Revision verworfen: Mehrere Diebstähle, Besitz von Diebeswerkzeug und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 357/58
- Datum
- 16.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche Beweismittel zur weitergehenden Aufklärung hätten herangezogen werden sollen.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen richterliche Feststellungen richtet, neue Tatsachen vorträgt oder die reine Beweiswürdigung beanstandet.
Mehrere Diebstahlsakte können als selbständige Taten anzusehen sein, wenn der Täter jeweils einen neuen Tatentschluss fasst; ein bloßer Plan, sich durch Diebstahl Geld zu verschaffen, verbindet nicht notwendigerweise mehrere Taten zu einer einzigen.
Der Besitz von Diebeswerkzeug kann eine selbständige strafbare Handlung bilden; Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Besitz von Diebeswerkzeug liegt vor, wenn das Werkzeug bereits vor dem konkreten Tatentschluss vorhanden war oder danach weiter zum möglichen Missbrauch besessen wurde.
Bei der Strafzumessung können wiederholte gleichartige Straftaten und daraus folgende Gefährlichkeit des Täters das Vorbringen mildernder Umstände ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten, zuletzt Arbeiter ████████ aus █████, Hans, dort geboren ████████████████████ 1916, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. März 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 17. März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls, eines versuchten schweren Diebstahls und eines einfachen Diebstahls, jeweils unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen, sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Zwei Dietriche und ein Schraubenzieher sind eingezogen worden.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Angriff gegen das Verfahren ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter bei der von ihr vermissten Aufklärung noch hätte bedienen sollen.
2. Unzulässig ist das Rechtsmittel auch, soweit es sich nur gegen die Feststellungen wendet, neue Tatsachen vorträgt oder die Beweiswürdigung als solche angreift.
3. Die Bemängelung, der Tatrichter habe mit Unrecht drei selbständige Diebstähle angenommen, geht ebenfalls an den Feststellungen vorbei. Denn die angefochtene Entscheidung hebt hervor, dass der Angeklagte jeweils einen neuen Tatentschluss gefasst hatte, weil er in seinen Erwartungen über die Beute getäuscht worden war (UA S. 8). Der bloße Plan, „sich auf diebische Weise Geld zu verschaffen“, verbindet mehrere Taten nicht zu einer einzigen.
4. Mit Recht hat die Strafkammer auch den Besitz von Diebeswerkzeug als selbständige Handlung angesehen. Tatmehrheit zwischen Diebstahl und dem Besitz von Diebeswerkzeug ist möglich (RGSt 69, 91). Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn der Täter das Diebeswerkzeug zur Verwendung bei irgendwelchen strafbaren Handlungen bereits besaß, bevor er den Entschluss zu dem jeweiligen bestimmten Diebstahl fasste, oder wenn er es noch nach dessen Beendigung besessen hat, um damit gegebenenfalls weitere strafbare Handlungen zu begehen (BGH 5 StR 151/55 vom 24. Mai 1955). So ist die Sachlage hier. Nach dem Urteilszusammenhang hatte der Angeklagte das Diebeswerkzeug bereits in seinem Besitz, als er den allgemeinen Entschluss fasste, „sich auf diebische Weise Geld zu verschaffen“.
5. Gegen die Strafe bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Selbst wenn die Darlegungen zur Strafzumessung auf Seite 11 UA die Besorgnis erwecken könnten, die Strafkammer habe nur Vermutungen geäußert, so wäre dies hier im Ergebnis bedeutungslos. Denn die Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhang befassen sich nur mit der Frage der Zubilligung mildernder Umstände. Das Landgericht versagt dem Angeklagten aber mildernde Umstände allein mit folgender selbständiger Begründung:
„Handelt es sich schon insoweit nicht um Bagatellsachen, so konnten dem Angeklagten, selbst wenn es nur Bagatellsachen gewesen wären, schon deshalb keine mildernden Umstände zugebilligt werden, weil er schon öfter wegen gleichartiger Straftaten in Erscheinung getreten ist und ihn die Verbüßung hoher Freiheitsstrafen nicht abgeschreckt hat, in gleicher Weise strafällig zu werden. Dass das geschehen ist, beweist die Gefährlichkeit des Angeklagten, seine kriminelle Intensität und seine Haltlosigkeit. Gerade diese Eigenschaften rechtfertigen eher eine harte als eine milde Strafe, keinesfalls aber mildernde Umstände“ (UA S. 12/13).
Für die Frage mildernder Umstände sind daher die übrigen Erwägungen nicht von entscheidender Bedeutung gewesen, so dass es auch auf etwaige in diesen Darlegungen enthaltene Widersprüche nicht ankommt.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel erkennen ließ, war seine Revision im vollen Umfang zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmidt | Schmitt |