Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bestätigt, Unterbringung (§42b StGB) und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 344/64
Datum
29.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verhängung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sowie den Strafausspruch an. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch die Unterbringungsanordnung nach §42b StGB und den Strafausspruch auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück. Begründend stellt der Senat klar, dass für §42b StGB die Voraussetzungen des §51 Abs.1 oder Abs.2 StGB positiv festzustellen sind und das Urteil erkennen lassen muss, ob der Tatrichter die Milderungsmöglichkeit des §51 Abs.2 bedacht hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des §51 Abs.1 oder Abs.2 StGB positiv festgestellt werden.

2

Die Feststellung, es lasse sich nicht ausschließen, dass eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorliegt, genügt für eine Unterbringungsanordnung nach §42b StGB nicht.

3

Bei der Strafzumessung muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter die Möglichkeit der Milderung nach §51 Abs.2 StGB bedacht und gegebenenfalls erwogen hat.

4

Unbewiesene oder bloß unterstellte Tatsachen (z. B. frühere sexuelle Kontakte) dürfen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden und sind in der Begründung nicht verallgemeinernd heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Matrosen Karl-Heinz P ██ aus ███ ██, geboren am ██ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, 2. im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Soweit der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, ist das Rechtsmittel nicht ordnungsmäßig begründet. Der Angeklagte hat keine Tatsachen angegeben, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt haben jedoch keinen Bestand. Hierbei kommt es auf die Einzelausführungen des Beschwerdeführers nicht an, da die Revision insoweit aus anderen Gründen durchgreift. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt nämlich folgendes:

a) Die Strafkammer ist auf Grund des von dem medizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens zu der Feststellung gelangt, es lasse sich nicht ausschließen, dass der der Abartigkeit des Angeklagten zugrunde liegende hirnorganische Schaden bei ihm zu einer erheblichen Verminderung seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt hat. Diese Feststellung reicht nicht aus, um die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB zu rechtfertigen. Eine dahingehende Anordnung ist vielmehr nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB positiv festgestellt sind. Das hat der Bundesgerichtshof in Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 70, 127 und 73, 44) bereits wiederholt ausgesprochen (z. B. in dem in Schwarz/Dreher, StGB 26. Auflage § 42b Anm. 1 angeführten Urteil 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953).

b) Für die Strafzumessung hat das Landgericht nicht erörtert, ob es von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Das Gericht kann zwar die möglicherweise erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch allein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände berücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass es innerhalb dieses Strafrahmens der Tat besser als im Rahmen des § 44 StGB gerecht wird. Das Urteil muss jedoch in jedem Falle erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten bewusst war (vgl. BGHSt 16, 360, 362 f.; 7, 28). Da es hieran fehlt, muss das Urteil auch im Strafausspruch aufgehoben werden.

Fehlerhaft ist außerdem die Erwägung der Strafkammer, dass bei dem Angeklagten keine sexuelle Notlage vorgelegen habe. Das Landgericht hat lediglich unterstellt, dass der Angeklagte in den wenigen Monaten nach der Verbüßung der Jugendstrafe von fünf Jahren mit nicht weniger als vier Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe (UA S. 7 und 9). Diese bloße Unterstellung durfte nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Der Senat nimmt Anlass, für die erneute Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass verschiedene Umstände auf das Vorliegen erheblich verminderten Hemmungsvermögens bei dem Angeklagten hindeuten könnten und die Tatsache, dass der Angeklagte bei Ausführung der Tat die Flucht ergriff, als sich ein Auto näherte, der Annahme einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der jetzigen Tat nicht entgegenzustehen braucht. Der Tatrichter wird deshalb erneut auch zu prüfen haben, ob sich bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Zeit der Tat positiv feststellen lassen.

KoffkaSiemerSchmitt
SarstedtKersting

Zitiert (1)