Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs und sexueller Nötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 344/96
Datum
14.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung durch Revision an. Die Verfahrensrüge blieb unzulässig, weil sie nicht ausgeführt war; die Sachrüge war unbegründet. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt sowohl Schuldspruch als auch Strafzumessung. Sprachliche Ungenauigkeiten beeinträchtigten das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB kann auch dann hinreichend festgestellt werden, wenn der Täter bei dem Versuch des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs am Widerstand des Opfers scheitert.

3

Das Unterlassen einer Erörterung eines minder schweren Falles begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn konkrete Tatumstände die Annahme eines solchen Falles nahelegen.

4

Sprachliche Ungenauigkeiten in den Urteilsgründen führen nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn sie erkennen lassen, dass der Tatrichter von einem rechtsfehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist.

5

Bei der Strafzumessung dürfen wiederholte Tatansätze und aus ihnen hervorgehende Äußerungen des Täters als erschwerende Umstände berücksichtigt und bei der Bemessung für einzelne Taten in Ansatz gebracht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 12. Februar 1996

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 344/96 vom 14. August 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Gerhard Eberhard, dort geboren am 10. 1955, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1996, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Harms, als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof Schafer, Dr. Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Rechtsanwalt █████████ als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Februar 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und versuchter Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Gewalt im Sinne von § 177 StGB und § 178 StGB ist in allen Fällen noch hinreichend belegt (vgl. Senat NStZ 1996, 276).

Anders als der Generalbundesanwalt entnimmt der Senat in den Fällen 3 und 4 dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte bei der Durchführung des von ihm beabsichtigten gewaltsamen Geschlechtsverkehrs an dem Widerstand der Geschädigten scheiterte.

2. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

a) Dass der Tatrichter jeweils nicht erörtert hat, ob etwa ein minder schwerer Fall vorliegt, begründet deshalb keinen Rechtsfehler, weil nach den festgestellten Tatumständen die Annahme eines minder schweren Falles jeweils fernlag.

b) Allerdings hat die Strafkammer festgestellt, dass die erste Tat „im Mai/Juni 1993“ stattfand und die letzte Tat am 8. Mai 1995 geschah, also zu Tatzeiten, als das Tatopfer 13 und 14 Jahre alt war. Wenn indes in den Strafzumessungserwägungen „der lange Zeitraum von mehr als zwei Jahren“ (UA S. 11 f.) genannt wird, so ist dies – angesichts eines Tatzeitraums von eben zwei Jahren – allein ein sprachliches Versehen, auf dem der Strafausspruch nicht beruht. Auszuschließen ist dabei, dass der Tatrichter mit der genannten Wendung, wie die Revision besorgt, etwa darauf abgehoben habe, dass der Angeklagte schon zu der Zeit, als das Tatopfer etwa acht Jahre alt war, begonnen habe, sich ihm sexuell zu nähern (vgl. UA S. 4); denn der Tatrichter sagt ausdrücklich: Solche Taten „ließen sich jedoch nicht in rechtsstaatlich einwandfreier Weise feststellen“ (UA S. 7). Hätte der Tatrichter mit der genannten Strafzumessungserwägung etwa einen siebenjährigen Tatzeitraum von 1988 bis 1995 gemeint, so hätte er naheliegenderweise einen solchen vielfach längeren Tatzeitraum benannt und nicht von einem Zeitraum „von mehr als zwei Jahren“ gesprochen.

c) Schließlich findet der Senat – anders als der Generalbundesanwalt – einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 3 StGB nicht darin, dass die Strafkammer es im Rahmen der Strafzumessung für die Fälle 3 und 4 als „besonders entwürdigend berücksichtigt, dass es dem Angeklagten nur darum ging, den vollendeten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu erreichen, wie sich aus seinen Äußerungen ‚probieren bis es klappt‘ ergibt“ (UA S. 12). Mit den zwei Versuchstaten und den nach ihrem jeweiligen Scheitern abgegebenen Äußerungen hat der Angeklagte mehr an krimineller Zielstrebigkeit und Entwürdigung des Opfers zutage gelegt, als es dem typischen Bild einer versuchten Vergewaltigung entspricht (vgl. UA S. 12). Dabei durfte auch das zweimalige Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung – wie vom Tatrichter offenbar gemeint – bei der Strafzumessung wegen jedes einzelnen Falles in Rechnung gestellt werden.

HagerHarmsBasdorf
SchaferNack