Revision verworfen; Schuldspruch wegen (schwerem) Bandendiebstahl in 22 Fällen geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 343/95
- Datum
- 02.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, kann das Revisionsgericht die vorinstanzliche Entscheidung mit Maßgabe nach § 349 StPO ändern.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kann erfolgen, wenn das Gericht die zugrundeliegenden strafrechtlichen Feststellungen überprüft und dem Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft folgt.
Das Revisionsgericht ist befugt, die Zahl und rechtliche Bewertung der angeklagten Tatbestände (Tatqualifikation und Tatanzahl) festzustellen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Das Revisionsgericht kann in der Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels an den Angeklagten absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 17. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. August 1995 in der Strafsache gegen Dan-Florin geboren am ██ █████ 1973 in ██ ██████ wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 1995
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 1995 wird mit folgender Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schuldspruch wird – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen und wegen Bandendiebstahls verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
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