Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB wegen Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 341/65
- Datum
- 21.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist zulässig, wenn eine krankhafte seelische Störung, geistige Abartigkeit oder krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit im Zeitpunkt der Tat die wesentliche Ursache der Tat war und eine Gefährdung weiterer Straftaten besteht.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen tatsächlichen Feststellungen zur körperlichen und geistigen Verfassung des Beschuldigten gebunden und kann diese nicht durch eigene Beweiswürdigung ersetzen, sofern die Feststellungen tragfähig begründet sind.
Zur Begründung einer fortbestehenden Gefährdung kann die Wahrscheinlichkeit künftigen Alkoholgenusses aus der Gesamtverfassung des Betroffenen hergeleitet werden; ein Nachweis früherer Alkoholabhängigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Ob andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausreichen, ist tatrichterlich zu prüfen; die freiwillige Aufnahme in eine Anstalt oder die Einweisung durch Dritte begründet nicht automatisch eine genügende Ersatzsicherung.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer beim Amtsgericht Celle, 31. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den berufslosen Wolfgang ████████ aus ███, geboren ████████ 1932 in █████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 31. Mai 1965 wird verworfen.
Die Worte "mangels Beweises" im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils werden gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die sich gegen die Unterbringungsanordnung gemäß § 42b StGB wendet, hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat alle Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten, der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine Brandstiftung (§ 308 StGB) begangen hat, in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihre Ausführungen stehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Einklang mit der in BGHSt 10, 57 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Angeklagte leidet an einem organischen Hirnschaden und ist leicht schwachsinnig; sein Hemmungsvermögen ist daher vermindert. Der Genuss von nur vier Flaschen Bier innerhalb von 2½ Stunden hat im Zusammenhang mit dem Hirnschaden und dem Schwachsinn zu einem völligen Ausschluss des Hemmungsvermögens geführt. Bei dieser Sachlage ist der krankhafte Zustand des Angeklagten, nämlich neben dem Hirnschaden und dem Schwachsinn seine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit, die wesentliche Ursache für die Begehung der Straftat (BGH aaO S. 61).
Davon, dass die Gefahr besteht, der Angeklagte werde trotz Kenntnis seiner Veranlagung Alkohol zu sich nehmen, ist die Strafkammer – wie sie des Näheren dargelegt hat – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten überzeugt. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Dass sie nur getroffen werden konnte, wenn der Angeklagte sich schon früher alkoholsüchtig gezeigt hat, oder auch im Einzelnen dargelegt werden musste, dass und wie viel Alkohol der Angeklagte früher getrunken hat, kann nicht anerkannt werden.
Dass andere Mittel nicht ausreichen, die vom Angeklagten ausgehende Gefahr zu bannen, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum dargelegt. Ob in anderen Fällen der freiwillige Eintritt in eine Anstalt ein anderes Mittel darstellt (vgl. hierzu ablehnend RGSt 76, 134), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls trifft das nicht auf den Angeklagten zu, der "sich früher auf die Dauer nie mit derartigen Bindungen abgefunden hat". Auch eine Einweisung in eine Anstalt durch seinen inzwischen zum Vormund ernannten Bruder kann nicht als genügende Ersatzsicherung angesehen werden (vgl. hierzu BGHSt 15, 279, 284 f. = LM StGB § 42b Nr. 20 mit Anm. von Frinkel).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |