Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen in Totschlagsache: Notwehrende, Aufklärungsrüge, Nebenstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 330/65
Datum
21.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Totschlags ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungsrüge (§244 StPO) und der Vorwurf der unterbliebenen Hinweispflicht (§265 StPO) sind unbegründet. Das Gericht bestätigte, dass die Notwehrlage mit dem Niederstrecken des Opfers beendet war und Beweiswürdigung sowie Strafzumessung rechtlich tragfähig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn das Gericht bereits einen fachärztlichen Sachverständigen vernommen hat und keine weiteren amtswegigen Begutachtungen erforderlich sind.

2

Ein Hinweis nach § 265 StPO auf die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) ist nicht erforderlich, soweit es sich nur um eine Nebenstrafe handelt.

3

Die Fortdauer einer Notwehrlage ist tatrichterliche Würdigung; eine Tötung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Notwehrlage bereits beendet war (z.B. nach dem Niederstrecken des Angreifers).

4

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; neue Tatsachenbehauptungen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

5

Zur Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags und zur Strafzumessung genügen kurze, aber nachvollziehbare Gründe, sofern die maßgeblichen Gründe aus dem Urteil erkennbar sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 8. April 1965

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst ██ ████ HC___, geboren ███ 1915 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████ aus ██ als ████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 8. April 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 8. April 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie ist nicht begründet.

Verfahrensrügen

1. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) hat keinen Erfolg. Das Schwurgericht hat den Oberarzt Dr. Immig, nachdem dieser den Angeklagten untersucht und im Krankenhaus beobachtet hatte, als psychiatrischen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen. Dem Gericht brauchte sich unter diesen Umständen nicht aufzudrängen, darüber hinaus von Amts wegen noch einen Sachverständigen für Tiefenpsychologie zu hören.

2. Unbegründet ist der Vorwurf, das Schwurgericht habe dadurch, dass es den Angeklagten nicht auf die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gemäß § 32 StGB hingewiesen habe, gegen die Hinweispflicht nach § 265 StPO verstoßen. Ehrverlust ist nur eine Nebenstrafe; ein Hinweis war daher nicht erforderlich (vgl. BGHSt 2, 85, 88; 18, 66).

Sachrüge

1. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe gehen fehl.

Entgegen der Revision ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter bei dem tatsächlichen Geschehensablauf zwei Abschnitte unterscheidet, dass nämlich der Angeklagte dem Emil ██████ mit Körperverletzungsvorsatz einen Faustschlag gegen das Kinn versetzte, und dass er ihn im weiteren Verlauf des Tatgeschehens in Tötungsabsicht mit seinem Leibriemen drosselte. Einer solchen Unterscheidung steht nicht entgegen, dass der Faustschlag, wie das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten angenommen hat, möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt war. Entscheidend ist, ob sich auch noch das Drosseln des ██████ im Rahmen der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 53 StGB gehalten hat. Dies hat das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Das Urteil führt hierzu zutreffenderweise aus, dass die Notwehrlage spätestens in dem Augenblick beendet war, als der dem Angeklagten körperlich unterlegene ██████ durch den Faustschlag niedergestreckt am Boden lag. Der Angeklagte hat auch nicht irrtümlich das Weiterbestehen einer Notwehrlage angenommen (UA S. 50).

Zwischen den festgestellten Sachverhalt und den Erörterungen zur Beweiswürdigung besteht kein Widerspruch. Nach der Sachverhaltsschilderung kniete sich der Angeklagte nach dem Niederstürzen des ██████ auf den Boden („daraufhin“) mit beiden Knien auf den auf dem Rücken liegenden Gegner, griff, als dieser versuchte, sich zu wehren oder doch mindestens hochzukommen, nach dem Leibriemen, legte diesen um den Hals des ██████ und drosselte ihn unter Zusammendrehen der Enden des Gürtels (UA S. 18/19). Dem widerspricht es nicht, wenn das Urteil später ausführt, zwischen dem Niederschlagen des Opfers und dem Drosseln habe „ein Zeitraum von einer gewissen Dauer“ gelegen (UA S. 51). Ebensowenig steht die Feststellung, dass der Angeklagte „zielstrebig und überlegt“ gehandelt hat (UA S. 50), im Widerspruch damit, dass er den ██████ in „erheblicher affektiver Erregung“ getötet hat (UA S. 56). Beides lässt sich vereinen.

Was die Revision gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, die ersten Darstellungen des Angeklagten von der Tat seien richtig, im Einzelnen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags, gegen die die Revision nichts vorgetragen hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen des Urteils sind an dieser Stelle zwar knapp. Gleichwohl lassen sie in ausreichendem Maße erkennen, welche Gründe das Schwurgericht zur Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB bewogen haben (vgl. dazu BGHSt 2, 181, 182; BGH 1 StR 184/58 vom 13. Mai 1958). Es ist kein rechtlicher Fehler, wenn es an dieser Stelle die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht nochmals gewürdigt hat. Dies hat es schon auf den vorhergehenden Seiten des Urteils getan und hierbei dargelegt, dass es nur wenige Gesichtspunkte gibt, die zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden können. Dies lässt erkennen, dass es in zulässiger Weise den äußeren Umständen ein Übergewicht über die inneren beigemessen hat. Dem Schwurgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich um eine besonders scheußliche Tat handelt. In diesem Zusammenhang durfte es auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat heranziehen; denn es ließ dessen innere Einstellung zu dem von ihm begangenen Totschlag erkennen. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte auch nicht mehr in erheblicher affektiver Erregung.

Dass der Angeklagte die Tat in einem heftigen Erregungszustand begangen hat, brauchte bei der Abwägung, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags anzunehmen ist, nicht erörtert zu werden; denn hierfür ist dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt worden. Eine doppelte Berücksichtigung des Affekts war hier nicht erforderlich.

b) Mit zutreffender Begründung hat das Schwurgericht eine Herausforderung des Angeklagten durch den Getöteten im Sinne des § 213 StGB verneint. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei durch die Bemerkung ██████s, bei den Nazis seien noch zu wenige vergast worden, zum Zorn gereizt worden, ist neu und deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich. Hierauf hat sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe nicht berufen. Im Übrigen bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass ██████ den Angeklagten mit diesen Worten habe beleidigen wollen und der Angeklagte dies so hätte auffassen können. Die Verneinung anderer mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB ist frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht konnte sich darauf beschränken, wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Es bedurfte nicht einer nochmaligen Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen des § 213 StGB (vgl. BGHSt 16, 360, 362).

c) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht nicht auch noch den von dem Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt habe. Der Angeklagte hat bei seinen ersten Vernehmungen selbst erklärt, an diesem Tage nicht besonders unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben (UA S. 25). Dies hat ihm das Schwurgericht geglaubt und hat es entsprechend festgestellt (UA S. 18, 49). Einwendungen gegen die tatrichterlichen Feststellungen aber sind im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Urteilsformel entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtKersting

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