Werbung für Sexualhilfsmittel: Spezialpräservative nicht 'zu unzüchtig' nach § 184 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 345/70
- Datum
- 11.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung des Merkmals 'zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt' nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der gesetzgeberische Zweck zu beachten; die Vorschrift schützt die soziale Ordnung vor groben Störungen, nicht die Durchsetzung eines allgemeinen Moralkodex Erwachsener.
Gegenstände, die beim einvernehmlichen heterosexuellen Geschlechtsverkehr der Reizsteigerung oder Reizverlängerung dienen (z. B. Spezialpräservative, Wirkpolster, Salben), sind nicht bereits allein deshalb als zu unzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmt.
Die bloße Anpreisung oder Verwendung von Sexualhilfsmitteln für den einvernehmlichen Gebrauch Erwachsener begründet nicht ohne Weiteres den Nachweis einer groben Störung oder Belästigung des Gemeinschaftslebens im Sinne des § 184 StGB.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Bewerbung von Gegenständen zur Reizsteigerung unabhängig vom heterosexuellen Verkehr oder darüber hinaus unter § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt, bleibt offen und bedarf gesonderter Prüfung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache (Vorlegungssache) gegen die Ehefrau Beate ████ verwitwete ███████████████, geborene ███████ aus ████████, geboren am ███████████ 1919 in ██████ (Ostpreußen), wohnhaft in ████████, ███straße ███, wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. März 1972 durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sarstedt und die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und Fleischmann
Berichtigungsbeschluss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom **11. April 1972
Tenor
Spezialpräservative, Wirkpolster und Salben, die beim Geschlechtsverkehr durch Reizsteigerung oder Reizverlängerung den Orgasmus herbeiführen sollen, sind nicht im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum unzüchtigen Gebrauch bestimmt.
Der Beschluss vom 14. März 1972 – 5 StR 345/70 – wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass das Zitat auf Seite 3 Zeile 15 heißt: (BGHSt 23, 40, 42).
Gründe
Der Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in den Jahren 1966 bis 1969 eines fortgesetzten Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, dass sie in Werbekatalogen u. ä. 12 Hilfsmittel für den Geschlechtsverkehr zur „Reizsteigerung und Reizverlängerung“ angepriesen hat. Zwei dieser Hilfsmittel, sogenannte Reiz- oder Spezialpräservative, waren nach Ansicht des Schöffengerichts vorwiegend „zu unzüchtigem Gebrauch“ bestimmt. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände hat das Schöffengericht dieses Tatbestandsmerkmal verneint. Das Landgericht in Flensburg hat nach Anhörung eines Sachverständigen für Sexualpathologie die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen, auf die Berufung der Angeklagten das Urteil aufgehoben und sie freigesprochen, weil alle 12 Hilfsmittel nicht zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt seien. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hält das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht für unbegründet.
Da der Bundesgerichtshof in einem gleichen Fall durch Urteil vom 9. Januar 1962 – 1 StR 346/61 (insoweit in BGHSt 17, 35 nicht abgedruckt) dahin entschieden hat, dass die „der unnatürlichen Reizsteigerung“ dienenden Spezialpräservative und die auf den Klitorisbereich wirkenden Hilfsmittel zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt seien, hat das Oberlandesgericht die Sache mit Recht nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Der Senat schließt sich der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts an. Er tritt damit dem Generalbundesanwalt bei, der seinen Antrag u. a. mit folgenden, teils wörtlich, teils sinngemäß in verkürzter Form wiedergegebenen Erwägungen begründet:
Für § 184 StGB, der nicht der Abwehr von Gefahren im Bereich des Jugendschutzes dient, können nur solche Verstöße tatbestandsmäßig sein, „die eindeutig den Grundbestand gemeinsamer Anschauungen der Gesellschaft auf geschlechtlichem Gebiet antasten und dadurch zu Störungen und Belästigungen des Gemeinschaftslebens führen“ (BGHSt 23, 40, 42). Das Strafrecht hat nach heutiger Auffassung nicht die Aufgabe, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen Standard des erwachsenen Bürgers durchzusetzen, sondern die soziale Ordnung der Gemeinschaft vor groben Störungen und Belästigungen zu schützen (BGH aaO S. 43 f.). Diese Zweckbestimmung ist auch bei der Auslegung des Begriffs „zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt“ im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen. Sie lässt es nicht zu, Gegenstände allein deshalb als zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt anzusehen, weil sie beim ehelichen oder außerehelichen Geschlechtsverkehr verwendet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die hier angepriesenen Hilfsmittel zu einer „unnatürlichen“ Reizsteigerung oder Reizverlängerung führen. Ihre Zweckbestimmung ist die Vorbereitung und Vollendung eines beide Partner befriedigenden Geschlechtsverkehrs erwachsener Bürger. Die Verwendung der angepriesenen Hilfsmittel beim einvernehmlichen heterosexuellen Geschlechtsverkehr gibt auch keinen Anhalt für die Feststellung, hierdurch werde eine grobe Störung des Gemeinschaftslebens herbeigeführt.
Der Senat fügt hinzu, dass er die von dem Generalbundesanwalt erörterte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anpreisung eines Gegenstandes zur Reizsteigerung und geschlechtlichen Befriedigung unabhängig vom heterosexuellen Geschlechtsverkehr oder über diesen hinaus unter die Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt, nicht zu entscheiden hatte.
Der 1. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er seine oben erwähnte Rechtsansicht aufgibt.