Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: lückenhafte Feststellungen bei Unterschlagung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 337/96
Datum
31.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Unterschlagung ein. Der BGH hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf, weil Feststellungen und die Beweiswürdigung lückenhaft waren. Insbesondere blieb offen, ob Dritte Besitz an dem PKW erlangten und wann der Tatvorsatz bezüglich vereinnahmter Gelder entstand. Die Sache wurde an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen oder der Tatrichter mögliche, für die Entscheidung erhebliche Alternativen (z.B. Erwerb des Besitzes durch Dritte) nicht rechtsfehlerfrei geprüft hat.

2

Das bloße Nichtaushändigen zunächst vereinnahmter Gelder begründet nicht ohne Weiteres die Überzeugung vom Tatvorsatz; der Zeitpunkt der Vorsatzbildung muss nachvollziehbar festgestellt werden.

3

Bei erkennbar eingeschränkter Zeugenaussagekraft hat das Gericht deren Auswirkungen auf die Beweiswürdigung (z.B. mögliche Besitzverschaffung durch Dritte) zu berücksichtigen.

4

Nach § 349 Abs. 4 StPO hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an die zuständige Instanz zurück, wenn die Feststellungen für eine rechtssichere Entscheidung fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██ ██ ██ René Peter, geboren am ███ 1965 in BO, wegen Unterschlagung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Schöffengericht – zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Feststellungen und Beweiswürdigung sind lückenhaft. Dies führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte im September 1994 den KC_>, der geisteskrank war – was der Angeklagte allerdings, wie der Tatrichter meint, nicht erkannt hatte –, ihm einen von █████ gemieteten PKW BMW zu überlassen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe diesen PKW dem KC_> nach wenigen Tagen zurückgegeben, hat der Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Das Urteil lässt schon nicht erkennen, was der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene KC_> hierzu bekundet hat. In Anbetracht des damaligen Zustands des KC_>, der seinerseits zwei Tage nach der angeblichen Rückgabe in „nahezu nicht ansprechbarem Zustand“ in die Nervenklinik eingeliefert werden musste, war es möglich, dass nach der behaupteten Rückgabe ein Dritter sich von KC_> den Besitz an dem BMW verschaffte und ihn anschließend benutzte, bis der PKW schließlich im Juni 1995 aufgefunden wurde. Mit dieser Möglichkeit hat sich der Tatrichter, der keinerlei Indizien für eine Benutzung des BMW durch den Angeklagten nach September 1994 benannt hat, rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.

2. Wie der Tatrichter zu der Feststellung gelangt, dass sich der Angeklagte bereits vor dem Verkauf des PKW Mercedes des KC_>, mit dem er beauftragt worden war, entschlossen hatte, den vereinnahmten Erlös von DM 8.700,-- abredewidrig für sich zu behalten, bleibt unklar. Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Betrag dem KC_> nicht aushändigte, ist keine ausreichend tragfähige Grundlage für die Überzeugung, dass er von Anfang an nicht die Absicht hatte, das Geld an KC_> auszukehren. Ein späterer Entschluss zur abredewidrigen Nichtrückzahlung eines zunächst auftragsgemäß vereinnahmten Geldbetrages erfüllte nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Unterschlagung oder einen anderen Straftatbestand. Was den Zeitpunkt betrifft, zu welchem der Angeklagte den Tatvorsatz gefasst haben soll, enthält das Urteil keine Begründung.

Allerdings liegt aufgrund der Urteilsfeststellungen zum auffälligen Erscheinungsbild des KC_> im September 1994 der Schluss nicht fern, dass der Angeklagte im ersten Fall ████ als Werkzeug zur betrügerischen Besitzerlangung an dem BMW missbraucht und im zweiten Fall den Mercedes betrügerisch von █████ erlangt hat. Einen solchen Schluss hat der Tatrichter aber nicht gezogen.

Für die Ahndung der angeklagten Vergehen reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts – Schöffengericht – aus (§§ 24, 25 GVG), an das die Sache zurückverwiesen wird (§ 354 Abs. 3 StPO).

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