Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen (schwerem) Bandendiebstahl in 22 Fällen geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 343/95
Datum
02.08.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet mit Maßgabe nach § 349 StPO und ändert den Schuldspruch gemäß der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin, dass der Angeklagte in 22 Fällen wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels werden ihm nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, kann das Revisionsgericht die vorinstanzliche Entscheidung mit Maßgabe nach § 349 StPO ändern.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kann erfolgen, wenn das Gericht die zugrundeliegenden strafrechtlichen Feststellungen überprüft und dem Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft folgt.

3

Das Revisionsgericht ist befugt, die Zahl und rechtliche Bewertung der angeklagten Tatbestände (Tatqualifikation und Tatanzahl) festzustellen und gegebenenfalls zu berichtigen.

4

Das Revisionsgericht kann in der Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels an den Angeklagten absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 17. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 2. August 1995 in der Strafsache gegen Dan-Florin geboren am ██ █████ 1973 in ██ ██████ wegen schweren Bandendiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 1995 wird mit folgender Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schuldspruch wird – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen und wegen Bandendiebstahls verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

HorstkotteSchäferPfister
HarmsHager