Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anstiftung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 348/96
Datum
23.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten gegen ein Landgerichtsurteil wegen Mordes hatte teilweise Erfolg. Das Revisionsgericht bemängelte, dass die Feststellungen zur Anstiftung nicht konkret genug sind, hob die Verurteilung dieses Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Für einen weiteren Angeklagten blieb die Revision unbegründet; einem Angeklagten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Aufrechterhaltung einer Verurteilung wegen Anstiftung müssen die Urteilsfeststellungen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte enthalten, die eine sachlich-rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.

2

Ergeben die dokumentierten Feststellungen keine hinreichende Grundlage für eine Anstiftung, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben; das Revisionsgericht darf nicht auf unzureichender Feststellungslage beruhend bestätigen.

3

Ist die Urteilslage eher für eine (psychische) Beihilfe als für eine Anstiftung geeignet, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht ohne Weiteres in Beihilfe umqualifizieren, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Tatrichter bei neuer Verhandlung andere Feststellungen trifft; in diesem Fall ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. September 1996 in der Strafsache gegen

██ Michael aus KC, geboren am ███ 1950 in BOSS,

i. C. Detlef aus DC, geboren am ██ 1952 in BOT,

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **23. September 1996

Tenor

1. Dem Angeklagten SCS wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1995 gewährt. Durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1996 ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an eine andere Strafkammer des ████████████ zurückverwiesen.

Gründe

zu 3.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Anstiftung zum Mord und wegen ████████ zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ███ hat Erfolg.

Die Verurteilung dieses Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Diejenigen Handlungen des Angeklagten HS., in denen die Strafkammer eine von ihm begangene Anstiftung des Mitangeklagten SC zu dem von diesem begangenen Mord an Frau ████ findet, sind den Feststellungen des Urteils nicht konkret genug zu entnehmen. Die festgestellten Äußerungen der beiden Angeklagten (UA S. 42, 43, 45 ff., 52 bis 55, 77) können insofern nicht genügen.

Allerdings legen die getroffenen Feststellungen die Würdigung nahe, dass der Angeklagte ███ eine – psychische – Beihilfe zu dem genannten Mord begangen hat.

Indes sieht der Senat davon ab, in diesem Sinne den Schuldspruch gegen den Angeklagten ███ zu ändern; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter Feststellungen trifft, die eine Anstiftung zum Mord belegen.

Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden dem Angeklagten H[REDACTED] vorgeworfenen Taten hebt der Senat auch die Verurteilung wegen Nötigung auf.

BasdorfLaufhütteGerhardt
HagerRothfuß