Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Einheitlichkeit von Hehlereifällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 333/96
- Datum
- 13.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Gegenstände gemeinsam zugleich an denselben Erwerber übergeben und veräußert, rechtfertigt dies die Bewertung als einheitliches Tatgeschehen und nicht als selbständige Taten.
Bei der Prüfung der Tatmehrheit sind zeitlicher und örtlicher Zusammenhang sowie ein einheitlicher Handlungsablauf und dieselbe Empfängerrelation maßgeblich.
Führt die Zusammenbewertung früher getrennter Fälle zur Aufhebung von Einzelstrafen, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, soweit ihm die Grundlage entzogen ist.
Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass Feststellungen zu Unrecht Selbständigkeit von Taten angenommen haben, kann es den Schuldspruch ändern und den betroffenen Teil der Entscheidung zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 24. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. August 1996 in der Strafsache wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1996
Tenor
Die Revision der Angeklagten Christiane ███ I. CO) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 1995 sowie die Revision des Angeklagten Henry KC____) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
II.
1. Auf die Revision des Angeklagten Torsten ██ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist,
b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
aa) soweit es die in den Fällen II.6 und II.7 verhängten Einzelstrafen betrifft,
bb) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
zu II.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
*"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt unter Berücksichtigung der Grundsätze von BGH, Beschluss vom 18. April 1996 – 4 StR 89/96 –, dass die Strafkammer zu Unrecht die Fälle II.6 und II.7 (UA S. 12/14) als selbständige Taten bewertet hat. Die beiden Opel Calibra wurden zugleich nach Chojna gebracht, von dort ‚im Konvoi ... nach Warschau‘ gefahren und beide an den ‚Kanadier Id‘ veräußert (UA S. 13/14).
Die beantragte Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge, womit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist."*
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