Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 359/96 (alt: 5 StR 197/95)
Datum
04.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen Steuerhinterziehung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und spricht die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zu. Der Senat stellt ergänzend fest, dass das Landgericht Wiedergutmachung, Motivlage und Rückflüsse zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und mehrere Einzelstrafen zu einer niedrigeren Gesamtstrafe zusammengefasst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie in der Sache als unbegründet erscheint.

2

Bei der Strafzumessung können strafmildernde Umstände wie Motivation zur Schadensbegrenzung, nachträgliche Wiedergutmachung und Rückführung von Mitteln berücksichtigt werden.

3

Die Zusammenfassung mehrerer rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe kann trotz unverändertem Schuldumfang zu einer niedrigeren Gesamtstrafe führen.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen

██ aus ███, Kurt, geboren am █ 1942 in ███ (ehem. CSSR),

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat über die schon zuvor getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten und zur späteren Schadensbegrenzung und -wiedergutmachung nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Jahre 1990 hinaus dem Angeklagten zugute gehalten, dass er „weitere erhebliche Mittel“ in die GmbH habe zurückfließen lassen, die sogar gewinnerhöhend und damit steuerwirksam erfasst worden seien. Bei gleichbleibendem Schuldumfang von rund 4,3 Millionen DM hinterzogener Steuern in den Jahren 1985 bis 1988 hat das Landgericht die vier rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer deutlich niedrigeren Gesamtstrafe zusammengefasst als die zuvor mit der Sache befasste Strafkammer.

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