Treffer
BGH Beschluss

Revision zur Einbeziehung früherer Einzelstrafen in die Gesamtstrafe (§ 55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 33/96
Datum
21.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilungen wegen Diebstahls betreffen die Bildung von Gesamtstrafen. Der BGH stellt fest, dass Einzelstrafen aus vorangegangenen Urteilen einzubeziehen sind, wenn die zugrunde liegenden Taten vor dem erstinstanzlichen Urteil begangen wurden. Die Strafaussprüche werden dahin geändert; weitergehende Revisionen werden verworfen. Der Senat wendet insoweit § 354 Abs. 1 StPO entsprechend an, weil die Einbeziehung die Gesamtstrafe nicht erhöht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind in die Gesamtstrafe diejenigen Einzelstrafen einzubeziehen, die wegen Taten verhängt sind, die vor dem maßgeblichen erstinstanzlichen Urteil begangen wurden.

2

Die Tatsache, dass eine frühere Gesamtstrafbildung vorliegt, steht der Einbeziehung weiterer Einzelstrafen in eine spätere Gesamtstrafe nicht entgegen, wenn die Tatzeitverhältnisse dies rechtfertigen.

3

Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Strafausspruch dahin ändern, dass weitere Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen werden, sofern hierdurch die Gesamtstrafe nicht höher bemessen würde.

4

Eine Änderung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren ist zulässig, soweit sie zu einer materiell-rechtlich korrekten Zusammenfassung der Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe führt und die Voraussetzungen des § 55 StGB erfüllt sind.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Celle, 29. August 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen

1. █████, geboren am ██ 1972 in ███,

2. Dieter █████, geboren am ██ 1956 in ███,

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████

1. wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Celle vom 29. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Celle vom 14. Dezember 1993 und vom 15. Februar 1994 unter Aufhebung der dort jeweils gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird. Der Ausspruch über das Bestehenbleiben einer Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Februar 1994 entfällt.

2. wird das genannte Urteil im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 22. April 1993 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. September 1993 – unter Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 21. Dezember 1993 gebildeten Gesamtstrafenteils – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls „unter Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Februar 1994 und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Celle vom 14. Dezember 1993 unter Aufhebung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt, wobei die Einsatzstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Februar 1994 in Höhe von sechs Monaten aufrechterhalten“ blieb.

Es hat den Angeklagten █████ wegen Diebstahls in fünf Fällen „unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Celle vom 22. April 1993“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben nur den Erfolg, dass sie jeweils aus sachlich-rechtlichen Gründen zu einer Änderung im Ausspruch der Gesamtstrafe insofern führen, als weitere Einzelstrafen in die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden müssen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Zur Revision des Angeklagten █████:

Nicht zutreffend ist ... die Bildung der Gesamtstrafe.

In diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 StGB die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil vom 14. Dezember 1993 (UA S. 8/9) und die hier wegen der davor begangenen Taten (UA S. 16/17) verhängten Strafen einbezogen (UA S. 27); das ist richtig.

Eine Einzelstrafe aus dem Urteil vom 15. Februar 1994 war aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 27) – nicht gesondert ‚aufrechtzuerhalten‘; beiden am 15. Februar 1994 verhängten Einzelstrafen (UA S. 10) lagen Taten zugrunde, die am 14. September und 21. Oktober 1993, also ebenfalls vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 14. Dezember 1993 begangen wurden. Am 14. Dezember 1993 hatten daher – worauf es ankommt – die Taten aus diesem Urteil vom 15. Februar 1994 und die des vorliegenden Verfahrens abgeurteilt werden können. Es kommt daher unter Einschluss aller Einzelstrafen nur eine Gesamtstrafe in Betracht.

Die verhängte Gesamtstrafe kann indessen bestehenbleiben. Es erscheint ausgeschlossen, dass sie unter Einschluss der weiteren Einzelstrafen höher bemessen worden wäre. Jedenfalls kann auf sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht erkannt werden; ein entsprechender Antrag wird (vorsorglich) gestellt.

Zur Revision des Angeklagten █████:

Nicht zutreffend ist ... die Bildung der Gesamtstrafe.

In diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 StGB neben den hier verhängten Strafen (UA S. 25) auch die vom Amtsgericht Celle durch Strafbefehl vom 22. April 1993 einbezogen (UA S. 4/5, 25), weil die Strafen der erstgenannten Taten vor dem 22. April 1993 begangen wurden (UA S. 12/15); das ist richtig. Aber auch die Tat zur Strafe aus dem Urteil vom 15. September 1993 ist vor dem 22. April 1993, nämlich am 26. Januar 1993 begangen worden (UA S. 5) und ist deshalb ebenfalls in diese Gesamtstrafe einzubeziehen. Dass sie Gegenstand einer früheren Gesamtstrafbildung vom 21. Dezember 1993 ist (UA S. 5), steht dem nicht entgegen (jetzt zusammenfassend BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1995 – 3 StR 431/95 zur Veröffentlichung bestimmt).

Die verhängte Gesamtstrafe kann indessen bestehenbleiben. Es erscheint ausgeschlossen, dass sie unter Einschluss auch der Einzelstrafe vom 15. September 1993 höher bemessen worden wäre. Jedenfalls kann auf sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht erkannt werden; ein entsprechender Antrag wird (vorsorglich) gestellt.“

Der Senat stimmt dem zu und entspricht hinsichtlich beider Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO dem (vorsorglich) gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.

SchaferLaufhütteHager
HarmsNack