Revision gegen Totschlagsurteil verworfen: Belehrungs- und Beweiswürdigkeitsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 792/75
- Datum
- 16.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht erforderlich, wenn eine zuvor belehrte Zeugin nach ihrer Entlassung lediglich ergänzend zur Sache aussagt.
Die Unterlassung einer Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht (§§ 63, 52 StPO) begründet nur dann einen rügbaren Verfahrensfehler, wenn sie das Urteil zuungunsten des Angeklagten entscheidungserheblich beeinflusst hat.
Soweit tatrichterliche Feststellungen allein auf einer Zeugenaussage beruhen, die lediglich das Tatmotiv betreffen, sind Verurteilung und Strafzumessung dann nicht angefochten, wenn die Tat selbst und die entscheidenden Tatumstände durch andere Beweismittel erhoben sind.
Die Würdigung eines Tatmotivs, das zu einer Milderung führt (z. B. Erregung über Untreue), kann zur Verneinung niedriger Beweggründe und zur Anwendung mildernder Vorschriften führen und ist zulässig, sofern sie auf nachvollziehbarer Beweiswürdigung beruht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 25. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 792/75
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Helmut Te, geboren am ██ 1937 in MC, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mössl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 25. Juni 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens begangenen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Schwägerin Agathe P. (Nebenklägerin), die am ersten Tage der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Zeugin ausgesagt hatte, am zweiten Verhandlungstage ohne Wiederholung der Belehrung weiter zur Sache vernommen worden ist. Der insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt jedoch nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich Frau P., die nach Abschluss ihrer Vernehmung am 18. Juni 1975 bereits als Zeugin entlassen worden war, aber als Nebenklägerin anwesend blieb, am folgenden Tage lediglich auf Frage des Gerichts noch einmal ergänzend zur Sache erklärt (Prot. S. 25). Unter diesen Umständen war eine erneute Belehrung nicht erforderlich (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 1 StR 78/75).
2. Die Revision rügt ferner eine wiederholte Verletzung von § 63 StPO. Sie trägt hierzu vor, die Zeugin P. sei auf ihre Aussage vereidigt worden und sie habe sich nach ihrer ergänzenden Vernehmung auf den geleisteten Eid berufen, ohne dass sie jeweils zuvor über das ihr als Schwagerin des Angeklagten nach §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Eidesverweigerungsrecht belehrt worden sei. In der Tat weist die Sitzungsniederschrift Vermerke über eine solche Belehrung nicht aus (Prot. S. 5/6). Nach Sachlage kann jedoch ausgeschlossen werden, dass sich dieser Verfahrensfehler bei der Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Soweit die tatrichterlichen Feststellungen auf der Aussage der Zeugin P. beruhen, betreffen sie lediglich das Verhältnis der Getöteten zu ihrem Liebhaber (UA S. 10) und die Vorgeschichte ██ Heinrich der Tat (UA S. 12, 19, 20). Die Feststellung des eigentlichen Tatgeschehens und die daraus folgende Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat, gründen sich ausschlieBlich auf andere Beweismittel (UA S. 15 ff.). Hiernach konnten die Angaben der Zeugin P. nur für die Klärung des Tatmotivs und somit allein für die Frage der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag sowie für das Strafmaß von Bedeutung sein. In beiden Richtungen hat die Berücksichtigung des festgestellten Tatanlasses – Erregung des Angeklagten über die Untreue seiner Ehefrau (UA S. 18) – jedoch zu einer weitgehenden Milderung des Urteils geführt, nämlich einerseits zur Verneinung niedriger Beweggründe und des Mordmerkmals der Heimtücke (UA S. 23), andererseits zur Anwendung von § 213 StGB und der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (UA S. 24). Dafür, dass dieses Ergebnis für den Angeklagten noch günstiger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter die Aussage der als Nebenklägerin am Verfahren beteiligten Zeugin als uneidliche gewürdigt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
II. Sachbeschwerde
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Pfeiffer | Pikart | Kuhn | |||
| Mössl | Woesner |