Revision wegen Steuerhinterziehung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 359/96 (alt: 5 StR 197/95)
- Datum
- 04.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie in der Sache als unbegründet erscheint.
Bei der Strafzumessung können strafmildernde Umstände wie Motivation zur Schadensbegrenzung, nachträgliche Wiedergutmachung und Rückführung von Mitteln berücksichtigt werden.
Die Zusammenfassung mehrerer rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe kann trotz unverändertem Schuldumfang zu einer niedrigeren Gesamtstrafe führen.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen
██ aus ███, Kurt, geboren am █ 1942 in ███ (ehem. CSSR),
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat über die schon zuvor getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten und zur späteren Schadensbegrenzung und -wiedergutmachung nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Jahre 1990 hinaus dem Angeklagten zugute gehalten, dass er „weitere erhebliche Mittel“ in die GmbH habe zurückfließen lassen, die sogar gewinnerhöhend und damit steuerwirksam erfasst worden seien. Bei gleichbleibendem Schuldumfang von rund 4,3 Millionen DM hinterzogener Steuern in den Jahren 1985 bis 1988 hat das Landgericht die vier rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer deutlich niedrigeren Gesamtstrafe zusammengefasst als die zuvor mit der Sache befasste Strafkammer.
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