Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gehörs- und Belehrungsrüge bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 359/87
Datum
04.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs (§ 265 Abs.1 StPO) sowie formale Belehrungsmängel. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs.2 StPO). Das Gericht betont, dass der Angeklagte ausdrücklich zu den Umständen der Pistole gehört wurde und keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden. Die erneute Vernehmung eines Zeugen, der als Nebenkläger anwesend blieb, stellt keinen Verfahrensfehler dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte nach entsprechender Belehrung ausdrücklich angehört wurde und sich hierzu zur Sache geäußert hat.

2

Ein Urteil kann wegen behaupteter Belehrungsfehler nach § 52 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufgehoben werden, wenn das Protokoll ergibt, dass der Angeklagte angehört und keine ergänzenden Beweisanträge gestellt wurden.

3

Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen, der nach seiner ersten Aussage im Sitzungssaal verbleibt (z. B. als Nebenkläger), ist zulässig und begründet keinen Verfahrensmangel, wenn die Wiederberufung nur der weiteren Vernehmung dient.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht ████████, 21. Januar 1987

Rubrum

5 StR 359/87

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Bernd Wilhelm aus Bad ███████ dort geboren am █████ 1929, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. August 1987 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts ████████ vom 21. Januar 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers vom 29. Juli 1987 hat vorgelegen.

Zu dieser Gegenerklärung ist lediglich zu bemerken:

Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Urteil könne auf der behaupteten Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO und des § 52 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht beruhen, wird zusätzlich durch folgendes gestützt:

1) Nachdem der Mitangeklagte in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 265 Abs. 1 StPO dahin belehrt worden war, dass auch eine Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Verwendung einer Scheinwaffe statt – wie die Anklage auch gegen den Angeklagten lautete – einer scharfen Pistole i. S. der Nr. 1 dieser Vorschrift) in Betracht komme, wurde auch der Angeklagte ausdrücklich „bezüglich der Pistole gehört“. Beide machten in diesem Zusammenhang Angaben „zur Sache“, zuletzt der Angeklagte. Unmittelbar darauf heißt es: „Weitere Anträge zur Beweisaufnahme wurden nicht gestellt“ (vgl. die in der Revisionsbegründung zutreffend wiedergegebene Verhandlungsniederschrift vom 21.1.1987).

2) Der Zeuge ███ brauchte bei seiner Vernehmung am 21.1.1987 nur wieder vorgerufen zu werden, weil er nach seiner ersten Anhörung als Nebenkläger im Sitzungssaal geblieben war (RG HRR 1928 Nr. 1385). Diese „Besonderheit“ wird auch in der von der auf S. 10 der Revisionsbegründung zitierten Entscheidung NStZ 1984, 418 hervorgehoben (Aktenzeichen nicht 2 StR 137/34 sondern 132/84), die auf das Urteil des 1. Strafsenats vom 16.3.1976 (1 StR 792/75) verweist. Auch da war die Zeugin als solche entlassen worden, blieb aber als Nebenklägerin anwesend.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel

Zitiert (1)