Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei: zwei verworfen, eine teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 332/96, 5 StR 333/96
Datum
13.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen zweier Angeklagter als unbegründet; die Revision eines weiteren Angeklagten wird teilweise stattgegeben. Der Schuldspruch dieses Angeklagten wird geändert, zwei Einzelstrafen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Nachprüfung erfolgte auf Veranlassung der Generalbundesanwaltschaft und stützt sich auf § 349 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine rügenrelevanten Rechtsfehler ergibt.

2

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann der BGH den Schuldspruch ändern und das Urteil insoweit aufheben, wenn sich die rechtliche Bewertung von Taterhebungen als fehlerhaft erweist.

3

Werden mehrere Tathandlungen im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs zugleich begangen und in einem einheitlichen Verfügungsgeschäft verwertet, können sie nicht ohne Weiteres als selbständige Straftaten zu qualifizieren sein.

4

Führt die Aufhebung einzelner Einzelstrafen dazu, dass die Grundlage der Gesamtstrafenbildung entfällt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 24. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. August 1996 in der Strafsache wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1996

Tenor

Die Revision der Angeklagten Christiane ███ I. CO) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 1995 sowie die Revision des Angeklagten Henry KC____) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

II.

1. Auf die Revision des Angeklagten Torsten ██ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist,

b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit es die in den Fällen II.6 und II.7 verhängten Einzelstrafen betrifft,

bb) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

zu II.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt unter Berücksichtigung der Grundsätze von BGH, Beschluss vom 18. April 1996 – 4 StR 89/96 –, dass die Strafkammer zu Unrecht die Fälle II.6 und II.7 (UA S. 12/14) als selbständige Taten bewertet hat. Die beiden Opel Calibra wurden zugleich nach Chojna gebracht, von dort ‚im Konvoi ... nach Warschau‘ gefahren und beide an den ‚Kanadier Id‘ veräußert (UA S. 13/14).

Die beantragte Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge, womit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist."

HarmsHagerNack
SchaferBasdorf