Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchten Totschlags und Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 339/95
Datum
19.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter und Staatsanwaltschaft richteten Revision gegen das Urteil des LG Berlin (neun Jahre Haft wegen versuchten Totschlags, Raub u. a.) an. Der BGH verwirft beide Revisionen. Er bestätigt, dass der Tatrichter nach sachverständiger Gesamtwürdigung die Schuldfähigkeit (Alkohol/Medikamente) zutreffend beurteilt hat und auch die Bewertung des Vorsatzes frei von Rechtsfehlern ist. Die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit obliegt dem Tatrichter; er kann aufgrund sachverständiger Gesamtwürdigung feststellen, dass Alkohol- und Medikamenteneinfluss die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben, allenfalls erheblich beeinträchtigt hat.

2

Die Revision ist nur dann begründet, wenn ein Rechtsfehler oder eine unzureichende Auseinandersetzung des Tatrichters mit entscheidungserheblichen Umständen vorliegt; bloße Zweifel der Revisionsinstanz an der tatrichterlichen Würdigung genügen nicht.

3

Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes ist eine umfassende Würdigung durch den Tatrichter erforderlich; das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch eigene Geschehensbewertung zu ersetzen.

4

Sind die Urteilsgründe frei von erkennbaren Rechtsfehlern und hat sich der Tatrichter mit für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. November 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 339/95 URTEIL vom 19. September 1995 in der Strafsache gegen He █ Sascha Manuel aus ████, dort geboren am ███ 1972, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Basdorf, Nack, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten ████ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1994 werden verworfen.

Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten ██████ insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██████████ wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall 1), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fall 2 und 3), wegen Diebstahls (Fall 4) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ein Taschenmesser eingezogen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei bei den Taten in seiner Schuldfähigkeit lediglich erheblich beeinträchtigt gewesen. Sie ist unbegründet, denn das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht: Auch wenn das Schwurgericht nicht im Einzelnen feststellen konnte, wie viel Bier der Angeklagte vor Tatbeginn getrunken hatte, so konnte es mit sachverständiger Hilfe aufgrund einer Gesamtwertung (UA S. 37 f.) doch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, dass dieser Biergenuss allenfalls zu einer „mittelgradigen Alkoholisierung“ (UA S. 12) geführt hatte, durch die, auch im Zusammenwirken mit den eingenommenen Medikamenten, die Steuerungsfähigkeit in keinem der abgeurteilten Fälle aufgehoben war (UA S. 37).

Unbegründet ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge dagegen richtet, dass das Landgericht im Fall 1 nicht wegen versuchten Mordes verurteilt hat, in den Fällen 2, 3 und 5 sich nicht vom Vorliegen des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können sowie im Fall 5 Zweifel daran gehabt hat, ob der Angeklagte „in Umsetzung des ursprünglichen Raub- bzw. Erpressungsvorsatzes gehandelt hat“ (UA S. 35). Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, frei von Rechtsfehlern. Der Tatrichter hat sich mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen umfassend auseinandergesetzt. Fehler enthalten seine Darlegungen nicht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, seine Überzeugung vom Hergang der Taten an die Stelle der des Tatrichters zu setzen.

LaufhütteBasdorfPfister
HorstkotteNack