der, dass die für das Meldewesen zuständige öffentliche Behörde bezeugte, die darin ███████ Personen seien zu den angegebenen Zeiten in ██ ██ gemeldet gewesen. Dafür erbrachten die Bescheinigungen Dritten einen vollgültigen Beweis. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Bescheinigungen öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB waren (vgl. RGSt. 59, 13, 19; 75, 285, 287; RG HRR 1926, 1577). Dass das Meldeverzeichnis, auf Grund dessen die Bestätigungen ausgestellt wurden, kein öffentliches, d. h. mit öffentlichem Glauben versehenes Buch ist (s. unten 2), hindert hieran nichts.
Für die Zuständigkeit des Angeklagten zur Aufnahme solcher Urkunden genügt die Tatsache, dass die Erteilung der Aufenthaltsbescheinigungen der Behörde, bei der er angestellt war, also der Gemeindeverwaltung, übertragen war, und dass ihm der Leiter der Behörde, d. h. der Bürgermeister, diese Aufgabe zur selbständigen Erledigung zugewiesen hatte (vgl. RGSt. 71, 225, 227). Der Angeklagte hat die Urkunden „aufgenommen“, weil er darin auf Grund angeblicher eigener Wahrnehmungen, nämlich der Einsicht in die Unterlagen der Meldebehörde, Tatsachen bezeugte.
2. Dagegen ist das „Einwohnermeldebuch“, das der Angeklagte geführt hat, kein öffentliches Buch im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB. Es entspricht dem an größeren Orten geführten Melderegister (vgl. Nr. I und III des o. a. Dritten Runderlasses). Die in dem Buch enthaltenen Angaben genießen keinen öffentlichen Glauben. Das ist in der Rechtsprechung, und zwar auch seit dem Inkrafttreten der Reichsmeldeordnung, ständig angenommen worden (RGSt. 12, 228; 60, 152, 156; 74, 90; BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951); an ihr ist festzuhalten.
Dass das Melderegister (Einwohnermeldebuch) als Grundlage für Aufenthaltsbescheinigungen dient und diesen öffentlicher Glaube zukommt, ändert hieran nichts; als Unterlage für die Ausstellung öffentlicher Urkunden dienen auch sonst häufig andere Beweismittel als öffentliche Bücher. Wegen der unrichtigen Eintragungen, die der Angeklagte in das Einwohnermeldebuch gemacht hat, kann er daher entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf Grund des § 348 Abs. 1 StGB bestraft werden.
Das Landgericht führt hilfsweise aus, dass sich der Angeklagte, wenn nicht nach dem Abs. 1, so jedenfalls nach dem Abs. 2 des § 348 StGB strafbar gemacht habe; denn er habe das Einwohnermeldebuch (eine ihm amtlich anvertraute Urkunde) verfälscht. Dem ist zuzustimmen.
Dass zunächst den einzelnen Eintragungen in dem Einwohnermeldebuch Urkundeneigenschaft zukommt, kann nicht zweifelhaft sein; denn jede dieser Eintragungen ist geeignet und auch bestimmt, Tatsachen zu beweisen, die rechtlich erheblich sein können, nämlich die polizeiliche Meldung an einem bestimmten Ort und während einer bestimmten Zeit. In ihrer Gesamtheit stellen diese Eintragungen eine sogenannte Gesamturkunde im Sinne der Rechtsprechung dar, weil durch sie in buchmäßiger Zusammenfassung nachgewiesen wird, dass die in dem Buch eingetragenen Personen, und nur sie, zu einer bestimmten Zeit in dem Meldebezirk gemeldet waren (vgl. RGSt. 60, 17, 19; 60, 152, 157). Indem daher der Angeklagte Namen von Personen eintrug, die in der Gemeinde niemals gemeldet waren, hat er den gedanklichen Inhalt des Buches in seiner Gesamtheit unbefugt verändert und somit eine Urkunde verfälscht.
Rechtsirrig ist indes die weitere Annahme des Landgerichts, dass dieses Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB – falls es zu bejahen sei – sich als Teil des fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB darstelle. Falls Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vergehen gegen § 348 Abs. 1 und § 348 Abs. 2 anzunehmen wäre, so würde das zweite doch nicht in dem ersten aufgehen, vielmehr wäre der Schuldspruch auf Grund beider Strafvorschriften zu erlassen. In Wirklichkeit besteht jedoch kein solcher Fortsetzungszusammenhang. Denn der Angeklagte hat mit den Veränderungen des Einwohnermeldebuches erst „später“ begonnen, als Anfragen über die Richtigkeit der von ihm ausgestellten Aufenthaltsbescheinigungen eingingen und er es deshalb „mit der Angst zu tun bekam“. Die Urkundenfälschung – in sich fortgesetzt – beruht also auf einem neuen Vorsatz und kann daher nicht in Fortsetzungszusammenhang mit der Falschbeurkundung stehen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der in der Rechtsprechung streitigen Frage, ob ein solcher Fortsetzungszusammenhang an sich rechtlich möglich ist (vgl. einerseits RG JW 1930, 3413 Nr. 8, andererseits JW 1937, 1336 Nr. 2).
3. Hiernach ist der Angeklagte schuldig, je ein selbständiges fortgesetztes Vergehen der Falschbeurkundung im Amt und der Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben.
III. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Revision hat gegen sie auch nichts vorgebracht. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass diese Tat mit der durch die Ausstellung unrichtiger Aufenthaltsbescheinigungen begangenen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit stehe. Gegenüber der Urkundenfälschung im Amt (oben II, 2) ist die Beihilfe zum Betrug rechtlich selbständig.
IV. Der Senat kann den Schuldspruch gemäß dem gewonnenen Ergebnis selbst richtigstellen. Nach der Sachlage ist es auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegenüber der geänderten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anders als bisher verteidigen könnte. Dagegen bedarf es im Umfang der Änderung des Schuldspruchs neuer Strafzumessung durch den Tatrichter. Infolgedessen muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Auf RGSt. 67, 236 wird verwiesen.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Jagusch |